Wandlung beim Leasingfahrzeug: Kein Sachmangel bei Lastwechselreaktionen und Klimaanlage
KI-Zusammenfassung
Die Leasingnehmerin nahm aus abgetretenem Gewährleistungsrecht die Verkäuferin auf Wandlung eines Pkw in Anspruch. Streitpunkt waren behauptete Mängel der Fahrzeugelektronik/Automatik (Lastwechselschläge) und der Klimaanlage. Das OLG bestätigte die klageabweisende Entscheidung, weil nach dem Gerichtsgutachten kein Sachmangel i.S.d. § 459 BGB vorlag und das Privatgutachten keine Abweichung vom maßgeblichen Stand der Technik belegte. Ein während späterer Testfahrten aufgetretener EML-Ausfall scheiterte jedenfalls an der 12-monatigen Gewährleistungsverjährung mangels rechtzeitiger Rüge.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zur Wandlung eines Pkw zurückgewiesen; kein Sachmangel, EML-Defekt zudem verjährt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Wandlung wegen Sachmangels setzt voraus, dass der Kaufgegenstand nicht dem für den Typ maßgeblichen Stand der Technik entspricht oder seine Tauglichkeit bzw. seinen Wert nicht nur unerheblich mindert (§ 459 BGB a.F.).
Objektiv gemessene Komfortbeeinträchtigungen (z.B. Lastwechselschläge) begründen für sich allein keinen Sachmangel, wenn sie sich im technischen Grenzbereich bewegen und kein Verstoß gegen den Stand der Technik feststellbar ist.
Ein Vergleich mit anderen Fahrzeugmodellen und deren besserem Abschneiden in Einzeltests ist für die Annahme eines Sachmangels nicht ausreichend, solange keine allgemein gültigen technischen Standards oder eine Abweichung vom Stand der Technik des Kaufgegenstandstyps dargelegt werden.
Ein Kraftfahrzeug ist nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil nicht in jedem System die neuesten technischen Entwicklungen umgesetzt sind; der maßgebliche Qualitätsmaßstab ist der Stand der Technik des Typs.
Tritt ein behaupteter Defekt erst nach Ablauf der vertraglichen Gewährleistungsfrist auf und ist nicht dargetan, dass er zuvor aufgetreten und gerügt wurde, ist die Mängelgewährleistung insoweit verjährt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1 O 320/92
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.09.1993 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 320/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin bestellte am 08.01.1991 "per Leasing" einen B. 750 iA mit Sonderausstattungen zum Ge-samtkaufpreis von 144.049,26 DM. Käuferin war die B.-Leasing GmbH, die ihre Gewährleistungsansprüche an die Klägerin abgetreten hat. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 15.04.1991 ausgeliefert.
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Die Klägerin beanstandete bei der Beklagten mehr-fach Mängel an der Elektronik und der Klimaanlage. Im Juli 1991 ließ sie das Fahrzeug, nachdem es auf der Autobahn liegengeblieben war, zur Firma H. in K. abschleppen, wo der Gaspedalwertgeber und das Steuergerät für den elektronischen Motorleistungs-regler ausgetauscht wurden. Nach weiteren Rügen der Klägerin baute die Beklagte am 15.02.1992 nochmals einen neuen Gaspedalwertgeber ein. Mit Schreiben vom 03.04.1992 hielt die Klägerin ihre Reklamation aufrecht.
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Mit ihrer am 21.05.1992 bei Gericht eingegangenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Wandlung des Kaufvertrags in Anspruch. Sie verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises an die B.-Leasing GmbH unter Anrechnung der von ihr gezogenen Gebrauchs-vorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Mit ihrem zuletzt gestellten Antrag hat sie eine Forderung in Höhe von 114.070,00 DM geltend ge-macht. Sie hat behauptet, die Fahrzeugelektronik weise nach wie vor einen Defekt auf, der sich beim Gaswegnehmen im Geschwindigkeitsbereich ober-halb von 80 km/h durch Ruckeln und Lastwechsel-schläge bemerkbar mache und damit den Fahrkomfort nachhaltig beeinträchtige. Außerdem bestehe eine Fehlfunktion der Klimaanlage, die ein Beschlagen der Scheiben sowie Kälte im Bodenbereich bewirke. Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, bei der von ihr durchgeführten umfangreichen Funktionsüberprüfung des elektronischen Motorlei-stungsreglers hätten sich keine Mängel feststellen lassen. Die Verringerung der Motorleistung beim Zurücknehmen des Gaspedalwertgebers sei "völlig normal". Auch die Klimaanlage weise keine Mängel auf.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen T.. Mit Urteil vom 17.09.1993 hat es die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, nach den Feststellungen des Sach-verständigen sei das Fahrzeug fehlerfrei. Das von der Klägerin gerügte Ruckeln sei eine konstruk-tionsbedingte Auswirkung der durch die Getriebeau-tomatik gesteuerten Schaltvorgänge. Der dafür ver-antwortliche hydraulische Drehmomentwandler ent-spreche dem Stand der Technik. Auch die Klimaanla-ge habe nach den Feststellungen des Sachverständi-gen, nachdem ein verschmutzter Filter ausgetauscht worden sei, einwandfrei gearbeitet.
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Gegen das ihr am 24.09.1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 22.10. eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese inner-halb der bis zum 22.12.1993 verlängerten Frist begründet. Sie verfolgt ihr Wandlungsbegehren weiter. Ihren Zahlungsantrag ermäßigt sie unter Berücksichtigung weiterer Gebrauchsvorteile auf 108.131,00 DM. Sie kritisiert die Feststellungen des Sachverständigen T. und stützt sich auf ein zwischenzeitlich von ihr eingeholtes Privat-gutachten des Sachverständigenbüros J. und Z. in M. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen. Sie wirft der Klägerin vor, die für die Erhaltung der Gewährleistungsansprüche vorgeschriebenen Inspek-tionsintervalle nicht eingehalten zu haben, und beruft sich auf Verjährung.
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Wegen aller näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des genauen Inhalts der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und auf die in der Berufungsinstanz gewech-selten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der Senatssitzung vom 17.03.1994 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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Dem angefochtenen Urteil ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung beizutreten. Das Landgericht hat aus den Feststellungen des Sachverständigen T. mit Recht die Schlußfolgerung gezogen, daß die von der Klägerin behaupteten Mängel der Getriebeautomatik und der Klimaanlage nicht vorliegen. Insoweit wird auf die zutreffen-den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Im ihrem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Kern werden die Feststellungen des Sachverständigen T. auch durch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Sachverständigen J. u. Z. und ihr darauf ge-stütztes Berufungsvorbringen nicht erschüttert.
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Dabei geht der Senat zugunsten der Klägerin davon aus, daß die Sachverständigen J. u. Z. über eine nicht geringere Sachkompetenz verfügen als der gerichtliche Sachverständige T. und daß ihre Un-tersuchungsmethoden denjenigen T.s möglicherweise sogar überlegen sind. Auch haben sie mit ihrem insgesamt 3-wöchigen Test in die Untersuchung er-heblich mehr Zeit investiert als der gerichtliche Sachverständige. Das von ihnen eingesetzte UDS-(Unfall-Daten-Speicher)Gerät, das die Lastwech-selstöße während der Testfahrten registriert und aufgezeichnet hat, ermöglicht zweifellos genauere, insbesondere objektivere Feststellungen als die Untersuchungsmethode des Sachverständigen T., der sich bei der Bewertung der Lastwechselvorgänge im wesentlichen auf seine subjektiven Eindrücke gestützt hat. Die mit dem Gerät erhobenen Befunde rechtfertigen aber im Ergebnis nicht den Schluß auf das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 459 BGB.
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Die Sachverständigen J. u. Z. unterscheiden bei der Untersuchung der Lastwechselvorgänge drei kri-tische Phasen, nämlich den Bereich zwischen 80km/h und 100 km/h bei minimaler Gaspedalbewegung (Zif-fer 4.2, Seite 6), den Bereich zwischen 80 km/h und 110 km/h nach maximaler Beschleunigung und anschließender Gaswegnahme bei Landstraßenverkehr (Ziffer 4.3, Seite 7) und den höheren Geschwindig-keitsbereich um 180 km/h (Ziffer 4.4, Seite 10). Dabei kommen sie zu dem Ergebnis, daß die Last-wechselschläge im erstgenannten Bereich noch to-lerabel sind, da sie jedenfalls durch gefühlvol-le Gasbehandlung überspielt bzw. ausgeschaltet werden können, und auch die Störungen im höheren Geschwindigkeitsbereich um 180 km/h werten sie als bloße "Komfortbeeinflussung", die durch eine in der Betriebsanleitung beschriebene Umschaltung der Automatikposition vermieden werden kann. Dagegen beurteilen sie das Verhalten bei Landstraßenver-kehr zwischen 80 km/h und 110 km/h als mangelhaft. Dabei haben sie, um Vergleichskriterien zu erhal-ten, die gleichen Fahrmanöver jeweils mit zwei anderen Versuchsfahrzeugen, nämlich einem Toyota Camry und einem Audi 100 durchgeführt. Wurde von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h (Fahren hinter einem LKW) auf 110 km/h beschleunigt (Über-holen des LKW) und anschließend das Gas weggenom-men, so kam es in der Verzögerungsphase durch das Einsetzen der Wandler-Überbrückungskupplung sowohl bei dem B. als auch bei dem Audi zu Schwingungen, die von den Sachverständigen "stark bemängelt" werden (Seite 8). Der B. schnitt dabei allerdings noch besser ab als der Audi 100. Die Sachverstän-digen meinen aber, der B. müsse "in Anbetracht seiner herausragenden Komfortposition in der auto-mobilen Oberklasse" kritischer betrachtet werden (Seite 9).
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Indessen lassen die Sachverständigen eine Aus-einandersetzung mit dem nach Ziff. VII 1 der Verkaufsbedingungen für die rechtliche Beurtei-lung maßgebenden "Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes" vermissen. Das erheblich bessere Abschneiden des Toyota kann durch die unterschiedlichen Motorstärken der Testfahrzeuge wertbedingt sein: Die maximale Beschleunigung des 300 PS starken B. setzt andere Antriebskräfte frei als die des Toyota mit 188 PS, so daß auch die Anforderungen an das Getriebe unterschiedlich sein mögen. Unabhängig davon sagt ein zweiter (oder dritter) Platz bei einem Testvergleich von in einer Wagenklasse konkurrierenden Fahrzeugen nichts über einen Mangel im Rechtsinn aus. Bei der Fülle denkbarer Tests in den unterschiedlichsten Teilbereichen von Fahrereigenschaften und Komfort wird jeder Fahrzeugtyp eine spezifische Schwäche im Vergleich zum gerade Testbesten haben. Zudem deutet das noch schlechtere Ergebnis für den Audi daraufhin, daß die fraglichen Lastwechselre-aktionen in einem technischen Grenzbereich liegen, der sich der Beurteilung nach allgemein gültigen Standards noch entzieht. Ein Kraftfahrzeug ist nicht schon deshalb mit einem Fehler im Sinne des § 459 BGB behaftet, wenn bei der Auswahl der Ma-terialien und Systeme nicht jeweils die allerneue-sten technischen Entwicklungen berücksichtigt sind (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdn. 274). Vom gegenteiligen Standpunkt aus wäre ein großer Teil der von den Herstellern angebo-tenen Fahrzeuge von vornherein als fehlerhaft einzustufen und damit nicht mehr verkäuflich. Denn die Forderung, jede Neuentwicklung müsse bei den Herstellern umgehend Eingang in die Produktion finden, ist bei der Vielfalt der Technik, mit der ein modernes Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, aus praktischen Gründen unerfüllbar. Das gilt auch für Fahrzeuge der oberen und der Luxusklasse. Auch diese können nicht in allen Belangen Maximalfor-derungen gerecht werden. Ein objektiv begründetes Urteil, das die Getriebeautomatik des B. dem Stand der Technik nicht entspricht, kann dem Gutachten der Sachverständigen J. u. Z. nicht entnommen werden. Der von ihnen monierte Schwachpunkt zeigt sich unter einer simulierten Extrembelastung ("kick-down-Test") und ist von dem Kläger zuvor in dieser Form auch nicht bemerkt, jedenfalls nicht gerügt worden. Er hat vielmehr bemängelt, ein "normales Fahren" auf langer Strecke und Autobahn-fahrten seien nicht möglich (GA 69, 137). Diese Behauptung wird auch in dem Gutachten der Sachver-ständigen J. u. Z. nicht bestätigt. Soweit sie auf S. 9 ausführen, das Lastwechselschlagen wirke sich deshalb unangenehm, weil der Fahrer "in dieser ruhigen Fahrphase" nicht mit einem derartigen Ruck rechnet, ist das angesichts der Besonderheiten des "kick-down-Tests" nicht nachvollziehbar.
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Entsprechendes gilt für die angeblichen Mängel der Klimaanlage. Dazu stellen die Sachverständigen J. u. Z. zwar einerseits fest, daß die Anlage im so-genannten Automatik-Betrieb im Fußbodenbereich zu geringe Wirkung hat und es zu einer "Unterkühlung der Füße" kommen läßt (Seite 16), andererseits bescheinigen sie dem Hersteller bei der Entwick-lung der Automatik aber "viel Sorgfalt" und rügen letztlich nur zu komplexe Regelungsmöglichkeiten (Seite 17). Daß die Anlage damit nicht dem Stand der Technik entspricht, bringen die Sachverständi-gen nicht zum Ausdruck.
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Ob es auf einem Mangel beruht, daß bei den Testfahrten der Sachverstänndigen am 17.11.1993 die elektronische Motor-Leistungsregelung (EML) ausfiel, kann im Ergebnis dahinstehen. Insoweit greift jedenfalls die Einrede der Verjährung durch. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß dieser Mangel vor Ablauf der 12-monatigen Ge-währleistungsfrist aufgetreten und von ihr gerügt worden ist. Vielmehr spricht alles dafür, daß der fragliche Defekt bei dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.10.1992 berichteten Vorfall vom 21.10.1992 zum ersten Mal in Erscheinung getreten ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung be-reits eingetreten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 108.131,00 DM.