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Oberlandesgericht Köln·7 U 176/94·29.03.1995

Berufung zu Verkehrssicherungspflicht: Abdeckung einer Heubodenluke mit Zerbrechlicher Platte

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wurde vom Landgericht verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz wegen eines Sturzes von einem Heuboden zu leisten; die Berufung wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. Zentral war, dass der Beklagte eine offene Luke mit einer dünnen, nicht tragfähigen Platte abdeckte und damit seine Verkehrssicherungspflicht verletzte. Die Klägerin hatte ein geringes Mitverschulden, das zu einem Einwand von einem Drittel geführt wurde.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verkehrssicherungspflicht kann gegenüber Personen bestehen, die sich zwar nicht ausdrücklich berechtigt, aber mit stillschweigender Duldung des Inhabers regelmäßig auf dem Grundstück aufhalten.

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Wer eine Öffnung betritt oder abdeckt, hat hierfür tragfähiges Material zu verwenden; die Abdeckung mit zerbrechlichem Material, das die Gefahr versteckt und nicht das Gewicht einer Person trägt, verletzt die Verkehrssicherungspflicht.

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Bei der Haftungsverteilung nach § 254 BGB sind die Schwere der Pflichtverletzung des Verantwortlichen und die Art des Verschuldens des Geschädigten zu gewichten; bloße momentane Unaufmerksamkeit des Geschädigten kann geringer zu bewerten sein als nachhaltige Gedankenlosigkeit des Verpflichteten.

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Bei Beurteilung der Erkennbarkeit einer Gefahr sind erkennbare Umstände wie Lichtverhältnisse und frühere, sichere Abdeckungen zu berücksichtigen; das Verändern dieser Umstände durch den Sicherungspflichtigen kann dessen Haftung begründen.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 847 BGB§ 254 BGB§ 141 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 2 0 67/94

Tenor

Die Berufung  gegen das am 12. August 1994verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 0 57/94 - wird:zurückgewiesen.

Dem Kläger werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Klageanträgen in dem zuerkannten Umfang mit Recht entsprochen. Der Beklagte hat der Klägerin nach den §§ 823, 847, 254 BGB 2/3 des ihr durch den Unfall vom 19.02.1991 entstandenen Schadens zu ersetzen.

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1.

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Der Beklagte hat die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, als er im Winter 1990/1921 die offene Luke auf dem Heuboden seines Reitstalles mit einer dünnen Eternit-Platte abdeckte, die das Gewicht eines Menschen nicht tragen konnte.

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a)

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Der Beklagte vertritt in beiden Instanzen die Auffassung, er sei gegenüber der Klägerin nicht verkehrssicherungspflichtig gewesen, da sie nicht berechtigt gewesen sei, den Heuboden zu betreten. In der Tat besteht eine Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich nicht gegenüber den Personen, die sich unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben (BGH NJW 1957, 499; Versicherungsrecht 1964, 727). Das kann der Klägerin aber nicht entgegengehalten werden. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO vor dem Landgericht selbst erklärt:

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"Es konnte passieren, daß Leute aus dem Stall hochkletterten und sich oben etwas herunterholten. In der Regel stiegen diese allerdings nur bis zu dem Zwischendeck hoch. Es passierte aber auch, daß die Leute auf den Heuboden kletterten. Ich habe diese Leute aber nie hochgeschickt. Das Hochklettern geschah nicht mit meiner Einwilligung."

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Damit hat der Beklagte eingeräumt, daß gelegentlich die Besucher des Reitstalles den Heuboden betreten haben und er diese Praxis jedenfalls geduldet hat. Er behauptet selbst nicht, den Reitstallbenutzern es jemals untersagt zu haben. Auf das Ergebnis des vom Landgericht erhobenen Beweises zu der Frage, mit welcher Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Heuboden betreten worden ist, kommt es daher im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten nicht an. Ebensowenig ist die weitere zwischen den Parteien strittige Frage erheblich, ob bereits vor dem Unfall der Klägerin hinter der Tür zum Zwischenboden ein Schild mit der Aufschrift angebracht war, daß Unbefugten das Betreten verboten sei. Diejenigen Reitstallbesucher, die aus alter Gewohnheit den Heuboden mit stillschweigender Billigung des Beklagten betraten, brauchten sich nicht für Unbefugte im Sinne dieses Verbotes zu halten, solange sie der Beklagte nicht ausdrücklich darauf hinwies, daß ihre alte Praxis nicht Mehr fortgesetzt werden dürfe und das nunmehr ausgesprochene Verbot auch an sie adressiert sei. Das alles gilt erst recht für die Klägerin, die einige Jahre zuvor mit dem Beklagten eng befreundet und in dem Reitstall fast täglich ein- und ausgegangen war. Seinen erstinstanzlichen Vortrag, seine Ehefrau habe kurz vor dem Unfall der Klägerin erklärt, es sei kein Heu mehr übrig und sie möge noch einmal wiederkommen, wenn der Beklagte selbst da sei - sie habe also die Klägerin mit diesen Worten weggeschickt -, hat der Beklagte nicht beweisen können. Die Zeugin T hat den Gesprächsverlauf ohnehin anders geschildert und ausgesagt, daß die Beklagte der Klägerin bedeutet hat, sie könne sich das Heu selbst holen. Auch die Ehefrau des Beklagten hat lediglich erklärt, sie habe auf den Wunsch der Klägerin nach Heu geantwortet, sie selbst sei schwanger und könne es ihr deshalb nicht vom Heuboden herunterholen; ihr Mann sei in etwa einer Stunde zurück. Dann habe sie sich in einen anderen Bereich des Stalles begeben und dort weiter um die Pferde gekümmert. Sie sei "davon ausgegangen", daß die Klägerin auf ihren Mann warten werde. Das war eine bloße Mutmaßung, die angesichts der Vertrautheit der Klägerin mit den Örtlichkeiten keineswegs zwingend war: weggeschickt hat auch danach die Ehefrau des Beklagten die Klägerin jedenfalls nicht.

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b)

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Für die Anforderungen an die Gefahrensicherung sind vor allem die Sicherungserwartungen des Verkehrs Maßgebend. Sie sind herabgesetzt gegenüber Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich deshalb durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne weiteres selbst schützen kann (BGH NJW 1985, 1076, 1077). Die Anforderungen an die auf einem Heuboden zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen dürfen daher nicht überspannt werden. Es ist daher auch keinesfalls zu beanstanden, daß sich in dem Heuboden eine Öffnung befand, durch die Heu und Stroh durchgereicht werden konnten; das ist bei einem Heuboden selbstverständlich und entspricht seiner Funktion.

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Der Beklagte hätte die offene Luke aber keinesfalls mit einer dünnen Eternit-Platte abdecken dürfen. Die durch das Vorhandensein der Luke bestehende - und grundsätzlich hinzunehmende - Gefahr, durch einen versehentlichen Tritt abzustürzen, wurde dadurch in unverantwortlicher Weise erhöht. Vor der Abdeckung mit der Platte war die Luke für diejenigen, die sich auf dem Heuboden befanden, unschwer auszumachen, weil aus dem darunter befindlichen Stall stets (sei es natürliches, sei es künstliches) Licht nach oben drang. Das haben auf Befragen des Senats die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bestätigt. Die Anbringung der Platte führte demnach dazu, daß die Besucher des Heubodens die Lukenöffnung kaum noch oder - wenn Heu und Stroh über der. Platte lagen - überhaupt nicht mehr sehen konnten. Angesichts dessen wäre es Unabdingbar notwendig gewesen, die Abdeckung nur mit tragfähigem Material vorzunehmen. Das hatte offenbar der Beklagte in der Vergangenheit auch getan, als er in den Wintermonaten zwar auch, um die kalte Zugluft abzuhalten, die Öffnung zugedeckt hatte, damals aber - wie die Parteien in der Berufungsverhandlüng auf Befragen erläutert haben — mit einem tragfähigen Holzbelag. Die Abdeckung mit einer leicht zerbrechlichen Platte war demgegenüber unvertretbar.

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2.

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Angesichts der Leichtfertigkeit des Beklagten hat das Landgericht das nicht zweifelhafte Mitverschulden der Klägerin an dem Zustandekommen des Unfalls zu Recht nur mit einem Drittel angerechnet. Die Klägerin hätte freilich bei gehöriger Aufmerksamkeit angesichts ihrer guten Ortskenntnisse wissen müssen, daß da, wo sie von einem Heuballen abstieg, sich die Luke befinden konnte.

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Andererseits war sie sonst daran gewöhnt, die Luke aufgrund der bestehenden Lichtverhältnisse sehen zu können. Von früheren Winterabdeckungen wußte sie, daß sie tragfähig waren. Ihr Verschulden aufgrund einer augenblicklichen Sorglosigkeit wiegt nicht schwer. Demgegenüber hätte sich der Beklagte von vornherein sagen müssen, daß er mit der Abdeckung der Luke durch eine zerbrechliche Platte die Gefahr eines Sturzes vom Heuboden in den darunterliegenden Stall nachgerade provoziert hatte. Bei ein wenig Nachdenken hätte ihm selbst der Gedanke kommen müssen, daß er so die Öffnung im Heuboden nicht einerseits nahezu unkenntlich machen konnte, ohne andererseits beim Betreten der Platte ein Durchbrechen verhindern zu können. Die nachhaltige Gedankenlosigkeit des Beklagten wiegt schwerer als die momentane Unaufmerksamkeit der Klägerin.

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Im Hinblick auf den Schadensbetrag sind Bedenken gegen das angefochtene Urteil, auch im Hinblick auf die Bemessung des Schmerzensgeldes, zu Lasten des Beklagten nicht ersichtlich; sie werden im Berufungsverfahren - ebensowenig wie gegen den Feststellungsausspruch - auch nicht vorgebracht.

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Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO,

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Der Streitwert des Berufungsverfahrens und die sich aus diesem Urteil für den Beklagten ergebende Beschwer betragen 30.624,95 DM.