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Oberlandesgericht Köln·7 U 175/05·23.04.2006

Berufung zurückgewiesen (§522 Abs.2 ZPO): Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

ZivilrechtDeliktsrechtHaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein. Das OLG Köln wies die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO als unbegründet zurück und verwies auf den Hinweisbeschluss. Der vom Kläger nachgereichte Schriftsatz wiederholte überwiegend bereits vorgetragene Einwendungen; neues Vorbringen war verspätet und ändert die rechtliche Beurteilung nicht. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wurde verneint; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist gemäß §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, wenn kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen gegeben ist und das angefochtene Urteil sachlich nicht zu beanstanden ist.

2

Verspätetes oder lediglich wiederholtes Vorbringen rechtfertigt grundsätzlich keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung, soweit es nicht substantiierte, entscheidungserhebliche Tatsachen enthält.

3

Zur Bejahung einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass Prüf- und Sicherungspflichten verletzt wurden; bloßes Bestreiten oder pauschale Angaben genügen nicht.

4

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vom unterliegenden Berufungsführer zu tragen, wenn die Berufung als unbegründet zurückgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1 O 105/05

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 105/05 - vom 28.11.2005 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 01.03.2006 Bezug genommen. Der dazu übermittelte Schriftsatz des Klägers vom 03.04.2006 enthält - mit einer Ausnahme - kein neues Vorbringen, sondern wiederholt lediglich die vom Kläger mehrfach erfolgten Darlegungen, und rechtfertigt daher keine andere Beurteilung. Soweit der Kläger mit diesem Schriftsatz erstmals vorbringt, die Beklagte habe nach ihrem eigenen Vortrag in der erstinstanzlichen Güteverhandlung den Platz wöchentlich überprüft, ist dieses Vorbringen zum einen verspätet, ändert zum anderen aber auch nichts an der rechtlichen Beurteilung, da von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht ausgegangen werden kann.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.787,60 Euro.