Berufung wegen Unfall auf Sportplatz – Verkehrssicherungspflicht verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rief Berufung gegen ein Urteil nach einem Unfall auf einem frei zugänglichen Sportplatz ein. Streitgegenstand war, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Der Senat beabsichtigt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen und schließt sich den Gründen des angefochtenen Urteils an: die zuletzt im Frühjahr 2004 vorgenommene Kontrolle sei zeitlich ausreichend gewesen, offenkundige Mängel seien von Nutzern hinzunehmen.
Ausgang: Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen; der Senat tritt den Gründen des angefochtenen Urteils bei.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass die erforderlichen Kontroll- und Instandhaltungsmaßnahmen in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht getroffen wurden.
Bei frei zugänglichen, freiwillig eingeräumten Spiel- und Sportmöglichkeiten, die offenkundig keiner ständigen Pflege und Überwachung unterliegen, sind keine unbedingten Dauerkontrollen und sofortige Beseitigungen aller Schäden zu verlangen; Nutzer müssen mit kleineren, erkennbaren Mängeln rechnen.
Offensichtlich erkennbare Gefahrenlagen reduzieren die Verpflichtung des Betreibers zur Beseitigung oder dauerhaften Überwachung, weil der Nutzer sein Verhalten darauf einstellen muss.
Eine vollständige Verkehrssicherung, die jeden Unfall verhindert, ist nicht erreichbar und kann nicht verlangt werden; maßgeblich ist die Zumutbarkeit der Sicherungsmaßnahmen für den Betreiber.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1 O 105/04
Tenor
I.
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Wegen der Gründe wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen der Senat in vollem Umfang beitritt. Ergänzend sei lediglich ausgeführt:
Für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ist nichts ersichtlich. Unabhängig davon, wie oft man eine Kontrolle des streitgegenständlichen Sportplatz im Hinblick auf die der Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht als notwendig ansieht, war die hier vor dem Schadensereignis Anfang Juli 2004 zuletzt im Frühjahr 2004 vorgenommene Kontrolle in zeitlicher Hinsicht jedenfalls ausreichend. Der für jedermann frei zugängliche Platz stellt sich als freiwillig eingeräumte Spiel- und Sportmöglichkeit dar, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offenkundig keiner ständigen Pflege und Überwachung unterliegt wie etwa eine Wettkampf-Sportanlage. Die ständige Kontrolle und Überwachung solcher Plätze einschließlich der Notwendigkeit, alle an der Anlage entstehenden Schäden zu beseitigen, sind einer Gemeinde mit zumutbaren finanziellen Aufwand nicht möglich und kann auch nicht gefordert werden, da für jeden Nutzer - selbst für Kinder, erst recht aber für Erwachsene - offensichtlich ist, dass eben eine ständige Überwachung und Pflege nicht erfolgt. Jeder Nutzer muss mit kleineren Schäden an der Sportanlage rechnen, aufgrund des offenkundigen Zustandes erst recht aber mit solchen am Rand des Platzes im Bereich des hier streitgegenständlichen Ballfang-Zaunes, da diese durch ständige Nutzung im Rahmen des Spielbetriebs oder auch mutwillige Maßnahmen jederzeit entstehen können, hier für jedermann erkennbar auch vorhanden waren. Dass die vorhandenen und etwaige versteckte weitere Schäden im Zaunbereich nicht sofort und laufend beseitigt werden, war für jeden Nutzer der Anlage - dies zeigen die von den Parteien vorgelegten Fotos eindrucksvoll - offenkundig erkennbar. Bei Benutzung eines solchen Platzes nimmt jedermann diese augenfällige Situation in Kauf, muss mit daraus resultierenden geringfügigen Gefahrenquellen wie der hier streitgegenständlichen Drahtschlinge im grasbewachsenen Zaunbereich rechnen und sein Verhalten darauf einstellen. Jede andere Betrachtungsweise würde im Ergebnis letztlich dazu führen, dass bei Bejahung einer weitergehenden Verkehrssicherungspflicht diese wegen der notwendigen erheblichen finanziellen Mittel, die nicht zur Verfügung stehen, nicht erfüllt werden könnte und deshalb solche und vergleichbare Einrichtungen geschlossen oder beseitigt würden, was nicht im Interesse der Nutzer sein kann.
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen kommt es entgegen der Auffassung der Berufung nicht darauf an, dass der Zeuge G. bekundet hat, der Kläger - sollte diese Zustände eigentlich nicht kennen -, denn sie waren offensichtlich. Soweit die Berufung anführt, dem Zeugen G. sei es anlässlich der Besichtigung im Frühjahr 2004 eine Anliegen gewesen, den Platz für die Öffentlichkeit zu sperren, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Anliegen nach den eigenen Bekundungen des Zeugen nicht im Zusammenhang mit dem Zustand des Zaunes und der Verkehrssicherheit des Platzes stand. Schließlich ist anzumerken, dass auch der damalige Hinweis des Zeugen, er halte den Platz nicht für 100 %-ig verkehrssicher, ohne Bedeutung ist, denn eine vollständige Verkehrssicherung, die jeden Unfall verhindert, ist nicht möglich, und nach den von der Rechtsprechung dazu entwickelten, im Urteil zutreffend wiedergegebene Grundsätzen auch nicht zu gewährleisten.
II.
Der Kläger hat Gelegenheit, zu dem vorstehenden Hinweis binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.