Berufung wegen Schadensersatz aus Wegeunterhöhlung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich mit Berufung gegen die Abweisung seiner Schadensersatzklage wegen einer Unterhöhlung eines landwirtschaftlichen Wegs. Strittig ist, ob der Beklagte seine Gewässerunterhaltungs- oder Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt und dadurch der Schaden kausal geworden ist. Das OLG verneint die erforderliche Kausalität und sieht bei geringem Verkehrsaufkommen Kontrollen in halbjährlichen Abständen als ausreichend an. Die Berufung wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Schadensersatzpflicht aus Gewässerunterhaltungspflicht oder Verkehrssicherungspflicht setzt eine schuldhafte und die Schadensentstehung ursächlich bewirkende Pflichtverletzung voraus.
Der Umfang erforderlicher Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen bemisst sich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; bei geringfügig befahrenen landwirtschaftlichen Wegen kann ein geringeres Sorgfaltsmaß ausreichend sein, sodass Kontrollen in zeitlichen Abständen von bis zu sechs Monaten genügen.
Unterlassene Kontrollen begründen Haftung nur, wenn bei pflichtgemäßem Handeln der Schaden zuverlässig hätten verhindert werden können; eine bloße Pflichtwidrigkeit rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Umkehr der Beweislast.
Ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen kausaler Pflichtenverletzungen ist nur gerechtfertigt, wenn die Lebenserfahrung einen eindeutigen Schluss auf Ursache und Geschehensablauf nahelegt; bei unklaren Entstehungszeiten ist der Anscheinsbeweis ausgeschlossen.
Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften begründen einen Schadensersatzanspruch nur, wenn der eingetretene Schaden in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Oktober 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 4 O 527/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Dem angefochtenen Urteil ist jedenfalls im Ergebnis beizutreten. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt rechtlich unter dem Gesichtspunkt der Gewässerunterhaltungspflicht oder nach den Regeln über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht zu würdigen ist. Eine Schadensersatzpflicht trifft den Beklagten in beiden Fällen nur dann, wenn ihm bzw. seinen verantwortlichen Bediensteten eine schuldhafte und für den Schaden ursächlich gewordene Pflichtverletzung zur Last fällt. Hier fehlt es, abgesehen von allen sonstigen Bedenken, die nicht zuletzt auch in tatsächlicher Hinsicht gegen den Klagevortrag sprechen, jedenfalls an der erforderlichen Ursächlichkeit.
Unabhängig von der in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlage beurteilt sich der Umfang der vom Beklagten geschuldeten Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wer ein Gewässer unmittelbar neben einer verkehrswichtigen und mit hohen Geschwindigkeiten befahrenen Straße unterhält, schuldet ein wesentlich höheres Maß an Sorgfalt als der Anlieger eines Feldwegs, auf dem nur ein unbedeutender Verkehr stattfindet. Hier liegen die Verkehrsbedeutung und das zu berücksichtigende Gefahrenpotenzial am unteren Rande des Denkbaren. Die zu den Akten gereichten Lichtbilder zeigen einen Weg, der ersichtlich allein dem landwirtschaftlichen Verkehr dient und damit so gut wie ausschließlich von Traktoren und Landmaschinen befahren wird. Personenschäden sind deshalb von Unterhöhlungen und Durchsackungen von vornherein nicht zu befürchten. Aber auch die Gefahr von Sachschäden ist als gering zu veranschlagen. Traktoren und landwirtschaftliches Gerät sind nicht für die Straße, sondern für den Einsatz auf Äckern und Wiesen geschaffen und deshalb im allgemeinen so konstruiert, dass sie auch größere Vertiefungen schadlos bewältigen. Es erscheint schon fraglich, ob ein derartiger Weg überhaupt in regelmäßigen Zeitabständen kontrolliert werden muss. Nach Auffassung des Senats genügen jedenfalls Kontrollen in Zeitabständen von 6 Monaten.
Bei dieser Sachlage kann als zutreffend unterstellt werden, dass der Beklagte tatsächlich überhaupt keine Kontrollen durchgeführt hat. Haftungsrechtliche Konsequenzen hätte diese Unterlassung nur dann, wenn der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln des Beklagten vermieden worden wäre, was voraussetzt, dass die Unterhöhlung des Wegs bei einer Kontrolle, die der Beklagte in dem zulässigen Zeitabstand von 6 Monaten vor dem Unfall durchgeführt hätte, bereits hätte festgestellt und beseitigt werden können. Dafür fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten. Wann die Tiere mit dem Bau der Höhle begonnen hatten und wann ihre Aktivitäten so nach außen hin sichtbar wurden, dass sie bei einer Kontrolle hätten bemerkt werden können, ist ungewiss. Beweiserleichterungen kommen dem Kläger insoweit nicht zugute. Das pflichtwidrige Unterlassen als solches rechtfertigt noch keine Umkehr der Beweislast. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch ein Anscheinsbeweis nicht in Betracht. Die Heranziehung des Anscheinsbeweises setzt voraus, dass die Lebenserfahrung den Schluss auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf nahe legt. Davon kann im Zusammenhang mit der Frage, wie lange der Weg zur Unfallzeit schon unterhöhlt war und wann die diesbezüglichen Aktivitäten der Tiere frühestens hätten entdeckt werden können, nicht die Rede sein.
Ob der Beklagte gegen Vorschriften der BisamVO verstoßen hat, kann dahinstehen. Insoweit liegt der vom Kläger erlittene Schaden außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm. Die BisamVO beruht auf Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes. Mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes hat der hier in Rede stehende Schadensfall nichts zu tun.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 11.04.01 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht geht es bei der Frage, ob die Unterhöhlung des Wegs bei Kontrollen hätte entdeckt werden können, nicht um rechtmäßiges Alternativverhalten, sondern darum, ob das gebotene Tun den Eintritt des Schadens verhindert hätte, also um den Kausalzusammenhang zwischen – angeblich – pflichtwidriger Unterlassung und Schaden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 7.322,01 DM.