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Oberlandesgericht Köln·7 U 173/96·12.02.1997

Verkehrssicherungspflicht an Müllabladestation: fehlende Umwehrung an hoher Rampe

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStaatshaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus übergeleitetem Recht Schadensersatz wegen eines Absturzes ihres Arbeitnehmers an einer kommunalen Müllabladestation. Streitentscheidend war, ob die Stadt als Betreiberin eine ausreichende Sicherung des seitlichen Rampenendes vorhalten und kontrollieren musste. Das OLG bejahte eine Amtspflichtverletzung, weil die (an sich ausreichende) Absperrung zur Unfallzeit fehlte und es an regelmäßiger Kontrolle bzw. dauerhafter Sicherung fehlte. Wegen erheblichen Mitverschuldens des Arbeitnehmers wurde der Anspruch hälftig gekürzt; im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung zugesprochen, jedoch wegen Mitverschuldens hälftig gekürzt und im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Betreibt eine Kommune eine Müllabladestation als öffentliche Einrichtung zur Abfallentsorgung, trifft sie bei der Benutzung hoheitlich handelnd eine Amtspflicht zur Sicherung der Benutzer vor besonderen Gefahrenquellen der Anlage.

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Die Verkehrssicherungspflicht umfasst auch die Abwehr solcher Gefahren, die aus naheliegendem, nach der Lebenserfahrung zu erwartendem Fehlverhalten von Benutzern resultieren, insbesondere wenn die Aufmerksamkeit typischerweise auf einen Arbeitsvorgang gerichtet ist.

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Unfallverhütungsvorschriften und landesrechtliche Bauordnungsanforderungen sind zwar regelmäßig keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, können aber als Maßstab zur Konkretisierung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht herangezogen werden.

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Eine Sicherungsmaßnahme, die erfahrungsgemäß häufig beschädigt wird und dann wirkungslos ist, genügt nur, wenn ihr Bestand regelmäßig kontrolliert und bei Ausfall unverzüglich durch geeignete Maßnahmen ersetzt wird.

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Eine Haftungsbeschränkung für Amtspflichtverletzungen kann nicht durch Betriebsanordnung oder Ortssatzung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung wirksam vereinbart werden.

Relevante Normen
§ MÜLLABLADESTATION§ 839, 249, 412 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 4 LFZG§ 3 Abs. 2 AbfG§ 823 Abs. 2 BGB§ 41 Abs. 1 BauO NW§ 284 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 O 321/95

Leitsatz

Zu den Anforderungen an die vom Betreiber einer Müllabladestation zum Schutz der Benutzer erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bei hohen Rampen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.05.1996 - 5 O 321/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.762,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.10.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache selbst hat sie teilweise Erfolg.

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I.

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Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. Der Klägerin steht gegenüber der beklagten Stadt aus übergeleitetem Recht ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 839, 249, 412 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 4 LFZG zu. Die Klägerin muß sich jedoch das mitwirkende Verschulden ihres geschädigten Arbeitnehmers an dem Unfallereignis vom 07.10.1994 entgegenhalten lassen (§ 254 BGB), was zu einer hälftigen Mithaftung und damit (nur) zu einer Verurteilung in der aus der Urteilsformel ersichtlichen Höhe führt.

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1.

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Haftungsgrundlage bildet § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die Müllabladestation wird von der Beklagten, wie sie selbst hervorhebt, als öffentliche Einrichtung aufgrund der ihr nach § 3 Abs. 2 AbfG übertragenen Aufgabe betrieben, die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle zu entsorgen. Die entsorgungspflichtige Körperschaft handelt bei der Entsorgung hoheitlich (vgl. z.B. Kunig, AbfG, 2. Aufl., § 3, Rdnr. 31). Den Benutzern steht die Beklagte deshalb öffentlich-rechtlich handelnd gegenüber. Wenn daher bei der Benutzung der Einrichtung besondere Gefahrenquellen geschaffen werden, dann besteht eine Amtspflicht ihrer Bediensteten, für die Sicherheit und gefahrlose Benutzungsmöglichkeit aller derjenigen Einrichtungen Sorge zu tragen, die den besonderen Zwecken der jeweiligen Einrichtung dienen (BGH NJW 1974, 1816).

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2.

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Diese Amtspflicht hat die beklagte Stadt verletzt, indem mögliche und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterblieben sind.

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Die sogenannte Rampe auf der Müllabladestation stellt eine solche Gefahrenquelle dar. Auf ihrer - von den Containern aus gesehen - rechten Seite, also dort, wo sich der Unfall ereignet hat (vgl. Skizze Bl. 4 . GA), fällt sie (mindestens) zwei Meter senkrecht ab. Richtig ist zwar, daß jedem aufmerksamen Benutzer die Gefährlichkeit eines solchen Zustandes bewußt ist, er insbesondere erkennen kann, daß er dann, wenn eine Sicherung des Rampenendes fehlt, darauf zu achten hat, nicht ins Leere zu treten.

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Jedoch umfassen die Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht, die sich inhaltlich mit denen der Amtspflicht decken, auch die Abwendung von Gefahren, die einem Fehlverhalten von Benutzern der Anlage entspringen, mit denen nach der Erfahrung des täglichen Lebens zu rechnen ist (ähnlich BGH NJW 1980, 2196; VersR 1982, 855). Mit solch einem Fehlverhalten war hier - anders als zu der nach vorn gerichteten Seite, wo die Container stehen - zu rechnen, wenn sich Personen in diesem Bereich aufhalten. Denn sie sind, wie der vorliegende Fall zeigt, auf das Entladen zur Containerseite hin fixiert, und es besteht deshalb die Gefahr, daß sie das Ende der Rampe aus den Augen verlieren.

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Dieser Gesichtspunkt hat sich auch in den Unfallverhütungsvorschriften niedergeschlagen, wonach Laderampen von mehr als 1 m Höhe im Rahmen des betriebstechnisch möglichen mit Einrichtungen zum Schutze gegen Absturz ausgerüstet sein sollen. Die Unfallverhütungsvorschriften sind zwar keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, weil sie vornehmlich im Interesse der Berufsgenossenschaft ergangen sind. Sie sind aber als Konkretisierung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gegenüber dritten Personen, denen Gefahren drohen, heranzuziehen (BGH VersR 1978, 18; NJW 1978, 2033; OLG Hamburg, VersR 1982, 561).

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Auch § 41 Abs. 1 BauO NW liegt dieser Schutzzweck zugrunde. Danach sind an und auf baulichen Anlagen Flächen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegenden Flächen angrenzen, zu umwehren. Das gilt zwar nicht, wenn eine Umwehrung dem Zwecke der Fläche widerspricht. Diese Einschränkung ist aber für den Streitfall ohne Belang. Mit der Müllentsorgung im Zusammenhang stehen der Arbeitsvorgänge werden an der hier in Rede stehenden Rampe nur nach vorn, nämlich dort, wo die Container stehen, nicht aber an der rechten Seite ausgeführt. Dort befindet sich lediglich der Zufahrtsweg für die Container. Anders als in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.02.1994 - 18 U 182/93 -), bei der die oben genannte Einschränkung zum Zuge kam, war in dem hier in Rede stehenden Bereich eine Umwehrung erforderlich. Fehlt eine Umwehrung und stürzt der Benutzer deshalb hinunter, so führt dies deshalb, weil die Gefahrenquelle sich augenscheinlich jedem aufmerksamen Benutzer darbietet, nicht etwa zum Ausschluß der Haftung. Unaufmerksamkeiten des Benutzers können allenfalls den Mitverschuldenseinwand begründen.

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Die Beklagte hat notwendige und ihr zumutbare Schutzvorkehrungen unterlassen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme war zum Zeitpunkt des Unfalls die von der Beklagten installierte und an sich ausreichende, aus rot-weißen Brettern bestehende Absicherung (vgl. die Lichtbilder Bl. 114 d. GA) nicht vorhanden. Die Beklagte bestreitet dies auch nicht. Ihrem Vorbringen zufolge waren die Bretter "kurz vor dem Unfalldatum" von einem rückwärts fahrenden Fahrzeug beschädigt und zur Reparatur entfernt worden. Nach den Bekundungen des Zeugen S., die sich die Beklagte zu eigen gemacht hat, sollen bei der Kontrolle am Morgen des Unfalltages die Bretter noch vorhanden gewesen sein. Sie werden jedoch, wie der Zeuge weiter bekundet hat, häufig umgefahren. Sobald das bemerkt wird, wird der betreffende Teil der Rampe mit roten Bändern oder Verkehrshütchen abgesichert. Ob zur Zeit des Unfalls irgendeine Sicherung bestand, wußte der Zeuge S. jedoch nicht. Da unstreitig die rot-weißen Bretter zur Unfallzeit nicht vorhanden waren, müssen sie, wenn die Bekundung des Zeugen S. von der morgendlichen Kontrolle stimmt, im Laufe des Unfalltages von irgend jemand umgefahren worden sein. Daß dies von dem Bediensteten der Beklagten bemerkt worden ist und deshalb Flatterband angebracht worden ist, kann nicht angenommen werden, zumal die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, die Aussage des Zeugen S. habe ergeben, daß er der einzige Angestellte der Beklagten gewesen sei, der die Müllabladestation mit einer Frequentierung von täglich 400 bis 600 Fahrzeugen beaufsichtigt und betreut habe. Die Beklagte macht auch selbst nicht - jedenfalls nicht hinreichend konkret - geltend, daß die Verkehrshütchen bzw. das Flatterband zur Unfallzeit vorhanden gewesen seien.

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Eine Sicherung mit rot-weiß lackierten Brettern, wie sie aus den überreichten Lichtbildern zu entnehmen ist, die zwar ausreicht, wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt vorhanden ist, die aber häufig umgefahren wird und dann nichts mehr bewirkt, ist allenfalls dann genügend, wenn das Vorhandensein regelmäßig - und nicht nur morgens bei Betriebsbeginn - überprüft wird. Dafür trägt die Beklagte nichts vor. Offenbar war es dem Zufall überlassen, ob der Zeuge S. ein Überfahren der Bretter bemerkte und dann, wie er angibt, eine provisorische Sicherung schuf, wobei allerdings zweifelhaft ist, ob ein solches Provisorium den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift und der Bauordnung genügt.

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3.

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Die Haftung für das Unfallereignis und dessen Folgen ist nicht wirksam abbedungen. Für Amtspflichtverletzungen kann die Haftung nicht durch Ortssatzung oder wie hier durch eine Betriebsanordnung eingeschränkt werden, sondern nur auf Grund einer ausrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Die den Kommunen erteilte Ermächtigung, für kommunale Einrichtungen den Anschluß- und Benutzungszwang durch Satzung zu regeln, enthält nicht zugleich die Ermächtigung, über die Regelungen der Anstaltsordnung oder die sich daran anknüpfenden besonderen schuldrechtlichen Bindungen zu den Benutzern hinaus die haftungsrechtlichen Folgen einer Verletzung allgemeiner Anstaltspflichten von der Gemeinde fernzuhalten (BGHZ 61, 7 = NJW 1973, 1741).

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4.

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Den geschädigten Arbeitnehmer trifft ein nicht unerhebliches Mitverschulden an dem Unfall, das sich die Klägerin entgegenhalten lassen muß.

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Er hat diejenige Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht gelassen, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schäden zu bewahren (vgl. dazu BGHZ 9, 318). Für ihn war ohne weiteres erkennbar, daß wegen der fehlenden Sicherung die naheliegende Möglichkeit bestand, von der Rampe zu stürzen und sich dabei erheblich zu verletzen, wenn er sich in dem gefährlichen Bereich bewegte. Er mußte deshalb darauf bedacht sein, sich beim Entladen des Lkw erst gar nicht in den gefährlichen Bereich an der rechten Seite zu begeben oder aber, wenn sich dies nicht vermeiden ließ, beim Öffnen der Flügeltüren und dem Herausziehen der Bohle den Rand der Rampe zur Vermeidung eines Sturzes stets im Auge zu behalten. Dies hat der Geschädigte jedoch nicht getan, so daß ihn ein als fahrlässig einzustufendes Mitverschulden trifft.

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Demgegenüber trifft auch die Beklagte ein erhebliches Verschulden. Auch für sie lag die Gefährlichkeit des ungesicherten Randbereiches der Anlage auf der Hand. Sie hätte daher bereits mit der Verkehrseröffnung der Müllstation dafür Sorge tragen müssen, daß eine den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften und der Bauordnung genügende Sicherung vorhanden war. Es kann unterstellt werden, daß ihr diese Vorschriften bekannt sind. Um so unerklärlicher ist, warum sie nicht beachtet worden sind.

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Soweit eine Sicherung mit rot-weiß lackierten Brettern erfolgt ist, stellte sich heraus, daß diese häufig beschädigt wurden und deshalb nur zeitweilig Schutz boten. Dies hätte die Beklagte veranlassen müssen, nach einer dauerhaften Lösung zu suchen, bei der ein zeitweiliger Ausfall durch Beschädigung der Bretter - jedenfalls weitgehend - vermieden wurde. Sie hätte außerdem bei der zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens vorhandenen Sicherung mit rot-weißen Brettern bei deren Ausfall sicherstellen und überwachen müssen, daß die Benutzer auf andere Weise vor der Gefahrenquelle in hinreichendem Maße gewarnt wurden. Dies hätte etwa dadurch erreicht werden können, daß der hier kritische Bereich gänzlich für Entladevorgänge gesperrt wurde. An der möglichen und zumutbaren Sicherung hat es jedoch die Beklagte fehlen lassen, obschon es für sie vorhersehbar war, daß es aufgrund der damals geübten Handhabung und ferner des Umstandes, daß die Aufsicht für die betrieblichen Abläufe auf der stark frequentierten Müllabladestation durch eine Person kaum zu bewältigen war, zu Unfälleb kommen werde. Die Beklagte hat deshalb nunmehr auch die Konsequenzen hieraus gezogen und zwischenzeitlich den rechten Randbereich mit einer Umwehrung versehen.

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Bei Abwägung der danach beiderseits gegebenen Verursachungs- und Verschuldensanteile hält der Senat eine hälftige Haftungsquotierung für gerechtfertigt. Der eingetretene Schaden ist der Höhe nach unstreitig, so daß danach die Klägerin Schadensersatz nur in der aus der Urteilsformel ersichtlichen Höhe beanspruchen kann.

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II.

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Der Zinsanspruch ist für die Zeit ab Rechtshängigkeit gerechtfertigt, §§ 284, 286, 291 BGB. Für einen Verzugseintritt vor diesem Zeitpunkt fehlt es an einem schlüssigen Vortrag.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 11.524,48 DM. Die Beschwer beträgt für beide Parteien jeweils 5.762,24 DM.