Berufung wegen Fahrradsturz auf wurzelaufgerissenem Radweg zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Ein Radfahrer begehrt Schadensersatz nach Sturz über einen 8–10 cm hohen Wurzelaufbruch am Radweg; das Land hatte von früheren Unfällen Kenntnis. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG Köln hält die Berufung für unbegründet. Der Aufriss sei für einen sorgfältigen Nutzer rechtzeitig erkennbar, und bei Bäumen in Fahrbahnrandnähe müsse mit wurzelbedingten Unebenheiten gerechnet werden. Die Kosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Klageabweisung wegen fehlender Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und überwiegender Eigenverantwortung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verkehrssicherungspflicht besteht nur insoweit, als der Verkehrssicherungspflichtige Gefahren zu beseitigen oder zu kennzeichnen hat, die für einen den erforderlichen Sorgfaltspflichten genügenden Benutzer nicht rechtzeitig erkennbar sind.
Ist eine Gefahr bereits rechtzeitig erkennbar und kann sich der Benutzer darauf einrichten, liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.
Der Nutzer einer Verkehrsfläche in Nähe von Bäumen muss grundsätzlich mit wurzelbedingten Unebenheiten rechnen; dies kann die Erkennbarkeit und damit die Zumutbarkeit der eigenen Vorsorge begründen.
Tatsachenfeststellungen der erster Instanz zur Erkennbarkeit einer Gefahrenstelle sind revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit vorliegen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Tenor
Die Berufung gegen das am 16.09.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (Az.: 12 O 12/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Forderung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche wegen einer Verkehrssicherungsverletzung - Amtshaftung - geltend.
Am 09.07.2013 befuhr der Kläger gegen 9:23 Uhr mit seinem Fahrrad den Radweg neben der L N01 aus Richtung Kreisverkehr A.-G. kommend in Richtung B.-L.. Kurz vor der Kreuzung R.-straße /E.-straße befand sich ein Wurzelaufbruch quer durch den Radweg, daneben der hierfür ursächliche Baum. An dieser Stelle war es zuvor bereits zu mindestens zwei Fahrradunfällen - einer im Jahre 2011 und einer 2012 - gekommen, von welchen das beklagte Land auch Kenntnis erlangte.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 16.09.2014, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das beklagte Land seine Verkehrssicherungspflicht nicht schuldhaft verletzt habe bzw. die Verletzung der Obliegenheit des Klägers, sich selbst vor Schaden zu schützen, zumindest derart schwer wiege, dass ein eventueller Pflichtverstoß des beklagten Landes dahinter völlig zurücktrete.
Hiergegen hat der Kläger das Rechtsmittel der Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Er verfolgt mit seiner Berufung seine erstinstanzlich begehrten Ansprüche weiter.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 16.09.2014 – 12 O 12/14 –
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 765,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2013 zu zahlen sowie festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Unfall vom 09.07.2013 auf dem Radweg neben der L N01 zwischen A.-G. und B.-L. sämtlichen immateriellen Schaden zu ersetzen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, die Berufungsbegründungsschrift vom 16.10.2014 (Bl. 176 ff. Gerichtsakte) und auf den Schriftsatz der Klägers vom 19.11.2014 (Bl. 191ff. Gerichtsakte) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist offensichtlich nicht begründet.
Zu Recht hat das Landgericht - auf dessen Urteilsbegründung zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen Bezug genommen werden kann - die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche als unbegründet angesehen.
Dem Kläger steht gegen das beklagte Land aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 S. 1 GG i.V.m. §§ 9a, 43 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW kein Anspruch auf Ersatz der Schäden zu, die er sturzbedingt erlitten hat.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es bereits an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht als Amtspflichtverletzung fehlt. Ein Verkehrssicherungspflichtiger muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, Urteil vom 05.07. 2012 − III ZR 240/11 - NVwZ-RR 2012, 831: juris). Die rechtzeitige Erkennbarkeit einer Gefahr kann, wenn man sich auf diese auch rechtzeitig einrichten kann, eine Pflichtverletzung bereits ausschließen. So liegt der Fall auch hier. Denn zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass bereits die klägerische Darstellung der Schadensstelle als massive Erhöhung von 8 bis 10 cm für eine deutliche Erkennbarkeit spricht. Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 19.11.2014, in welchem er den betroffenen Bereich sogar als einen „extremen Aufbruch“ bezeichnet. Insbesondere jedoch ist die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Erkennbarkeit nicht zu beanstanden. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der insoweit vom Landgericht getroffenen Feststellungen begründen könnten, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Einer weiteren Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin W. bedurfte es nicht. Zur Überzeugung des Senats – dem die Unfallstelle aus mehreren Verfahren bekannt ist – ergibt sich bereits aus den in diesem Verfahren vorgelegten Lichtbildern, dass der Radwegaufriss für denjenigen, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, schon auf einige Entfernung und daher rechtzeitig erkennbar war. Darüber hinaus aber hätte sich der Kläger auch deshalb auf eine Schadstelle rechtzeitig einrichten können und müssen, weil der Nutzer einer Verkehrsfläche in der Nähe von Bäumen grundsätzlich mit wurzelbedingten Unebenheiten der Fahrbahnoberfläche als Gefahrenquelle rechnen muss (st. Rspr. des Senat zuletzt: Beschluss vom 08.02.2013 – 7 U 195/12; OLG Düsseldorf, NJWE-VHR 1997, 287; OLG Koblenz, NJW-RR 201, 1392). Dies gilt erst Recht, wenn – wie vorliegend – auf längerer Strecke ein einzelner großer Baum am Fahrbahnrand befindlich ist, der schon von Weitem – ungeachtet der insoweit nicht weiter aufklärungsbedürftigen genauen Lichtverhältnisse - besonders ins Auge fällt. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte sich der Kläger auf die streitgegenständliche Schadstelle - oder mit den Worten des Klägers, auf den „extremen Aufbruch“ -, rechtzeitig einrichten können und müssen.
Bei der Rechtssache handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach mündlicher Verhandlung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert: 21.000,00 Euro