Berufung abgewiesen: Straßenbahn nicht haftpflichtig wegen groben Verschuldens der Radfahrerin (§13 HPflG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Versicherer einer gestürzten Straßenbahninsassin, begehrt Ausgleich gegen die Straßenbahnbetriebsgesellschaft nach einem Bremsmanöver, mit dem ein Zusammenstoß mit einer rot über den Gleisen fahrenden Radfahrerin verhindert wurde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das OLG bestätigt dies. Es sieht kein Verschulden des Fahrers und gewichtet das grobe Fehlverhalten der Radfahrerin so überwiegend, dass nach §13 HPflG die Alleinhaftung bei ihr verbleibt. Eine Entlastung der Beklagten ist daher nicht erforderlich.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln wird als unbegründet abgewiesen; Klage auf Ausgleich abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Betriebsgefahr eines Straßenbahnbetriebs begründet zwar eine Haftung, kann aber gegenüber einem überwie-genden, groben Verschulden eines Dritten nach § 13 HPflG ganz zurücktreten.
Ist gegenüber mehreren Haftpflichtigen die verursachende Bedeutung eines Mitverursachers derart überwiegend, dass sein Abweichungsverhalten als grob fahrlässig einzustufen ist, führt dies nach § 13 HPflG zur ausschließlichen Haftung dieses Mitverursachers.
Der Straßenbahnführer hat gegenüber den Insassen die Pflicht, schonend zu fahren; Vollbremsungen sind zulässig und nicht verschuldensbehaftet, wenn sie das einzige Mittel sind, eine drohende Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer abzuwenden.
Andere Verkehrsteilnehmer dürfen auf die durch Sperrgitter und getrennte Lichtsignale vorgegebene etappenweise Überquerung von Fußgängerüberwegen vertrauen; das vorschriftswidrige und der Lebenserfahrung widersprechende Durchfahren solcher Etappen mit dem Fahrrad kann grobes Verschulden begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 574/90
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Juli 1991 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 0 574/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Folgen eines Unfalls in Anspruch, der sich am 21. Ju-ni 1989 gegen 18.25 Uhr in Köln auf der L. Straße in Höhe der Einmündung W.-Straße ereignete.
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Die bei der Klägerin haftpflichtversicherte Zeugin As. kam mit ihrem Fahrrad aus der W.-S traße und wollte die in zwei Richtungsfahrbahnen und einen Mittelstreifen mit Straßenbahngleisen unterteilte L. Straße in nordsüdlicher Richtung überqueren. Sie benutzte dazu den Fußgängerüberweg, der auf dem Mittelstreifen im Bereich zwischen den beiden Gleiskörpern der Straßenbahn durch Sperrgitter ("Drängelgitter") verschwenkt ist. Die Zeugin fuhr über die Gleise, während die Lichtzeichenanlage für Fußgänger "rot" zeigte. Unterdessen näherte sich, für sie von rechts kommend, eine stadteinwärts fahrender Straßenbahnzug der Beklagten, dessen Fahrer, der Zeuge Sp., eine Vollbremsung vornahm, um einen Zusammenstoß mit der Zeugin zu vermeiden. Durch das abrupte Bremsen wurde eine Insassin der Straßenbahn, die Zeugin Go., die an der Haltestelle S.-Straße eingestiegen war und noch nicht Platz ge-nommen hatte, umgerissen und erheblich verletzt.
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Die Klägerin beziffert ihre Aufwendungen, die sie als Versicherer der Zeugin As. zugunsten der Zeugin Go. erbracht hat, auf insgesamt 30.696,85 DM. Hier-von macht sie 1/3 im Wege des Gesamtschuldneraus-gleichs gegen die Beklagte geltend. Mit ihrer Klage hat sie die Beklagte auf Zahlung von 10.332,-- DM in Anspruch genommen. Sie hat gemeint, der Zeuge Sp. habe es an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen, weil er zu spät gebremst habe.
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Das Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Mit Urteil vom 24. Juli 1991 hat es die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, dem Zeugen Sp. falle ein Verschulden nicht zur Last, weil er nicht von Anfang an habe damit rechnen müssen, daß die Zeugin As. ihre Fahrt über die Gleise ohne Unterbrechung fortsetzen werde. Ob der Schadensfall für die Beklagte unabwendbar gewesen sei, könne offenbleiben, da die Zeugin As. jedenfalls ein so grobes Verschulden treffe, daß demgegenüber die Be-triebsgefahr der Straßenbahn völlig zurücktrete.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Dem Landgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu fol-gen, soweit es ein Verschulden des Zeugen Sp. ver-neint und die Betriebsgefahr der Straßenbahn gegen-über dem erheblichen Verschulden der Zeugin As. zu-rücktreten läßt. Letzteres rechtfertigt sich aller-dings nicht aus dem Gesichtspunkt des Mitverschul-dens nach § 4 HPflG i.V.m. § 254 BGB, sondern, da es um das Verhältnis zwischen mehreren Haftpflich-tigen geht, aus § 13 HPflG.
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Dem Zeugen Sp. oblag gegenüber den Insassen der Straßenbahn die Pflicht, schonend zu fahren, insbe-sondere, plötzliche Geschwindigkeitswechsel zu ver-meiden. Vollbremsungen sind für die Insassen einer Straßenbahn besonders gefährlich. Sie sind aber unvermeidlich, wenn sie das einzige Mittel sind, um einen Unfall mit einer Schädigung anderer Verkehrs-teilnehmer abzuwenden. Das war hier der Fall. Das Bremsmanöver des Zeugen Sp. war erforderlich, um einen Zusammenstoß mit Gefahr für Leib und Leben der Zeugin As. zu vermeiden. Der Zeuge mußte, als er zu bremsen begann, die volle Bremskraft einsetzen, um diesen Zweck nicht zu verfehlen. Bei-de haben als Zeugen übereinstimmend bekundet, daß der drohende Zusammenstoß nur ganz knapp vermieden wurde. Ein Verschulden fällt dem Zeugen Sp. mithin nur dann zur Last, wenn ihm vorzuwerfen ist, daß er nicht schon früher zu bremsen begann. Aber auch dieser Vorwurf ist unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt.
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Der Fußgängerüberweg, den die Zeugin As. benutzte, ist in seinem Verlauf in vier Abschnitte unter-teilt. Den ersten Abschnitt bilden die beiden Fahrstreifen der stadtauswärts führenden Richtungs-fahrbahn. Hier haben Fußgänger auf den von links kommenden Fahrzeugverkehr zu achten. Es folgt als zweiter Abschnitt der von der Fahrbahn durch einen Grünstreifen getrennte Gleiskörper für den stadt-auswärts fahrenden Schienenverkehr. Vor dem näch-sten Abschnitt mit den Gleisen für die entgegenge-setzte Fahrtrichtung ist als Hürde ein Sperrgitter aufgebaut, das die Fußgänger nötigt, nach rechts auszuweichen, um in verschwenkter Gehrichtung über die nächsten Gleise und die sich daran als vierter Abschnitt anschließende Fahrbahn mit dem Fahrzeug-verkehr stadtauswärts weiter zu gehen. Dieser Weg ist nicht dazu angelegt, die gesamte L. Straße ohne Unterbrechung in einem Zug zu überqueren. Die äußere Aufteilung legt es schon nahe, den Weg in insgesamt vier Etappen zu zerlegen. Jedenfalls soll die Überquerung in zwei Etappen erfolgen, deren Zwischenstation der Mittelstreifen zwischen den beiden Gleiskörpern bildet. Dort haben sich die Fußgänger in der Blickrichtung von links nach rechts umzuorientieren. Dies wird ihnen nicht nur durch die Sperrgitter bewußt gemacht, sondern auch durch die Fußgängerampeln, die für beide Abschnitte separate Lichtzeichen geben.
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Auf die hierdurch für die Fußgänger vorgegebene Etappenüberquerung dürfen die anderen Verkehrsteil-nehmer vertrauen. Das gilt auch dann, wenn der Fuß-gängerüberweg - wie hier - mit dem Fahrrad befahren wird. Die Zeugin As. war nicht nur verpflichtet, der Straßenbahn den Vorrang zu gewähren, sie wurde auch durch das Sperrgitter umübersehbar dazu ange-halten, ihre Fahrt zu unterbrechen und ihre Auf-merksamkeit in die andere Richtung zu lenken. Indem sie sich weder durch das Rotlicht der Ampel noch durch das Sperrgitter beeinflussen ließ, legte sie über den Regelverstoß hinaus ein ungewöhnliches, der Lebenserfahrung widersprechendes Verhalten an den Tag, mit dem der Zeuge Sp. nicht zu rechnen brauchte. Es ist deshalb unerheblich, ob er die Zeugin As. schon, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf die Verkehrsunfallanzeige behauptet, "von wei-tem" sehen konnte. Solange sie sich noch auf der aus seiner Sicht linken Straßenseite befand, durfte er darauf vertrauen, daß sie sich der Örtlichkeit entsprechend verhalten und spätestens in Höhe des Sperrgitters absteigen werde. Ob er verpflichtet war, schon vorher durch Klingelzeichen auf sich aufmerksam zu machen, kann dahinstehen. Zwar hat die Zeugin As. bekundet, sie habe kein Klingeln gehört. Demgegenüber hat aber der Zeuge Sp. ausge-sagt, daß er geklingelt habe, als er die Zeugin in 30-35 m Entfernung vor sich gesehen habe. Auch der Zeuge Kö., der den Vorgang als unbeteiligter Pas-sant beobachtete, hat bestätigt, daß von der Bahn ein Klingelzeichen abgegeben wurde. Damit steht je-denfalls nicht positiv fest, daß der Zeuge Sp. eine etwaige Pflicht, die Zeugin As. durch Klingelzei-chen zu warnen, verletzte.
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Das grobe Verschulden der Zeugin As. liegt auf der Hand. Ihr verkehrswidriges und unvernünftiges Ver-halten stellt auch objektiv den bei weitem überwie-genden Ursachenbeitrag dar. Dies rechtfertigt nach § 13 HPflG auch dann ihre alleinige Haftung, wenn die Beklagte sich hinsichtlich ihrer Betriebsgefahr nach § 1 Abs. 1 HPflG nicht vollständig entlastet hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 10.332,-- DM.