Architektenhonorar nach unwirksamer Kündigung: keine fristlose Kündigung, Teilurteil/Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger (Erben einer Architektengemeinschaft) verlangten restliches Honorar nach fristloser Kündigung eines HOAI-Architektenvertrags. Das OLG Köln hielt die Kündigung mangels wichtigen Grundes für unwirksam; Differenzen der Architekten, Terminüberschreitung und behauptete Planmängel trugen sie ohne wirksames Nachbesserungsverlangen nicht. Zusätzliche Honorare für Änderungs-, Brandschutz- und Wärmeschutzleistungen wurden überwiegend wegen fehlender schriftlicher Vereinbarung (§ 5 Abs. 4 HOAI) abgelehnt. Das Gericht sprach einen Teilbetrag zu und verwies zur Klärung des Fertigstellungsgrades der Ausführungsplanung zurück.
Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; auf Klägerberufung Teilbetrag zugesprochen und im Übrigen zur Klärung des Fertigstellungsgrades zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kündigung eines Architektenvertrags aus wichtigem Grund setzt voraus, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls unzumutbar ist; die Darlegungs- und Beweislast trägt der Kündigende.
Differenzen innerhalb einer Architektengemeinschaft rechtfertigen eine Kündigung aus wichtigem Grund nur, wenn sie sich erheblich nachteilig auf die geschuldeten Leistungen auswirken oder das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nachhaltig stören.
Eine Kündigung wegen mangelhafter Architektenleistungen kommt regelmäßig nur bei Mängeln von erheblichem Gewicht in Betracht; ist eine Nachbesserung zumutbar, bedarf es grundsätzlich eines konkretisierten Mangelbeseitigungsverlangens mit Fristsetzung.
Ein Mangelbeseitigungsverlangen ist nur wirksam, wenn die zu beseitigenden Mängel so konkret bezeichnet werden, dass der Auftragnehmer erkennen kann, welche Abhilfe erwartet wird.
Besondere Leistungen bzw. Änderungsleistungen sind nach § 5 Abs. 4 HOAI nur gesondert zu vergüten, wenn das Honorar hierfür schriftlich vereinbart ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1 O 573/86
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Kläger wird das am 13.09.1991 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 573/86 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.030.947,17 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.01.1987 zu zahlen. Wegen des über den Betrag von 1.386.155,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.01.1987 hinausgehenden Anspruchs wird die Klage abgewiesen. Im übrigen ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Im Umfang der Klageabweisung wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen. 4. Im übrigen wird der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. 5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.400.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit kann beiderseits auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlichen Sparkasse oder der Deutschen Bundesbank erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger fordern von der Beklagten Zahlung restlichen Architektenhonorars in Höhe von rund 1,6 Millionen DM. Die - jetzigen - Kläger zu 1) bis 4) sind die Erben des am 06.08.1991 verstor-benen vormaligen Klägers W.D. (in erster Instanz: Kläger zu 1)), der Inhaber eines Architekturbüros in M. war. Er beteiligte sich 1982 zusammen mit dem Kläger zu 5) (in erster Instanz: Kläger zu 2)) an dem Architektenwettbewerb für den Neubau des Bundesverkehrsministeriums in B.. Aus dem Wettbe-werb gingen die beiden Architekten als Sieger her-vor. Auf der Grundlage ihres gemeinsamen Entwurfs wurden sie daraufhin von der Beklagten mit ver-schiedenen Planungsleistungen beauftragt.
Der erste Auftrag wurde mit Architektenvertrag vom 12.04.1983 erteilt. Er erfaßte von den Grundlei-stungen nach § 15 HOAI die Leistungsphase 2 und die für das Aufstellen der Haushaltsunterlage erforderlichen Teile der Leistungsphasen 3 und 4 (im Leistungskatalog nach § 3 des Vertrags: Ziff. 3.2). Außerdem übernahmen die Architekten die Planung eines Erweiterungsbaus für die Ab-teilung Seeverkehr, zunächst beschränkt auf die Leistungsphase 2. Die für die Honorarberechnung maßgebenden Baukosten wurden später mit einem Betrag von 102.887.584,31 DM ermittelt. Das nach der vereinbarten Honorarzone IV ermittelte Vollho-norar betrug - netto - 7.357.007,26 DM. Es entfiel nach der Quotenregelung unter § 7 des Vertrags zu 13 % auf das Aufstellen der Haushaltsunterlage (Ziff. 3.2), zu 10 % auf das Ausarbeiten der Ent-wurfszeichnungen (Ziff. 3.3.1) und zu 25 % auf die Ausführungszeichnungen (Ziff. 3.3.2). Bestandteil des Vertrags waren die Allgemeinen Vertragsbestim-mungen (AVB) der Beklagten, die unter § 8 unter anderem folgende Regelungen enthielten:
"8.1
Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ei-ner Kündigungsfrist bedarf es nicht.
8.2
Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer für die Leistungen ... die ver-einbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen; diese werden auf 40 v. H. der Vergütung für die noch nicht erbrachten Lei-stungen festgelegt.
8.3
Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin ver-tragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlosse-nen und nachgewiesenen Leistungen zu vergü-ten und die für diese nachweisbar entstan-denen notwendigen Nebenkosten zu erstatten; § 19 HOAI findet keine Anwendung. Der Scha-densersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt."
Nach Beendigung der Arbeiten für die Haushaltsun-terlage erteilte die Beklagte den Architekten mit Schreiben vom 27.01.1984 den Auftrag für die rest-liche Entwurfsplanung und die Ausführungsplanung. Mit Schreiben vom 09.08.1984 übertrug sie ihnen ferner die weiteren Planungsleistungen für die Ab-teilung Seeverkehr. Für die restlichen Leistungen zog sie andere Architekten heran. Mit den Lei-stungen für die Vergabe und die Objektüberwachung (Leistungsphasen 6, 7 und 8) beauftragte sie das Planungsbüro E., M., W. und Partner (EMW) in D.
Der vormalige Kläger D. sen. und der Kläger zu 5) hatten sich mit Vertrag vom 07.12.1982 zu einer Architektengemeinschaft in der Form einer Gesell-schaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Alleiniger Zweck dieser Gesellschaft war die Er-bringung der Architektenleistungen für das Bauvor-haben der Beklagten. Die Zentrale wurde im Büro D. in M. eingerichtet. Die Leistungen wurden in § 2 des Vertrags intern so aufgeteilt, daß der Kläger zu 5) im wesentlichen die Entwurfsplanung zu erar-beiten hatte, während die folgenden Leistungphasen von D. sen. übernommen wurden. Diese Regelung wurde nach der Erweiterung des Auftrags im Janu-ar 1984 durch einen Zusatzvertrag vom 01.08.1984 ergänzt. Nach Ziff. I. 1. dieses Vertrags übernahm D. sen. die gesamte Ausführungsplanung. Dem Kläger zu 5) wurde "jedoch das Recht eingeräumt, bei die-ser Leistungsphase mitzuarbeiten und zu beraten". Das auf die Ausführungsplanung entfallende Honorar sollten zu 78 % D. sen. und zu 22 % der Kläger zu 5) erhalten.
Zwischen den Partnern der Architektengemeinschaft war vereinbart, daß jeder das Recht hatte, seine Mitgliedschaft im Wege des Gesellschafterwechsels auf seinen Sohn zu übertragen. Als Nachfolger des 1906 geborenen D. sen. war S. D. jun., der jetzige Kläger zu 2), vorgesehen. Er übernahm im November 1984 von seinem Vater die geschäftliche und organisatorische Leitung des Architekturbüros. Die Bundesbaudirektion war aber nicht bereit, den Kläger zu 2) anstelle seines Vaters als neuen Vertragspartner zu akzeptieren. In einem an die Architektengemeinschaft gerichteten Schreiben vom 21.12.1984 wies sie ausdrücklich darauf hin, daß einem Auswechseln der Vertragspartner nicht zuge-stimmt werde. Die Mitarbeit des Klägers zu 2) be-trachte sie als "internen Vorgang", der sie nicht interessiere, solange "die Ausführungsplanung wei-terhin dem Wettbewerbsergebnis entspricht und dieses weiterführt". Abschließend heißt es in dem Schreiben:
"Sollte die Bundesbaudirektion feststellen müssen, daß innerorganisatorische Maßnahmen der Arbeitsgemeinschaft diesem Ziel und damit dem Vertragszweck zuwiderlaufen, müßte sie den weiteren Fortbestand des bestehenden Ver-tragsverhältnisses überprüfen."
Im Verlauf der weiteren Vertragsabwicklung kam es zwischen D. sen. und D. jun. einerseits und dem Kläger zu 5) andererseits zu Differenzen, die vor der Bundesbaudirektion offen ausgetragen wurden. In einem Aktenvermerk der Bundesbaudirektion vom 05.03.1985 ist über ein am 26.02.1985 mit dem Kläger zu 5) geführtes Gespräch folgendes festge-halten:
"Herr B. bat um dieses Gespräch, damit er die Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit dem Architekturbüro W. und S. D. darstellen könne.
Im einzelnen wies er darauf hin, daß Herr W.D. aus altersbedingten und gesundheitlichen Gründen seit Auftragserteilung keinerlei An-teil mehr an der Planung Neubau BMV nehme. Des weiteren führte er aus (sinngemäße Wie-dergabe):
Meine Bemühungen um intensivere Mitarbeit an der Entwurfs- und Ausführungsplanung werden erschwert, so kann ich nur nach langwierigen Anmeldeprozeduren das Büro D. betreten. Er-forderliche Unterlagen stehen mir nur einge-schränkt zur Verfügung. Andere planerische Vorstellungen meinerseits werden häufig nicht beachtet. Dies führt sogar dazu, daß Herr S. D. Gestaltungsprobleme bei den Teillösungen über seinen Anwalt erzwingen will. Auch wurde mir ein interner Vertragsentwurf vorgelegt, der beinhaltet, daß ich ab Entwurfsphase kei-nen Einfluß mehr auf das Objekt Neubau BMV ausüben dürfe. Dies habe ich abgelehnt und dadurch eine weitere Mitarbeit ermöglicht. Durch den vorgeschilderten Sachverhalt ist das aber kaum noch möglich.
Im weiteren Gespräch standen die Möglichkei-ten und Konsequenzen zur Diskussion ... fol-gende Alternativen wurden diskutiert:
1.
Ausscheiden des Herrn W.D. aus Gesundheits-gründen als mit der Federführung beauftragter Partner
2.
Kündigung durch den Auftraggeber im Falle ei-ner nicht mehr möglichen Zusammenarbeit ...
Seitens der Bundesbaudirektion wurde weiter die Absicht geäußert, künftig zu verlangen, daß alle Pläne von beiden Vertragspartnern unterzeichnet werden und daß einer der im Vertrag benannten Auftragnehmer an den Koor-dinationsgesprächen teilnimmt. Dadurch soll gewährleistet werden, daß eine mit beiden Vertragspartnern abgestimmte Planung der Bun-desbaudirektion vorgelegt wird."
Mit Schreiben vom 07.03.1985 erinnerte die Bundes-baudirektion die Architektengemeinschaft an die mit Schreiben vom 21.12.1984 ausgesprochene Auf-forderung, die Ausführungsplanung an der im Wett-bewerb präsentierten "Entwurfsidee" und der vom Kläger zu 5) entwickelten Vorentwurfsplanung zu orientieren. Es sei "sicherzustellen, daß die Ideen des Wettbewerbs in der weiteren Planung und später beim Neubau selbst als überzeugende Archi-tektur erkennbar werden". Werde dies nicht "unver-züglich gewährleistet", bleibe die fristlose Kün-digung des Architektenvertrags vorbehalten.
Im Frühjahr 1985 traten Terminprobleme auf. Es bestand eine Terminabsprache, wonach das mit den Vergabeleistungen beauftragte Büro EMW bis zum 20.06.1985 das Rohbau-Leistungsverzeichnis zu erstellen hatte. Die dafür erforderliche Aus-führungsplanung sollte von der Architektenge-meinschaft bis zum 31.05.1985 vorgelegt werden. Fertiggestellt war bis zu diesem Termin nur ein Teil der Pläne, der der Bundesbaudirektion am 01.06.1985 übergeben wurde. Auf der Grundlage dieser und weiterer, im Juni nachgereichter Pläne fertigte das Büro EMW ein Leistungsverzeichnis, das der Bundesbaudirektion Anfang Juli 1985 vorge-legt wurde.
Unterdessen blieben die Beziehungen innerhalb der Architektengemeinschaft gespannt. Mit Schreiben vom 03.07.1985 teilte das Büro D. dem Kläger zu 5) mit, daß er in Zukunft nur noch nach vorheriger Anmeldung und in Gegenwart weiterer Personen empfangen werde. Eine Kopie des Schreibens über-mittelte der Kläger zu 5) der Bundesbaudirektion als Beweis dafür, daß ihm die Mitarbeit in der Planung durch das Verhalten des Klägers zu 2) "ungeheuer erschwert" werde. In einer Besprechung vom 22.07.1985 erklärte er gegenüber Vertretern der Bundesbaudirektion, er sehe für eine geregel-te, vertragsgemäße Fortführung des Projekts "keine Möglichkeit" mehr. Nachdem die Architektengemein-schaft am 12.07.1985 weitere Pläne übermittelt hatte, beanstandete die Bundesbaudirektion ihr gegenüber mit Schreiben vom 02.08.1985 die nicht termingerechte Bearbeitung der Grundlagen für das Rohbau-Leistungsverzeichnis. Weiter führte sie aus:
"Die gemäß Planliste am 11.07.1985 vorgeleg-ten Details zeigen Mängel auf; einige wurden erst nach dem Abgabetermin der Leistungsbe-schreibung (28.06.1985) gefertigt. Die Aus-führungspläne M 1 : 50, die der Bundesbaudi-rektion seit dem 27.06.1985 sukzessiv über-geben werden, sind teilweise unvollstän-dig und weisen ebenfalls Mängel auf. Das nach diesen Unterlagen erstellte Leistungs-verzeichnis kann nicht, wie das VHB, Teil I, zu § 9 VOB/A fordert, eindeutig, vollständig und erschöpfend aufgestellt sein. Somit ist der Versand der Ausschreibungsunterlagen an die Bieter nicht möglich.
Aus v. g. Gründen räume ich Ihnen eine Nach-besserungsfrist bis zum 30.08.1985 ein.
Die bis dahin der Bundesbaudirektion mängel-frei vorzulegenden Pläne müssen alle Angaben für eine eindeutige, vollständige und er-schöpfende Rohbau-Leistungsbeschreibung ent-halten.
Damit sichergestellt ist, daß eine dem Wett-bewerbsergebnis entsprechende Gestaltung zur Ausführung gelangt, sind diese Unterlagen von beiden Vertragspartnern - das sind Herr W.D. und Herr H. B. - durch Unterschrift zu testieren.
Werden bis zum 30.08.1985 die erforderlichen Pläne nicht mängelfrei und von den Vertrags-partnern testiert vorgelegt, liegt darin ein Vertragsbruch und ich behalte mir vor, den bestehenden Vertrag - Gebäude - fristlos zu kündigen."
Da sich der Kläger zu 5) bis Ende August 1985 in Urlaub befand, verlängerte die Bundesbaudirektion die gesetzte Frist bis zum 13.09.1985. Mit Be-gleitschreiben vom 12.09.1985 übersandte D. sen. namens der Architektengemeinschaft weitere Plan-unterlagen und wies darauf hin, daß die ursprüng-lich gesetzte Frist nur wegen des Urlaubs des Klägers zu 5) nicht habe eingehalten werden kön-nen. Weiter führte er aus:
"Nachdem ich Herrn B. schriftlich (Kopie unseres Schreibens an H. B. vom 04.09.85 liegt Ihnen vor), telefonisch und telegra-fisch gebeten habe, die Pläne unverzüglich in unserem Büro zu unterschreiben, hat sich Herr B. noch geziert, bis er endlich am 05.09./06.09. und am 10.09.85 seinen ver-traglichen Verpflichtungen nachkam.
Die Pläne vom Werkstattgebäude sind von mir am 06.08.85 unterzeichnet worden, dabei war die Attika in Metallverkleidung vorge-sehen. Dies entspricht meinem architektoni-schen Empfinden, und ich habe sehr wohl als Entwurfsverfasser ein gleichgewichtiges Mit-spracherecht wie Herr B.. Ich weise auf die-se Tatsache ganz besonders hin. Sie scheint in Ihrem Hause nicht bewußt oder zumindest verdrängt zu sein.
Herr B. wünscht nun die Ausführung der Atti-ka- und Wandverkleidungen in Betonfertigtei-len, da er der Meinung ist, dieses unterge-ordnete Bauwerk verdiene keine Metallfassa-de. Allenfalls bin ich noch bereit, der Aus-führung statt in Metall in Eternit zuzustim-men, dies könnte ich noch mittragen.
Ich habe zwei Details und Schnitte auch mit Fertigteilen gezeichnet, so wie sich Herr B. dies vorstellt, aber offensichtlich nicht in zeichnerische Darstellung umsetzen kann.
Wenn Sie nun zwei Unterschriften auf diesen Plänen vorfinden, so weise ich darauf hin, daß die Fertigteile von mir nicht gewünscht werden und demzufolge auch in der Rohbauaus-schreibung unberücksichtigt sind. ...
Es obliegt nun Ihnen als Bauherr, eine Entscheidung herbeizuführen und bei der Ab-wägung nicht außer Acht zu lassen, daß ich ebenfalls Verfasser des Entwurfes bin."
Darauf anwortete die Bundesbaudirektion zunächst mit Schreiben vom 27.09.1985, in dem sie u. a. mitteilte, daß die überreichten Unterlagen ge-prüft würden. Dabei solle auch festgestellt wer-den, ob die geschilderten Unstimmigkeiten über die Gestaltung des Werkstattgebäudes als Mangel der Architektenleistung zu werten sei, da eine von beiden Partnern getragene Lösung offensicht-lich nicht vorliege. Weiter rügte sie, daß der Kläger zu 2) den Kläger zu 5) in Besprechungen als "faul und unzuverlässig" und als "Rucksackar-chitekt" bezeichnet habe. Dem folgte die fristlo-se Kündigung mit Schreiben vom 11.10.1985, in dem der Leitende Baudirektor G. für die Bundesbaudi-rektion folgendes ausführte:
"Obwohl Ihnen zwei Nachfristen (zum 30.08.1985 und zum 13.09.1985) zur Überar-beitung der Pläne gewährt wurden, weist die Planung weiterhin gravierende Mängel auf, so daß eine eindeutige, vollständige und er-schöpfende Erstellung der Leistungsbeschrei-bung für die Rohbauarbeiten nicht möglich ist. Es ist der Bundesbaudirektion nicht zu-zumuten, eine weitere Terminverzögerung hin-sichtlich des Baubeginns aufgrund einer er-neut von Ihnen vorzunehmenden Überarbeitung der Planunterlagen hinzunehmen.
Eine einwandfreie und termingerechte Ver-tragsabwicklung durch Sie ist ferner auch deshalb nicht gewährleistet, weil die in meinen Bezugschreiben vom 21.12.1984 und 08.03.1985 von Ihnen geforderten innerorga-nisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung einer vertragsgemäßen Leistungserbringung durch Ihre Architektengemeinschaft offen-sichtlich nicht vorgenommen worden sind.
Aus vorgenannten Gründen sehe ich mich ge-zwungen, wie bereits in den Bezugschrei-ben angekündigt, den mit Ihnen bestehen-den o.g. Vertrag - Gebäude - hiermit frist-los zu kündigen."
Als Nachfolger der Architektengemeinschaft wurde das Büro EMW tätig. Ihm erteilte die Bundesbaudi-rektion im Januar 1986 einen entsprechenden Nach-tragsauftrag, in dem für die noch ausstehenden Leistungen der Ausführungsplanung eine Vergütung von 19 % des Vollhonorars vereinbart wurde. Die Planung für den Bereich Thermische Bauphysik (Wärmeschutz) wurde dem Ingenieurbüro Gr. über-tragen. Einen weiteren Ergänzungsauftrag erhielt das Ingenieurbüro S./R., das die Planung der Tiefgarage und der Heizungsrohrführung überarbei-tete und dazu teilweise neue Pläne erstellte.
Im November und Dezember 1985 stellte die Archi-tektengemeinschaft der Beklagten die noch nicht vergüteten Leistungen (einschließlich des ent-gangengen Gewinns nach Maßgabe des § 8 Ziff. 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen) in Rech-nung. Mit Rechnung vom 04.11.1985 bezifferte sie die noch offene Restforderung für ihre Leistungen nach Abschnitt 3.3.1 des Architekten-vertrags auf 38.968,21 DM. Für die Ausführungs-planung (Abschnitt 3.3.2) und für verschiedene Zusatzleistungen berechnete sie in elf weiteren Rechnungen insgesamt ein Honorar in Höhe von 2.304.842,72 DM. Darauf hatte die Beklagte bis zur Kündigung Beträge in Höhe von insgesamt 570.386,96 DM gezahlt. Weitere Zahlungen leistete sie nicht.
Über die Folgen der Kündigung kam es Ende Juni 1986 in den Räumen der Bundesbaudirektion zu einer Besprechung, die ergebnislos blieb. In der Zwischenzeit hatte die Bundesbaudirektion zu den von ihr gerügten Planungsmängeln und zu dem für die Honorarermittlung maßgebenden Fertigstel-lungsgrad eine umfängliche "Dokumentation" (Anla-ge K 22) erstellt, die sie der Architektengemein-schaft im Juli 1986 übersandte. Diese erarbeitete zu den Mängelrügen eine detailierte "Stellungnah-me der Architekten" (Anlage K 23), die sie im Verlauf des Rechtsstreits noch einmal in einer erweiterten, um die jeweiligen Pläne ergänzten Fassung zu den Akten gereicht hat (Anlage K 57 a, Bände I bis III). Die Beklagte hat dazu ein von ihr eingeholtes Gutachten des Architekten Prof. I. (Bände I/I a, II/II a) vorgelegt. Dem sind die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger wieder-um mit einer ausführlichen "Architekten-Stellung-nahme" entgegengetreten, die sie als Anlage zum Schriftsatz vom 08.09.1988 überreicht haben (An-lage K 60, Bände I und II).
Zur Begründung ihrer im Dezember 1986 eingereich-ten Klage haben die erstinstanzlichen Kläger fol-gendes geltend gemacht:
Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Architektenvertrags sei nicht gerechtfertigt. Hierzu hätten weder die Differenzen innerhalb der Architektengemeinschaft noch die Verzögerun-gen bei der Vorlage der Pläne oder etwaige Pla-nungsmängel einen begründeten Anlaß gegeben. Die Differenzen seien "weitgehend ein internes Pro-blem" geblieben. In den Planungsleistungen hätten sie keinen Niederschlag gefunden. Auch seien die Konflikte von der Bundesbaudirektion selbst "an-geheizt" worden, weil sie die Kosten der notwen-digen Reisen zwischen M. und B. nur für ein Mit-glied der Architektengemeinschaft erstattet und dabei deutlich gemacht habe, daß sie den Kläger zu 5) als Gesprächspartner bevorzuge. Als Kün-digungsgrund könnten die Differenzen jedenfalls deshalb nicht herangezogen werden, weil die Bun-desbaudirektion die mit Schreiben vom 02.08.1985 ausgesprochene Abmahnung und Fristsetzung auf die Vorlage und Nachbesserung der Ausführungsplä-ne für die Rohbauausschreibung beschränkt habe, obwohl ihr die vorhandenen Abstimmungsprobleme genauestens bekannt gewesen seien. Soweit darin ein "Mangel" der Leistung liege, fehle es an ei-nem entsprechenden Beseitigungsverlangen im Sinne des § 633 BGB. Die bei der Lieferung der Pläne eingetretenen Verzögerungen seien auf Koordinie-rungsmängel in der Zusammenarbeit mit den Son-derfachleuten zurückzuführen, für die weitgehend die Bundesbaudirektion die Verantwortung trage. Jedenfalls seien alle für die Rohbauausschreibung relevanten Pläne innerhalb der bis zum 13.09.1985 verlängerten Frist nachgeliefert worden. Auf Män-gel könne die Kündigung deshalb nicht gestützt werden, weil die Bundesbaudirektion bis zur Kün-digung konkrete Mängelrügen nicht vorgebracht und zur Beseitigung bestimmter Mängel auch nicht auf-gefordert habe. Im übrigen seien die - später - erhobenen Mängelrügen unbegründet. Die Folge der unberechtigten Kündigung sei, daß die Beklagte für die tatsächlich erbrachten Leistungen die volle und für die ersparten Leistungen 60 % der vereinbarten Vergütung schulde. Tatsächlich sei die Werkplanung, deren Anteil an der Ausführungs-planung auf 80 % zu veranschlagen sei, zu 95 % fertiggestellt worden und die Detailplanung, de-ren Anteil 20 % betrage, zu 40 %. Insgesamt erge-be sich daraus ein Fertigstellungsgrad von 84 %. Auch die weiteren Leistungen habe die Beklagte nach Maßgabe der darüber erteilten Rechnungen zu vergüten.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.715.695,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1986 und weiteren 3 % Zinsen (im einzelnen nach Zeiträumen gestaffelt) zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Im Wege der Hilfswiderklage hat sie ihrerseits eine Forderung in Höhe von 54.317,23 DM geltend ge-macht. Zur Begründung dieser Anträge hat sie vor-getragen:
Die Kündigung des Architektenvertrags sei aus wichtigem Grund gerechtfertigt gewesen. Die Ar-chitektengemeinschaft habe mehrfach nicht nur verspätet, sondern auch mit erheblichen Mängeln behaftete Pläne geliefert. Die am 01.06.1985 übergebenen Pläne seien derart mangelhaft gewe-sen, daß das darauf basierende Leistungsverzeich-nis für die Rohbauausschreibung unzulänglich und sein Versand an die einzelnen Handwerker nicht zu verantworten gewesen sei. Die dafür erfor-derlichen Pläne seien auch innerhalb der bis zum 13.09.1985 gesetzten Nachfrist nicht vorge-legt worden. So hätten noch sämtliche Grundrisse der Tiefgaragen gefehlt. Statt dessen hätten nur die vom Büro S./R. gefertigten Technikpläne vorgelegen, die für die Ausschreibung nicht geeignet gewesen seien. Schließlich hätten auch die innerhalb der gesetzten Frist nachgelieferten Pläne "beträchtliche und zahlreiche Mängel" auf-gewiesen. Teilweise habe es sich dabei um echte Planungsfehler gehandelt, die sich bei entspre-chender Ausführung als Mängel in der Konstruktion und Gestaltung des Bauwerks ausgewirkt hätten. Im einzelnen seien die Mängel in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. I. zutreffend dokumen-tiert. Eine Gelegenheit zur Nachbesserung habe der Architektengemeinschaft nicht mehr eingeräumt werden müssen, denn angesichts der Tatsache, daß zwischen den Architekten anhaltend tiefgreifende persönliche Spannungen und sachliche Differenzen bestanden hätten, sei mit einer kurzfristigen und vollständigen Mängelbeseitigung nicht zu rechnen gewesen. Der Kündigung stehe auch nicht entgegen, daß diese Differenzen im Zusammenhang mit der Fristsetzung nicht ausdrücklich ausge-sprochen worden seien. Maßgebenden Einfluß auf die Kündigung habe das bei der Fristsetzung noch nicht vorliegende Schreiben des Büros D. vom 12.09.1985 gehabt, das bei den Vertretern der Bundesbaudirektion wie eine "Bombe" einge-schlagen habe. Im Ergebnis sei daraufhin eine weitere Zusammenarbeit mit der Architektengemein-schaft nicht mehr zumutbar gewesen. Ihr stehe aufgrund der berechtigten Kündigung nur eine Ver-gütung für die tatsächlich erbrachten Leistungen zu. Verdient sei das für die Ausführungsplanung vereinbarte Honorar nur in Höhe des von dem Sachverständigen Prof. I. ermittelten Fertigstel-lungsgrades von 38,5 %. Entgegen der Berechnung der Kläger bestehe die Ausführungsplanung etwa zu gleichen Teilen aus Werkplänen und Detailplänen. Fertiggestellt worden sei die Werkplanung zu 70 % und die Detailplanung zu 32 %. Von dieser Quote sei wegen der mangelhaften Qualität der Pläne ein weiterer Abzug vorzunehmen, der nach den zutreffenden Feststellungen des Sachverstän-digen Prof. I. bei der Werkplanung mit 10,2 % und bei der Detailplanung mit 26,3 % anzusetzen sei. Das ergebe eine Honorarquote von 38,5 %. Für die sonstigen in Rechnung gestellten Leistungen könne nur in geringem Umfang eine gesonderte Vergütung verlangt werden. Soweit den Klägern eine Hono-rarforderung zustehe, werde dagegen mit Schadens-ersatzsansprüchen aufgrechnet. Infolge der von ihnen zu vertretenden Kündigung seien die Kläger verpflichet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden sei, daß die unfertige und mangelhafte Planung von anderen Büros habe weitergeführt und überarbeitet werden müssen. Die Vergütung, die dafür an die Nachfolgeplaner gezahlt worden sei, liege erheblich höher als die durch die Kündigung ersparten Honoraraufwendungen zugunsten der Klä-ger. Insgesamt seien durch die Einschaltung der Büros EMW, Gr. und S./R. Mehrkosten in Höhe von 371.424,67 DM entstanden. Der hiervon nach der Aufrechnung noch verbleibende Betrag werde mit der Hilfswiderklage geltend gemacht.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Ver-nehmung von Zeugen und durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen P.. Mit Ur-teil vom 13.09.1991 hat es der Klage in Höhe von 582.832,39 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.01.1987 stattgegeben und sie im übrigen abge-wiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt:
Die Kündigung sei aus wichtigem Grund gerechtfer-tigt gewesen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob schon die Verzögerungen bei der Vorlage der Pläne als Grund ausgereicht hätten. Der Beklagten sei die Fortsetzung des Vertrags jedenfalls wegen der schwerwiegenden Differenzen innerhalb der Architektengemeinschaft nicht mehr zumutbar gewe-sen. Als Auftraggeberin habe die Beklagte einen Anspruch auf klare, von den Architekten gemeinsam getragene Planungsvorschläge gehabt. Das dafür erforderliche Einvernehmen habe zwischen den Klä-gern nicht bestanden, obwohl die Bundesbaudirek-tion mehrfach darauf hinzuwirken versucht habe. Sie habe deshalb mit Recht die Sorge gehabt, daß der Wettbewerbsentwurf in der Ausführungs-planung nicht sinngerecht umgesetzt und fortge-schrieben werde. Die Kontroversen seien schon wegen des damit verbundenen Mehraufwandes an Korrespondenz und Besprechungen kaum zumutbar gewesen. Ein Kündigungsgrund habe sich daraus spätestens im Juli 1985 ergeben, als der Kläger zu 5) in einer Besprechung ausdrücklich erklärt habe, daß er für eine geregelte Fortführung des Projekts "keine Möglichkeit" mehr sehe. Es sei zwar richtig, daß diese Umstände im Zusammenhang mit der Fristsetzung nicht erwähnt worden seien und daß die für die Rohbauausschreibung angefor-derten Pläne innerhalb der gesetzten Frist auch vollständig und - jedenfalls im wesentlichen - mängelfrei vorgelegt worden seien. Während der laufenden Frist sei aber das von D. jun. verfaßte Schreiben vom 12.09.1985 eingegangen, das seinem Inhalt nach geeignet gewesen sei, den bei der Bundesbaudirektion noch vorhandenen Rest an Ver-trauen in die Kooperationsbereitschaft der Archi-tekten zu beseitigen. Daß dieses Schreiben bei der Bundesbaudirektion nach dem Vortrag der Be-klagten wie eine "Bombe" eingeschlagen habe, sei nachvollziehbar. Für die Höhe des von den Klägern verdienten Honorars sei auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen P. von einem Fer-tigstellungsgrad von 75 % auszugehen. Hiervon sei im Hinblick auf die Planungsqualität kein weite-rer Abzug vorzunehmen, da die Beklagte die von ihr gerügten Mängel trotz entsprechender Hinweise des Gerichts nicht näher konkretisiert habe. Auch habe der Sachverständige P. festgestellt, daß we-sentliche, die Verwendungsfähigkeit einschränken-de Mängel nicht vorgelegen hätten. Die weiteren, für sonstige Leistungen geltend gemachten Forde-rungen seien, soweit sie streitig geblieben sei-en, nur zu einem geringen Teil gerechtfertigt. Im Ergebnis stehe den Klägern rechnerisch noch eine Vergütung in Höhe von 1.104.808,06 DM zu. Demge-genüber sei der Beklagten durch das zusätzliche Honorar, das sie an das Büro EMW für die Fer-tigstellung der Planung gezahlt habe, ein Kündi-gungsfolgeschaden in Höhe von 521.975,67 DM ent-standen. Infolge der Aufrechnung verbleibe damit zugunsten der Kläger noch eine restliche Forde-rung in Höhe von 582.832,39 DM.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 27.09.1991 zugestellte Urteil mit einem am 01.10.1991 einge-gangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 10.04.1992 verlängerten Frist begründet. Die Kläger, denen das Urteil am 25.09.1991 zugestellt worden ist, haben ihr Rechtsmittel mit einem am 23.10.1991 eingegange-nen Schriftsatz eingelegt und die Begründung am 19.11.1991 eingereicht.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbrin-gen zu den Gründen und der Vorgeschichte der Kün-digung. Insoweit verteidigt sie das angefochtene Urteil. Darüber hinaus macht sie geltend, daß die Kündigung auch deshalb gerechtfertigt gewesen sei, weil die bis zum 13.09.1985 nachgelieferten Pläne entgegen den Feststellungen des Sachver-ständigen P. unvollständig und mangelhaft gewesen seien und deshalb als Grundlage für die Rohbau-ausschreibung nicht ausgereicht hätten. Unzutref-fend sei auch der vom Landgericht für die Hono-rarberechnung angenommene Fertigstellungsgrad. Insoweit sei das Gutachten des Sachverständigen P., auf das sich das Landgericht gestützt habe, methodisch fehlerhaft und teilweise nicht nach-vollziehbar.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochte-nen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Sie beantragt ferner "im Wege der Eventualklage",
die Kläger als Gesamtschuldner zu verurtei-len, an sie 43.156.000,58 DM nebst 4 % Zin-sen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand weitere 1.034.550,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1986 und wei-teren 3 % Zinsen (gestaffelt) zu zahlen.
Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der gegnerischen Berufung.
Die Kläger bekräftigen ihre Ansicht, daß die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Sie meinen, die Kündigung eines Architektenvertrags durch den Bauherrn setze voraus, daß der Archi-tekt unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung gemäß § 634 Abs. 1 BGB zur Mangelbeseitigung auf-gefordert worden sei. Die Warnfunktion der Frist-setzung erfordere es, daß der Architekt unmißver-ständlich erfahre, unter welchen Voraussetzungen der Vertrag fortgesetzt oder beendet werden sol-le. Daran habe die Bundesbaudirektion es fehlen lassen, weil sie die später als Kündigungsgrund angeführten Differenzen in dem Fristsetzungs-schreiben vom 02.08.1985 überhaupt nicht erwähnt habe. Schon aus diesem Grund könne das von der Beklagten mit der Wirkung einer "Bombe" vergli-chene Schreiben vom 16.09.1985 nicht als Kündi-gungsgrund herangezogen werden. Im übrigen werde die Bedeutung dieses Schreibens von der Beklagten über Gebühr dramatisiert. Völlig übertrieben sei auch die Schlußfolgerung, die das Landgericht daraus gezogen habe. Der in dem Schreiben offen-barte Dissens der Architekten über die Attika- und Wandverkleidungen des Werkstattgebäudes be-treffe eine völlig unbedeutende "Allerweltsfra-ge". Die vom Landgericht angenommene Honorarquote von 75 % wird von den Klägern hingenommen. Im übrigen wenden sie sich mit ihrem Berufungsvor-bringen gegen die Aberkennung eines Teils ihrer sonstigen, für zusätzliche Leistungen geltend ge-machten Honorarforderungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des genauen Inhalts der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und auf die in der Berufungsinstanz ge-wechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.05.1993 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Beide Rechtsmittel sind zulässig. In der Sache hat nur die Berufung der Kläger teilweise Erfolg. Sie führt zu einer weitergehenden Verurteilung der Beklagten und wegen eines noch nicht zur abschließenden Entscheidung reifen Teils des Rechtsstreits zur Aufhebung des Urteils und Zu-rückverweisung der Sache an das Landgericht.
I.
Die Kündigung des Architektenvertrags durch die Beklagte war nicht gerechtfertigt.
Nach § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Vertragsbestim-mungen konnte der Vertrag nur aus "wichtigem Grund" gekündigt werden. Die Kündigung eines Architektenvertrags aus wichtigem Grund setzt voraus, daß dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr zugemutet werden kann (BGH BauR 1989, 626, 628; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 6. Aufl., Einl. Rn. 16). Für das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Beklagte, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, keine ausreichenden Tat-sachen vorgetragen.
Es fehlt bereits an einem klaren und konsequenten Vortrag zu den Gründen, die die Kündigung recht-fertigen sollen. In ihrer Klageerwiderung hat die Beklagte die Kündigung im wesentlichen noch auf die Mangelhaftigkeit der Pläne gestützt und die Differenzen zwischen den Architekten nur als Grund dafür angeführt, daß mit einer kurzfristi-gen und vollständigen Mangelbeseitigung nicht mehr zu rechnen gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 03.12.1990 hat sie dagegen den Hauptakzent auf die mangelhafte Zusammenarbeit der Architekten gelegt und sich dabei insbesonde-re auf das Schreiben vom 12.09.1990 gestützt, das "wesentlicher Anlaß" für die Kündigung gewesen sei; die Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der Pläne seien "ebenfalls ein Grund gewesen" (Sitzungsprotokoll Seiten 5, 6, GA Bl. 473, 474). In der Berufungserwiderung hat sie sich der Begründung des Landgerichts angeschlossen und als wichtigen Grund die sachlichen und persönlichen Differenzen zwischen dem Kläger zu 2) und dem Kläger zu 5) angeführt, die sich negativ auf die Planungsleistungen ausgewirkt und schließlich das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unwi-derruflich zerstört hätten. An anderer Stelle be-tont sie dagegen die Mangelhaftigkeit der Planung auch im Zusammenhang mit der Kündigung. Im Ergeb-nis kommt es darauf nicht weiter an, da die als wichtiger Grund in Betracht kommenden Umstände, nämlich die Differenzen zwischen den Architekten, die Verzögerungen bei der Lieferung der Pläne und die von der Beklagten gerügten Mängel weder ein-zeln noch zusammen betrachtet wichtig genug sind, um die Kündigung zu rechtfertigen.
1.
Die Differenzen zwischen den Architekten könnten nur dann als ausreichender Kündigungsgrund aner-kannt werden, wenn sie erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die geschuldeten Planungslei-stungen gehabt oder auf andere Weise zu einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Vertragsparteien geführt hätten. Für beides bietet der vorgetragene Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Für sich genommen waren die Differenzen für das Vertragsverhältnis ohne Relevanz. Hätte die Architektengemeinschaft alle von ihr geschuldeten Pläne pünktlich und mangelfrei geliefert, hätte zur Kündigung kein Anlaß bestanden. Dies war offenbar auch der Standpunkt der Bundesbaudirek-tion, die noch wenige Tage vor der Kündigung in ihrem Schreiben vom 27.09.1985 (Anlage B 20) aus-führte, die Koordinations- und Kooperationspro-bleme innerhalb der Architektengemeinschaft könn-ten für sie "keine Bedeutung" haben. Die Annahme des Landgerichts, schon der durch die Differen-zen verursachte Verwaltungsmehraufwand sei für die Bundesbaudirektion "kaum zumutbar" gewesen, findet in der dazu vorgelegten Korrespondenz und auch im sonstigen Vortrag der Parteien keine aus-reichende Stütze. Gesonderter Schreibaufwand ist durch die Auseinandersetzungen zwischen den Ar-chitekten praktisch nur auf deren Seite entstan-den. Das gilt namentlich für den Kläger zu 5), der sich einige Male in persönlichen Briefen an die Bundesbaudirektion über die Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit dem Büro D. äußerte. Diese Schreiben ließ die Bundesbaudirektion, so-weit ersichtlich, unbeanwortet. Mit Ausnahme ei-nes Schreibens vom 25.03.1985 (Anlage K 10), mit dem die Bundesbaudirektion auf ein Schreiben des anwaltlichen Vertreters von D. sen. (Anlage K 9) anwortete, sind alle zu den Akten gereichten Schreiben an die Architektengemeinschaft adres-siert. Auf einen Mehraufwand an Korrespondenz hat sich die Beklagte auch nicht berufen. Das gleiche gilt für die vom Landgericht erwähnten zusätzli-chen Besprechungen. Hinweise auf Gespräche, deren Gegenstand die Differenzen zwischen den Architek-ten waren, finden sich nur in zwei von der Be-klagten vorgelegten Aktenvermerken vom 05.03.1985 (Anlage B 9) und vom 22.07.1985 (Anlage B 19) sowie in einem Schreiben des von D. sen. einge-schalteten Anwalts vom 09.03.1985 (Anlage K 9). Danach gab es insgesamt drei Besprechungen, die den Problemen innerhalb der Architektengemein-schaft galten, ohne daß aus den schriftlichen Unterlagen ersichtlich ist, welcher Zeitaufwand damit für die Vertreter der Bundesbaudirektion verbunden war. Ein nennenswerter "Verwaltungs-mehraufwand" läßt sich daraus angesichts der Grö-ße des Projekts und der Vielzahl der von den Ver-tragsparteien geführten Gespräche nicht ableiten.
Hinzu kommt, daß sich die Bundesbaudirektion zu keinem Zeitpunkt dagegen verwahrte, mit den Auseinandersetzungen konfrontiert zu werden. Das gilt namentlich im Verhältnis zum Kläger zu 5), dessen wiederholte schriftliche und mündliche Be-schwerden über D. sen. und den Kläger zu 2) von ihr nicht beanstandet wurden. Wenn sie mit den Auseinandersetzungen nicht behelligt zu werden wünschte, lag es an ihr, ihre Vertragspartner darauf unmißverständlich hinzuweisen und sie auf-zufordern, alle Meinungsunterschiede unter sich auszutragen. Mangels einer derartigen Abmahnung kann die Kündigung auf die Differenzen als solche nicht gestützt werden.
Ähnliches gilt, soweit in einzelnen Fällen eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Architek-ten als "Planungsdissens" in Erscheinung getreten ist.
Zwar trifft es zu, daß der Bauherr, wie das Land-gericht ausgeführt hat, Anspruch auf klare und unzweideutige Planungsvorschläge des Architekten hat. Beauftragt er aber mehrere Architekten, die untereinander nicht weisungsgebunden sind, so muß er damit rechnen, daß ihm zu einzelnen Fragen auch verschiedene Ansichten und Vorschläge un-terbreitet werden. Wenn die Bundesbaudirektion diese Möglichkeit von vornherein ausschließen wollte, hätte sie vor Auftragserteilung darauf drängen müssen, daß einer der Architekten die Federführung übernahm. Eine solche Regelung sah § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen ("sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftrag-te, im Vertrag genannnte Mitglied die Federfüh-rung") ausdrücklich vor. Es widerspricht auch nicht ohne weiteres dem Interesse des Bauherrn, daß ihm die Wahl zwischen mehreren Planalterna-tiven überlassen wird. Das gilt insbesondere für die durch die Bundesbaudirektion als Fachbehörde vertretene Beklagte. Mit der Bundesbaudirektion stand der Architektengemeinschaft ein Bauherr ge-genüber, der über die gleiche Sachkunde verfügte wie sie selbst. Im Hinblick darauf mußte nicht ohne weiteres damit gerechnet werden, daß die Vorlage von Planungsvarianten und Alternativlö-sungen als vertragswidrig angesehen werden würde. Wenn zu allen Fragen stets nur ein Lösungsvor-schlag erwünscht war, hätte auch insoweit eine unmißverständliche Abmahnung ausgesprochen werden müssen.
Eine solche Abmahnung ist nicht erfolgt. Jeden-falls ist dazu nichts vorgetragen. Dem vorgeleg-ten Schriftverkehr kann nur entnommen werden, daß die Bundesbaudirektion die Architektenge-meinschaft zweimal, nämlich mit Schreiben vom 03.07.1985 (Anlage B 7 a) und mit dem die Frist-setzung enthaltenden Schreiben vom 02.08.1985 (Anlage K 13) aufforderte, nur von beiden Part-nern testierte Pläne vorzulegen. Indessen hat dieses Verlangen, das in beiden Schreiben nicht näher begründet wird, einen anderen Hintergrund. Der damit verfolgte Zweck war nicht, einen gene-rellen Konsens der Architekten bei der Planung herbeizuführen, sondern die von der Bundesbaudi-rektion aus grundsätzlichen Erwägungen für erfor-derlich gehaltene Mitwirkung des Klägers zu 5) zu erzwingen. In dem vorausgegangenen Schriftverkehr hatte sie mehrfach die Sorge geäußert, daß sich die vom Büro D. gelieferten Ausführungspläne zu weit von der Wettbewerbsidee entfernten. In ihrem Schreiben vom 07.03.1985 (Anlage K 8) hatte sie daraus die Vermutung abgeleitet, daß der Beklagte zu 5) als Verfasser des Vorentwurfs nicht mehr an der Planung beteiligt werde. Dagegen hatte sie in der Vorkorrespondenz nur einmal mit Schreiben vom 25.03.1985 (Anlage K 10) in allgemeiner Form den "in Gestaltungsfragen unerläßlich notwendigen Konsens" angesprochen. Eine Abmahnung kann in diesem Schreiben, abgesehen von seinem insgesamt unverbindlichen Charakter, schon deshalb nicht gesehen werden, weil es nicht an beide Vertrags-partner, sondern nur an den anwaltlichen Ver-treter von D. sen. gerichtet war. Eine weitere Aufforderung zum Konsens kann dem Schriftverkehr nicht entnommen werden. Für mündliche Mahnungen oder Hinweise entsprechenden Inhalts ist nichts vorgetragen. Im Hinblick darauf kann der Auflage der Bundesbaudirektion, die Pläne mit jeweils zwei Unterschriften zu versehen, nur die Bedeu-tung beigemessen werden, daß es dem Büro D. untersagt sein sollte, den Kläger zu 5) bei der weiteren Planung zu übergehen. Daß dagegen ver-stoßen wurde, ist nicht vorgetragen.
Auch die von der Bundesbaudirektion gerügten Abweichungen der Ausführungsplanung von der Wett-bewerbsidee können zur Rechtfertigung der Kün-digung nicht herangezogen werden. Insoweit hat das Landgericht einen Zusammenhang hergestellt, auf den sich die Beklagte nicht berufen hat und der sich aus der vorgelegten Korrespondenz auch nicht ableiten läßt. Den Vorwurf, daß der Wettbewerbsentwurf nicht realisiert werde, hatte die Bundesbaudirektion zuletzt in ihrem Schrei-ben vom 07.03.1985 (Anlage K 8) erhoben. Danach vergingen bis zur Kündigung mehr als sieben Monate, ohne daß diese Frage noch einmal von ihr angesprochen wurde. Schon daraus folgt, daß die Wahrung der Wettbewerbsidee für die Kündigung offenbar keine Rolle mehr spielte. Im übrigen ist von der Beklagten weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, daß der Vorwurf berechtigt war. Schließlich will es auch nicht einleuchten, wie durch die Kündigung, in deren Folge die Planung dem Einfluß des Entwurfsverfassers völlig entzo-gen wurde, dem Wettbewerbsentwurf wieder stärkere Geltung verschafft werden sollte.
Die sonstigen von der Beklagten gerügten Mängel und die Verzögerungen bei der Lieferung der Pläne stehen mit den Differenzen innerhalb der Architektengemeinschaft in keinem Zusammenhang. Jedenfalls wird ein solcher Zusammenhang von der Beklagten nicht aufgezeigt. Sie behauptet zwar, die Architekten seien wegen ihrer Differenzen au-ßerstande gewesen, die vereinbarten Termine ein-zuhalten und fehlerfreie Pläne vorzulegen, trägt dafür aber keine nachprüfbaren Tatsachen vor. Hinsichtlich der Verzögerungen beschränkt sie sich auf die Wiedergabe von Zitaten aus verschie-denen Schreiben des Klägers zu 5), zum Teil aus dem internen Schriftverkehr der Architekten. Dar-in beschwert sich der Kläger zu 5) darüber, daß die Planung nicht rechtzeitig mit ihm abgestimmt werde. Wenn ihm eine Zeichnung erst in fertigem oder fast fertigem Zustand zur Einsicht vorgelegt werde, sei die gebotene Abstimmung entweder nicht mehr möglich oder mit "untragbaren Verzögerun-gen" verbunden (Schreiben an die Bundesbaudirek-tion vom 21.06.1985, Anlage B 14). Daraus folgt letztlich nur, daß der Kläger zu 5) Wert darauf legte, möglichst frühzeitig an der Konzeption der Pläne beteiligt zu werden und daß er dafür die Gefahr von Verzögerungen als Grund anführte. Die zitierten Schreiben lassen aber nicht erkennen, ob und in welchem Umfang die Abstimmungsprobleme tatsächlich zu Verzögerungen geführt haben. Noch weniger ist dargelegt, wie sich die Differenzen auf die Qualität der gelieferten Pläne ausgewirkt haben sollen. In dem umfänglichen Mängelkatalog in ihrer Berufungsbegründung rügt die Beklagte Hunderte von Mängeln an nicht weniger als 78 im einzelnen aufgelisteten Plänen, ohne auch nur in einem einzigen Fall eine Verbindung mit den Meinungsverschiedenheiten der Architekten herzu-stellen.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, wie es durch die Differenzen zu einem Vertrauensverlust gekommen sein soll, der so schwer wog, daß die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar war. Die persönliche Integrität und auch die fachliche Kompetenz der Architekten erlitten durch die zwi-schen ihnen bestehenden persönlichen Spannungen und Meinungsverschiedenheiten keine erkennbare Einbuße. Eingeschränkt war durch die Auseinander-setzungen nur ihre Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit. Dadurch wäre der Vertragszweck aber nur dann gefährdet worden, wenn sich der Kooperationsmangel in der Leistung als Werkmangel niedergeschlagen hätte. Auf einen Vertrauensver-lust, der unabhängig von konkreten Auswirkungen auf die Planungsleistungen eingetreten wäre, hat sich die Beklagte auch nicht berufen. Tatsächlich hatte die Zusammenarbeit der Architekten für die Ausführungsplanung keine entscheidende Bedeutung. Nach den internen Absprachen der Architektenge-meinschaft oblagen die Arbeiten ausschließlich D. sen., der die Ausführung weitgehend, wenn nicht vollständig, dem Kläger zu 2) übertragen hatte. Der Kläger zu 5) hatte nur ein Mitsprache- und Beratungsrecht. Hergestellt wurden die Pläne im Büro D. in M., das dem in R.-E. ansässigen Kläger zu 5) nur Zutritt zu gewähren hatte, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Mitwirkungsrechte auszuüben. Die Qualität der Planung war deshalb ganz überwiegend von der Leistungsfähigkeit des Büros D. abhängig. Dies war der Bundesbaudirek-tion bekannt, ohne daß sie die interne Arbeits-teilung der Architekten als solche beanstandet hätte. Die Mitarbeit des Klägers zu 5) war für sie nur unter dem Aspekt von Bedeutung, daß sie die Wettbewerbsidee gewahrt wissen wollte. Diese Frage spielte aber, wie bereits ausgeführt, in den letzten Monaten vor der Kündigung keine Rolle mehr. Daß es noch andere Gründe gab, weshalb der Bundesbaudirektion an der Mitwirkung des Klägers zu 5) bei der Planung gelegen war, ist nicht vor-getragen.
In diesem Zusammenhang kann auch dem Schreiben der Architektengemeinschaft vom 12.09.1985 (An-lage B 17 a) keine entscheidende Bedeutung bei-gemessen werden. Warum dieses Schreiben bei der Bundesbaudirektion wie eine "Bombe" eingeschlagen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die darin angesprochenen Schwierigkeiten bei der gemein-samen Willensbildung waren den Vertretern der Bundesbaudirektion nicht neu. Daß sich der Kläger zu 5), wie es in dem Schreiben heißt, "geziert" hatte, die ihm vorgelegten Pläne zu unterzeich-nen, konnte sie nicht überraschen. Über die ihnen längst bekannten Formen der Auseinander-setzung ging dies ebensowenig hinaus wie die in dem Schreiben mitgeteilte Meinungsverschiedenheit über die Gestaltung der Attika- und Wandverklei-dungen des Werkstattgebäudes. Daß die Bundesbau-direktion hierdurch vor eine schwierige Entschei-dung gestellt wurde, wird von der Beklagten nicht einmal behauptet. Dem Vortrag der Kläger, wonach es sich bei der strittig gebliebenen Detaillösung um eine "völlig unbedeutende Allerweltsfrage" handelte, ist sie nicht in substantiierter Form entgegengetreten.
Die Differenzen zwischen den Architekten können auch nicht der Grund dafür gewesen sein, daß die Bundesbaudirektion ihnen keine Gelegenheit einräumte, die von ihr festgestellten Mängel zu beseitigen. Ihr Vertrauen in die Fähigkeit der Architekten zur Mangelbeseitigung könnte durch die Differenzen nur dann erschüttert worden sein, wenn die Mängel mit den Differenzen in einem Zu-sammenhang gestanden hätten. Das war, wie ausge-führt, nicht der Fall. Auch ist nichts dafür vor-getragen, daß die Mangelbeseitigung überhaupt ei-ne Mitwirkung des Klägers zu 5) erfordert hätte.
2.
Die Verzögerungen bei der Lieferung der Pläne sind ebenfalls kein wichtiger Grund, der die Kün-digung rechtfertigt.
Dem Grunde nach ist zwischen den Parteien zwar außer Streit, daß die Architektengemeinschaft die Pläne zumindest teilweise nicht termingerecht lieferte. Wie die Terminplanung im einzelnen aus-sah, kann dem Vorbringen der Parteien aber nicht entnommen werden. So soll es nach dem Vortrag der Beklagten einen Rahmenterminplan vom 22.02.1984 gegeben haben, dessen Inhalt sie aber nicht im einzelnen mitteilt. Unstreitig ist auch, daß am 07.05.1985 eine "Baustabsbesprechung" stattfand, auf der Termine für die Lieferung von Plänen im Rahmen der Rohbauausschreibung vereinbart wur-den. Welche Fristen der Architektengemeinschaft im einzelnen gesetzt wurden, ist aber wiederum nur mittelbar dem vorgelegten Schriftverkehr zu entnehmen. Danach sollte das vom Büro EMW zu fertigende Rohbauleistungsverzeichnis am 20.06.1985 vorliegen und die dazu erforderlichen Ausführungspläne der Architektengemeinschaft am 31.05.1985 (Schreiben der Bundesbaudirektion vom 27.09.1985, Anlage B 20). Nachdem dieser Termin nicht eingehalten worden war, kam es zur Nach-fristsetzung mit dem Schreiben vom 02.08.1985.
Positiv feststellbar ist demnach nur die Über-schreitung eines einzelnen Termins, nämlich des 31.05.1985. Warum die Pläne bis zu diesem Termin nicht fertiggestellt waren, ist streitig. Ob die Verantwortung bei den Sonderfachleuten liegt, wie die Kläger behaupten, oder bei der Architektenge-meinschaft selbst, wie die Beklagte meint, bedarf im Ergebnis keiner Aufklärung. Die Nichteinhal-tung eines einzelnen Termins berechtigt noch nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Vielmehr bedarf es mindestens der Setzung einer Nachfrist (vgl. §§ 636 BGB, 5 VOB/B).
Die bis zum 13.09.1985 verlängerte Nachfrist wurde von der Architektengemeinschaft eingehal-ten. Die restlichen für die Rohbauausschreibung benötigten Pläne legte sie am 12.09.1985 vor. Daß noch Pläne fehlten, wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Mit ihrem erstinstanz-lichen Vortrag, die Grundrisse der Tiefgaragen seien "nicht übergeben worden" (undatierter, am 12.11.1990 bei Gericht eingegangener Schriftsatz Seite 2, GA Bl. 460), rügt die Beklagte, wie aus ihren weiteren Ausführungen folgt, nicht das Fehlen, sondern die mangelnde Qualität der Pläne. Denn tatsächlich lagen ihr, wie sie ein-räumt, sogenannte Technikpläne vor, die sie als unübersichtlich und für die Rohbauausschreibung ungeeignet kritisiert. Dabei handelte es sich, wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.1990 (Sitzungsprotokoll Seite 10, 11, GA Bl. 478, 479) ergeben hat, um Grundrisse, die von der Architektengemeinschaft gefertigt, vor ihrer weiteren Verwendung für die Rohbauaus-schreibung aber bereits von der für die Haustech-nik zuständigen Firma S./R. mit technischen Ein-tragungen versehen worden waren. Nach Einschät-zung des dazu vom Landgericht angehörten Sachver-ständigen P. sind solche Pläne als Unterlage für die Rohbauausschreibung zwar nicht üblich, bei "entsprechender Mühewaltung" aber doch verwertbar (a.a.O. Seite 11, GA Bl. 479). Auch in anderem Zusammenhang sieht die Beklagte die von der Bundesbaudirektion gesetzte Nachfrist nur deshalb als nicht gewahrt an, weil die gelieferten Pläne nicht, wie bei Setzung der Frist ausdrücklich ge-fordert, "mängelfrei" gewesen seien (Schriftsatz vom 25.10.1990 Seite 2, GA Bl. 437; Berufungs-begründung Seite 99, GA Bl. 959). In der Sache rügt sie damit nicht den Zeitpunkt der Leistung, sondern die - nachfolgend erörterte - Leistungs-qualität. Etwaige Mängel der Leistung ändern aber nichts daran, daß die Lieferungsfrist als solche eingehalten worden ist und infolge dessen ein Leistungsverzug als Kündigungsgrund ausscheidet.
3.
Auch die von der Beklagten gerügten Mängel vermö-gen die Kündigung nicht zu rechtfertigen.
Grundsätzlich können zwar auch Mängel der erbrachten Leistungen einen wichtigen Grund zur Kündigung des Architektenvertrags darstel-len (BGHZ 45, 372, 375). Erforderlich ist aber, daß es sich um Mängel von erheblichem Gewicht handelt. Die Leistungen des Architekten müssen völlig unbrauchbar oder jedenfalls "grob fehler-haft" sein (Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 4. Aufl., § 15 Rn. 15; Werner/Pastor, Der Bau-prozeß, 6. Aufl., Rn. 826). Außerdem wird die Zulässigkeit der Kündigung in der Literatur teilweise von einer vorherigen Aufforderung zur Mangelbeseitigung unter Fristsetzung und Ableh-nungsandrohung gemäß § 634 Abs. 1 BGB abhängig gemacht (Werner/Pastor, a.a.O. Rn. 828; Neuen-feld, Handbuch des Architektenrechts, 2. Aufl., § 4 HOAI Rn. 64). So weit geht allerdings die als Beleg für diese Auffassung herangezogene Rechtsprechung nicht. In der Entscheidung des Kammergerichts (BauR 1988, 624) ging es nur um einen Fall der Untätigkeit, also der Nicht-leistung, nicht der mangelhaften Leistung, während in der Entscheidung des Oberlandesge-richts Düsseldorf (Schäfer/Finnern/Hochstein, Nr. 12 zu § 649 BGB) nur ausgesprochen ist, daß im Falle der Kündigung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen - nicht die Kün-digung selbst - durch den Bauherrn die vorhe-rige Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nach § 634 Abs. 1 BGB voraussetzt (so auch Hesse/Kor-bion/Mantscheff/Vygen a.a.O., § 15 Rn. 18). Nach Auffassung des Senats müssen sich die Anforderun-gen nach Art und Umfang der Mängel richten, wobei die Zumutbarkeit das entscheidene Kriterium zu sein hat. Sind die Mängel so geartet, daß sie für sich genommen noch kein nachhaltiges Mißtrauen in die fachliche Eignung und Handlungsfähigkeit des Architekten rechtfertigen, besteht kein Anlaß, die Kündigung aus wichtigem Grund zuzulassen, ohne daß dem Architekten vorher Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt worden ist. Unzumutbar wird die Fortsetzung des Vertrags erst dann, wenn die Nachbesserung trotz Fristsetzung und Ab-lehnungsandrohung unterbleibt oder mißlingt. Kün-digungsgrund ist dann nicht der Mangel selbst, sondern seine Nichtbeseitigung. Ist dagegen die Vertrauensgrundlage zwischen den Vertragsparteien allein durch die nachlässige Arbeitsweise des Architekten zerstört oder nachhaltig erschüttert und ist dem Auftraggeber ein Festhalten am Ver-trag schon aus diesem Grund nicht mehr zumutbar, kommt eine Nachbesserung nicht mehr in Betracht. Dann sind auch die Voraussetzungen gegeben, unter denen die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte ohne vorherige Fristsetzung geltend gemacht wer-den können. Über die besonders geregelten Fälle des § 634 Abs. 2 BGB und des § 13 Nr. 6 VOB/B hinaus ist eine Fristsetzung immer dann entbehr-lich, wenn der Vertragszweck durch die mangel-hafte Arbeit des Auftragnehmers so gefährdet ist, daß dem Bauherrn von vornherein nicht zuzumuten ist, sich auf eine Nachbesserung ein-zulassen (BGHZ 50, 160, 166; NJW 1975, 825, 826; BauR 1975, 137).
Der Vertragskündigung durch die Bundesbaudirek-tion ist eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung nicht vorausgegangen. Mit ihrem Schreiben vom 02.08.1985 (Anlage K 13) setzte sie der Archi-tektengemeinschaft dem Wortlaut nach zwar eine "Nachbesserungsfrist", verband damit aber kein konkretes Mangelbeseitigungsverlangen. Soweit in dem Schreiben von "mängelfrei vorzulegenden" Plänen die Rede ist, bestehen schon Zweifel, ob damit nur die fehlenden, noch geschuldeten oder auch die bereits gelieferten Pläne gemeint waren. Vom Wortlaut her spricht schon mehr dafür, die Aufforderung auf die noch nachzuliefernden Pläne zu beziehen. Im Ergebnis kommt es darauf nicht weiter an. Galt die Aufforderung für die noch nicht vorliegenden Pläne, so kann von einem Nach-besserungsverlangen schon deshalb nicht die Rede sein, weil ein solches begrifflich das Vorhanden-sein des Mangels an dem bereits existenten Werk voraussetzt und nicht schon ausgesprochen werden kann, bevor die Leistung erbracht ist. War die Aufforderung dagegen so zu verstehen, daß die bereits gelieferten Pläne, das heißt, wenn diese nicht zurückgegeben wurden, die im Büro D. ver-bliebenen Pausen, überarbeitet und - nochmals - vorgelegt werden sollten, so fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Bezeichnung der einzelnen zu beseitigenden Mängel. In dem Schreiben wird nur allgemein auf "Mängel" der gelieferten Pläne hingewiesen, ohne daß diese auch nur ansatzweise näher umschrieben werden. Ein wirksames Nachbes-serungsverlangen liegt aber nur dann vor, wenn der Auftraggeber die Mängel im einzelnen bezeich-net, so daß der Auftragnehmer erkennen kann, was ihm vorgeworfen und was von ihm als Abhilfe er-wartet wird (BGHZ 62, 293, 295).
Da es an einem Nachbesserungsverlangen fehlt, müßten die von der Beklagten gerügten Mängel, um die Kündigung zu rechtfertigen, ein solches Gewicht haben, daß der Bundesbaudirektion von vornherein nicht zumutbar war, sich auf eine Nachbesserung durch die Architektengemeinschaft einzulassen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden.
Die Beklagte hat zwar im Verlauf des Rechts-streits eine Fülle von Mängeln behauptet und im einzelnen beschrieben. Anhaltspunkte dafür, daß die Architektengemeinschaft aus fachlichen oder sonstigen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Mängel zu beseitigen, hat sie aber in keinem einzigen Fall vorgetragen. Die Beschreibung der Mängel selbst gibt dafür nichts her. Nur von einem der Tiefgaragenpläne heißt es, er habe "so voller Mängel" gesteckt, daß er später vom Büro EMW völlig neu habe erstellt werden müssen (Klageerwiderung Seite 23, GA Bl. 61). Dabei han-delt es sich um einen von insgesamt mehr als 140 gelieferten Plänen. Alle anderen Pläne konnten offenbar durch korrigierende und ergänzende Ein-tragungen nachgebessert werden. Für das Vorliegen besonders schwerwiegender, auf grob nachlässige Arbeit der Architekten beruhender Mängel ist nichts ersichtlich. Ohne Aussagekraft ist auch die große Anzahl der gerügten Mängel, da jeder einzelne Plan eine Fülle möglicher Fehlerquellen enthält. Selbst der Parteigutachter der Beklag-ten, der Sachverständige Prof. I., veranschlagt die "Mängelquote", das heißt die mängelbedingte Minderung der Verwendbarkeit der Pläne, bei den Detailplänen auf 26,3 % und bei den Werkplänen, die den weitaus größeren Teil der gelieferten Pläne ausmachen, auf nur 10,2 %. Daraus folgt bereits, daß die Pläne weit davon entfernt waren, nicht nachbesserungstauglich oder gar unbrauchbar zu sein. Ein noch erheblich geringeres Gewicht hat der Sachverständige P. den Mängeln beige-messen. Nach seinen Feststellungen hatten die Pläne nur in "geringem Umfang" Mängel, die im Zuge der weiteren Planfortschreibung noch "aus-zumerzen" gewesen wären (Kurzgutachten Seite 16, GA Bl. 457; Sitzungsprotokoll vom 03.12.1990, S. 26, GA Bl. 494). Hiernach hätte die Rohbauaus-schreibung sogar in Angriff genommen werden kön-nen, ohne daß es noch der Einräumung einer Frist für Nachbesserungsarbeiten bedurft hätte. Allen-falls, so der Sachverständige, hätten noch "klei-nere Dinge ergänzt" werden müssen (a.a.O. Sei-te 25, GA Bl. 493). Dies macht deutlich, daß die praktische Brauchbarkeit der Pläne durch die Män-gel, so zahlreich diese auch sein mögen, letzt-lich nur in geringem Umfang eingeschränkt war. Jedenfalls waren die Mängel nach Art und Umfang nicht geeignet, eine Nachbesserung durch die Ar-chitektengemeinschaft von vornherein aussichtslos und deshalb die - sofortige - Kündigung des Ver-trags als die gebotene Konsequenz erscheinen zu lassen.
4.
Auch eine Gesamtabwägung der als Kündigungsgrund in Betracht kommenden Umstände rechtfertigt im Ergebnis keine andere Beurteilung.
Durch das Zusammentreffen der drei erörterten Kündigungsgründe erhöht sich deren Gewicht un-ter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nur in geringem Umfang. Die Differenzen zwischen den Architekten bilden einen Faktor von besonderer Prägung, der auch im Rahmen der Gesamtbetrachtung weitgehend isoliert von den anderen Faktoren zu sehen ist. Denn die Streitigkeiten haben sich, wie bereits ausgeführt, auf die in Erfüllung des Vertrags erbrachten Leistungen nicht ausge-wirkt, jedenfalls nicht in einer für die Kün-digung relevanten Weise. Praktisch war für die Vertragserfüllung das Büro D. zuständig. Dort lagen die Ursachen sowohl für die Verzögerungen wie auch für die Mängel. Deshalb ist für die Kündigung letztlich entscheidend, wie sich die Leistungsfähigkeit des Büros D. aus der Sicht der Bundesbaudirektion darstellte. Insoweit mag das Zusammentreffen der Verzögerungen und der Mängel zu einem gewissen Vertrauensverlust ge-führt haben. Unzumutbar war die weitere Zusammen-arbeit deswegen aber noch nicht. Für die Sorge, daß das Büro D. zur Erfüllung der restlichen Vertragspflichten nicht in der Lage sein werde, bestand kein ausreichender Anlaß. Weiteren Verzö-gerungen konnte durch rechtzeitige Fristsetzungen vorgebeugt werden. Mit der Einhaltung des zuletzt zum 13.09.1985 gesetzten Liefertermins hatte das Büro bewiesen, daß die geforderten Leistungen jedenfalls unter dem Druck von Fristen erbracht wurden. Daß darunter die Qualität gelitten hätte, ist nicht feststellbar, da sich aus den Mängel-rügen der Beklagten nicht ergibt, wann die davon betroffenen Pläne geliefert wurden. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der Kündigung eine mehr als zweijährige Zusammenarbeit vorausgegan-gen war, in deren Verlauf die Bundesbaudirektion von der Architektengemeinschaft eine Vielzahl von Plänen ohne nennenswerte Beanstandungen entgegen-genommen hatte. Ihre mit Schreiben vom 21.12.1984 und vom 07.03.1985 geäußerte Kritik bezog sich nicht auf die Qualität einzelner Pläne, sondern auf grundsätzliche Fragen der Konzeption und Ge-staltung, die mit den später gerügten Mängeln in keinem Zusammenhang stehen. Dies wirft die Frage auf, zu welcher Zeit und aus welchem Grund es im Büro D. zu einem so starken Leistungsabfall gekommen sein soll, daß der Vertrag nicht mehr fortgesetzt werden konnte. Die Tatsache, daß die Leitung des Büros von D. sen. aus Altersgründen zunehmend an den Kläger zu 2) abgegeben wurde, bietet dafür keine ausreichende Erklärung, zumal es sich um einen Großauftrag handelte, bei dem insbesondere die sehr arbeitsintensive Ausfüh-rungsplanung nur von einer größeren Anzahl von Mitarbeitern bewältigt werden konnte. Auf deren fachliche Eignung und Arbeitsweise hatte der Wechsel in der Führung des Büros ohnehin nur einen geringen Einfluß. Schließlich muß sich die Beklagte in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, daß sie mit dem im November 1906 gebore-nen D. sen. einen Architekten fortgeschrittenen Alters beauftragt hatte, bei dem von vornherein damit gerechnet werden mußte, daß die Verantwor-tung für die Durchführung des Auftrags vorzeitig in andere Hände übergehen würde. Es hätte sich deshalb angeboten, vor Auftragserteilung auch mit dem als Nachfolger vorgesehenen Kläger zu 2) Kon-takt aufzunehmen und abzuklären, ob ihm das glei-che Vertrauen entgegengebracht werden konnte wie seinem Vater. Im Ergebnis kommt es darauf nicht weiter an, denn auch der Generationenwechsel im Büro D. ist kein Grund, der die Kündigung zu rechtfertigen vermag.
II.
Da der Architektenvertrag durch die unwirksame Kündigung nicht beendet worden ist, steht den Klägern dem Grunde nach noch ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zu.
1.
Die Rechtsfolgen einer nicht durch einen wichti-gen Grund gerechtfertigten und deshalb unwirksa-men Kündigung sind in § 6 der Allgemeinen Ver-tragsbestimmungen nicht geregelt. Die aus § 631 Abs. 1 BGB folgende Verpflichtung der Beklagten, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, ist durch die Kündigung nicht entfallen. Den Klägern bzw. ihren Rechtsvorgängern ist aber dadurch, daß die restlichen Leistungen inzwischen von anderer Stelle erbracht worden sind, die Erfüllung ih-rer Herstellungspflicht im Rechtssinne unmöglich geworden, weil der mit den Planungsleistungen angestrebte Zweck nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 275 Rdnr. 9). Damit gelten die gleichen Rechtsfolgen wie im Falle der Kündigung nach § 649 BGB, die durch § 8.1 Satz 1 der Allgemeinen Vertragsbe-stimmungen ausgeschlossen ist. Eine damit über-einstimmende Regelung enthält § 8.2 Satz 1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für den Fall der Kündigung aus einem vom Auftraggeber zu vertre-tenden Grund. Die ersparten Aufwendungen sind da-bei mit einem Pauschalsatz von 40 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen ange-setzt. Es erscheint sachgerecht, diesen Pauschal-satz auch zur Ermittlung des Anspruchs nach § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB heranzuziehen. Eine höhere Er-sparnis wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Die Kläger können deshalb über die - volle - Vergütung für die erbrachten Leistungen hinaus 60 % der vereinbarten Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen beanspruchen.
2.
In welchem Umfang die Planungsleistungen der Lei-stungsphase V nach § 15 Abs. 2 HOAI von der Ar-chitektengemeinschaft erbracht worden sind (Fer-tigstellungsgrad), bedarf weiterer Aufklärung.
Die Ermittlung des Fertigstellungsgrades durch den Sachverständigen P., die das Landgericht sei-ner Entscheidung zugrundegelegt hat, wird von der Beklagten mit Recht angegriffen.
Richtig ist allerdings die von der Beklagten ebenfalls bekämpfte Auffassung des Sachverstän-digen, daß die für die gesamte Leistungsphase vereinbarte Vergütung nicht nach einer bestimmten Regel ("abstrakt") auf die in der Leistungspha-se zusammengefaßten einzelnen Grundleistungen verteilt werden darf, sondern daß der auf die Grundleistungen entfallende Honoraranteil nach dem im Einzelfall ("konkret") erforderlichen Aufwand zu ermitteln ist. Sie entspricht der so gut wie einhelligen Literaturmeinung (Hes-se/Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O. § 5 Rdnr. 30; Locher/Koeble/Frik, a.a.O. § 5 Rdnr. 5; Neuen-feld a.a.O. § 5 Rdnr. 5; Werner/Pastor a.a.O. Rdnr. 766). Selbst der von der Beklagten für ihre gegenteilige Meinung herangezogene Kommentar von Pott/Dahlhoff, der eine tabellarische Bewertung der einzelnen Grundleistungen nach Prozentpunkten vornimmt, räumt ausdrücklich ein, daß es sich da-bei nur um eine "Orientierungshilfe" handelt, und daß die Gewichtung der Grundleistungen in Abhän-gigkeit von der jeweiligen Aufgabenstellung mehr oder weniger "stark schwanken" kann (Pott/Dahl-hoff, HOAI, 5. Aufl., Vorbemerkung zu Anhang II, Seite 695). Es ist deshalb im Ansatz nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige den Fertig-stellungsgrad "aufwandsbezogen" unter Berücksich-tigung der Planungsanforderungen im konkreten Einzelfall ermittelt.
Fehlerhaft ist es aber, wenn er sich darauf beschränkt, nur den "noch erforderlichen" Aufwand an Personal und Sachkosten festzustellen, und aus dem Verhältnis dieser Kosten zu der auf die gesamte Leistungsphase entfallenden Honorarsumme den Fertigstellungsgrad ableitet (Kurzgutachten Seite 14, GA Bl. 455). Dabei unterstellt er in unzulässiger Weise, daß die Summe der Kosten (zu-züglich eines von ihm mit 13 bis 15 % angesetzten Gewinns) der Honorarsumme entspricht. Dies ist mit der generalisierenden Leistungsbewertung, die dem Honorierungssystem der HOAI zugrunde liegt, nicht zu vereinbaren. Die richtige Bezugsgröße, zu der der noch erforderliche Aufwand in Relation zu setzen ist, ist nicht die Honorarsumme, son-dern der für die volle Leistungsphase anzusetzen-de Gesamtaufwand.
Im übrigen sind die Schätzungen des Sachverstän-digen nicht hinreichend nachvollziehbar. So setzt er als noch erforderlichen Personaleinsatz 24 Mo-nate für einen Bauingenieur, 12 Monate für einen Bauzeichner und 8 Monate für einen Architekten an (a.a.O.). Ein so schematisches Vorgehen wird dem Vortrag der Parteien nicht gerecht, die den maß-gebenden Stand der Planung in sehr detaillierter Form dargelegt haben. Namentlich die Beklagte hat dazu eine Fülle von Einzelheiten vorgetragen. In der von der Bundesbaudirektion erarbeiteten "Do-kumentation" (Anlage K 22) wird zum Planungsstand unter Auflistung von insgesamt 124 Werkplänen und 178 Detailplänen im einzelnen Stellung genommen. Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. I. zum Fertigstellungsgrad umfassen rund 30 Sei-ten (Gutachten Band I, Seite 6 ff.). Es erscheint auch als die verläßlichere Methode, den Umfang der erbrachten und der noch fehlenden Leistungen nicht nach Zeitaufwand, sondern leistungsbezogen, das heißt nach Maßgabe der vorgelegten bzw. noch fehlenden Pläne zu ermitteln. Dieser Methode bedient sich im Rahmen einer Hilfserwägung zwar auch der Sachverständige P. (a.a.O. Seite 15, GA Bl. 456), teilt dabei aber wiederum die Schät-zungsgrundlagen für die von ihm genannten Zahlen nicht mit und läßt insbesondere jedes Eingehen auf das Vorbringen der Parteien vermissen.
3.
Die Vergütung für den fertiggestellten Teil der Pläne steht den Klägern in voller Höhe ohne män-gelbedingte Abzüge zu.
Für das von der Beklagten geltend gemach-te Minderungsrecht mangelt es an der nach § 634 Abs. 1 BGB erforderlichen Fristsetzung und Ablehnungsandrohung. Das Schreiben der Bun-desbaudirektion vom 02.08.1985 (Anlage K 13) enthält, wie unter Ziff. I.3. bereits aus-geführt, keine Fristsetzung im Sinne des § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil es an der dazu notwendigen konkreten Bezeichnung der zu be-seitigenden Mängel fehlt. An den Anspruchsvor-aussetzungen des § 634 BGB hat es auch nichts geändert, daß der Auftrag der Architektengemein-schaft entzogen und anderweit vergeben worden ist. Die dadurch eingetretene Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung hat nicht etwa bewirkt, daß die - entfallenen - Mangelbeseitigungskosten nach § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB als Ersparnisse von der Vergütung abzusetzen sind. Insoweit kann für den Fall der Unmöglichkeit nichts anderes gelten als für die von der Interessenlage her gleichgela-gerten Fälle der Kündigung nach § 649 BGB und § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B, in denen eine anspruchs-mindernde Anrechnung ersparter Mängelbeseiti-gungskosten nicht stattfindet (BGH NJW 1988, 140, 141).
4.
Der Umfang der nicht erbrachten Leistungen, für die den Klägern als entgangener Gewinn eine Ver-gütung in Höhe von 60 % zusteht, hängt vom Fer-tigstellungsgrad ab. Die darauf in der Rechnung vom 04.11.1985 (Anlage K 25) aufgeschlagene Mehr-wertsteuer beanspruchen die Kläger nicht mehr und tragen damit der Auffassung des Bundesgerichts-hofs Rechnung, wonach ein umsatzsteuerrechtli-ches Austauschgeschäft in Ermangelung einer Ge-genleistung nicht vorliegt (BauR 1981, 198, 199; 1986, 577, 578).
5.
Auch der Umfang der mit Rechnung vom 04.11.1985 (Anlage K 48) berechneten Nebenkosten hängt vom Fertigstellungsgrad ab. Für die Erstattung der Nebenkosten ist eine Pauschale von 50.000,00 DM vereinbart (§ 7.5 des Architektenvertrags). Zwi-schen den Parteien ist dem Grunde nach nicht im Streit, daß den Klägern hiervon ein dem Fertig-stellungsgrad entsprechender Anteil zusteht. Be-reits gezahlt ist ein Betrag von 15.090,00 DM.
III.
Für den Erweiterungsbau "Seeverkehr" steht den Klägern der als entgangener Gewinn geltend ge-machte Betrag von 85.464,21 DM zu.
Die von der Architektengemeinschaft mit Rechnung vom 11.12.1985 (Anlage K 26) berechnete Forderung ist der Höhe nach unstreitig. Die Beklagte ist ihr nur mit dem Einwand entgegengetreten, daß die berechneten Leistungen nicht erbracht worden sei-en. Mit dieser Begründung ist sie auch vom Land-gericht nicht anerkannt worden. Da die Kündigung entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gerechtfertigt war, steht den Klägern die unter Abzug einer Ersparnis von 40 % berechnete Vergü-tung zu. Insoweit hat die Berufung Erfolg.
IV.
Unstreitig ist zwischen den Parteien wei-ter ein aus insgesamt vier Rechnungen (Anla-gen K 24, 33, 38, 50) zusammengesetzter Forde-rungsbetrag von 130.552,71 DM, von dem eine Zu-vielzahlung in Höhe von 7.324,07 DM abzusetzen ist, so daß rechnerisch ein unstreitiger Anspruch in Höhe von 123.228,64 DM verbleibt.
V.
Für die weiteren in Rechnung gestellten Leistun-gen steht den Klägern keine zusätzliche Vergütung zu.
Im einzelnen gilt für diese Leistungen folgendes:
1. Änderungsleistungen
Ende Juni 1985 wünschte die Bundesbaudirektion verschiedene Änderungen bereits fertiggestellter Pläne. Es sollten unter anderem Türen und Eingän-ge verlegt oder weggelassen, Wände verschoben und Räume neu geschaffen werden. In einer Besprechung wies der Kläger zu 2) auf den damit verbundenen hohen Mehraufwand hin und forderte eine zusätz-liche Vergütung in Form eines Pauschalhonorars oder einer Abrechnung nach Zeitaufwand. Demgegen-über bestand die Bundesbaudirektion darauf, daß die Änderungen "im Rahmen der Gesamtabwicklung kostenlos durchgeführt werden" (Aktenvermerk vom 07.10.1985, Anlage K 43). Die gewünschten Lei-stungen wurden, ohne daß eine Einigung erzielt worden war, von der Architektengemeinschaft er-bracht. Mit Rechnung vom 05.12.1985 (Anlage K 40) hat sie dafür ein zusätzliches Honorar in Höhe von 126.980,03 DM berechnet.
Diese Forderung hat das Landgericht mit Recht als unbegründet angesehen.
Bei der Änderung der Pläne handelt es sich um "nicht vereinbarte Leistungen" im Sinne des § 1.5 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die der Auftragnehmer nach dieser Bestimmung mit zu übernehmen hat, deren Honorierung aber "vor Leistungsbeginn" mit dem Auftraggeber zu vereinbaren ist. Welche Folgen es haben soll, wenn eine solche Vereinbarung unterbleibt, geht aus der Bestimmung nicht unmittelbar hervor. Es spricht aber viel dafür, daß ohne die vorgesehene Einigung ein Vergütungsanspruch nicht besteht, denn der Zweck der Regelung, der ersichtlich dahin geht, späteren Streitigkeiten über die Ver-gütungspflicht vorzubeugen, kann nur mit dieser Rechtsfolge erreicht werden. Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht weiter an, denn eine Vergü-tungspflicht ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil es sich bei den Planungsänderungen um Beson-dere Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 HOAI han-delt, die nach § 5 Abs. 4 HOAI nur dann gesondert zu vergüten sind, wenn das Honorar schriftlich vereinbart worden ist.
Allerdings wird die Frage, wie Änderungsleistun-gen in das Honorierungssystem der HOAI einzu-ordnen sind, in der Literatur kontrovers beant-wortet. Teilweise werden sie, soweit sie nach Art und Umfang über bloße Optimierungsleistun-gen hinausgehen, als wiederholte Grundleistungen qualifiziert, die rechtlich als Grundleistungen einzuordnen sein sollen und deshalb einer Hono-rarvereinbarung nach § 5 Abs. 4 HOAI nicht be-dürfen sollen (so Neuenfeld, § 4 Rn. 52; Frik, Deutsches Architektenblatt 1986, 1201 = Anla-ge K 42; Locher/Koeble/Frik, § 15 Rdnr. 18; Wer-ner/Pastor, Rdnr. 759). Nach anderer Ansicht sind Änderungen, soweit sie nicht überhaupt durch das Honorar für die Grundleistungen mit abgegolten sind, jedenfalls nur unter den Voraussetzun-gen des § 5 Abs. 4 HOAI zu honorieren (Löffel-mann/Fleischmann, Architektenvertrag und HOAI, Rdnr. 69; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 15 Rdnr. 111; Pott/Dahlhoff, § 15 Rdnr. 18). Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Vorschrift des § 20 HOAI, wonach dann, wenn auf Veranlassung des Auftraggebers "mehrere Vor- oder Entwurfspla-nungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforde-rungen" gefertigt werden, als Vergütung einmal der volle v.-H.-Satz und für jede weitere Planung der halbe v.-H.-Satz gefordert werden können. Die Vorschrift enthält für einen besonderen Fall von Mehrfachleistungen eine Honorierungsre-gel, die nach einhelliger Literaturmeinung nicht als Anspruchsgrundlage zu verstehen ist, son-dern als Honorarbegrenzungsvorschrift (Neuenfeld, § 4 Rdnr. 52 m.w.N.). Das bedeutet, daß die in § 20 HOAI beschriebenen Mehrfachleistungen, wenn es die Vorschrift nicht gäbe, jeweils mit dem vollen v.-H.-Satz zu honorieren wären. Im Wege des Umkehrschlusses folgt daraus weiter, daß eine Wiederholung der von der Regelung des § 20 HOAI nicht erfaßten Leistungsphasen IV bis VII eben-falls doppelt zu honorieren ist. Die weitere, von Neuenfeld (a.a.O.) gezogene Schlußfolgerung, Mehrfachleistungen seien mit Ausnahme der blo-ßen Optimierungsleistungen stets wie wiederholte Grundleistungen zu honorieren, läßt sich dagegen aus § 20 HOAI nicht ableiten. Nach Auffassung des Senats enthält § 20 HOAI über die Honorar-begrenzung hinaus auch eine Umschreibung des Tatbestandes, der Voraussetzung für einen An-spruch auf mehrfache Honorierung ist, nämlich die Fertigung der Pläne "nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen". Der damit umschrie-bene Tatbestand hat gesetzestechnisch aller-dings nicht die Funktion einer Anspruchsvoraus-setzung (so aber - zu § 11 GOA - OLG Düsseldorf BauR 1976, 141). Wäre die Norm Anspruchsgrund-lage, könnte außerhalb ihres Anwendungsbereichs (Leistungsphasen II und III) ein Anspruch auf mehrfache Honorierung nicht angenommen werden. Der allgemein aus der Honorarbegrenzungsregelung gezogene Rückschluß, daß Mehrfachleistungen in den anderen Leistungsphasen einen - ungekürzten - Anspruch auf mehrfache Honorierung auslösen, wäre dann nicht statthaft. Daß die Mehrfachleistun-gen "grundsätzlich verschiedenen Anforderungen" entsprechen müssen, kann andererseits aber auch nicht den Voraussetzungen für die Anspruchsbe-schränkung zugeordnet werden. Denn das würde bedeuten, daß bei weniger als "grundsätzlich" abgewandelten Anforderungen jeweils der volle v.-H.-Satz anfiele und somit für ein Weniger an Leistungen ein Mehr an Honorar beansprucht werden könnte. Bei richtigem Verständnis ist daher mit den "grundsätzlich verschiedenen Anforderungen" ein Merkmal umschrieben, das nicht Bestandteil eines Rechtssatzes ist, sondern nur der dekla-ratorische Hinweis auf eine als gültig vorausge-setzte, auch außerhalb des § 20 anzuwendende Re-gel für die Honorierung von Mehrfachleistungen.
Eine Wiederholung von Grundleistungen liegt hiernach nur dann vor, wenn dabei grundsätzlich verschiedene Anforderungen zu erfüllen sind. Dies ist bei Planungsänderungen nur dann der Fall, wenn der Architekt in bezug auf die Lösung der ihm gestellten Aufgabe eine "grund-legend neue geistige Leistung" zu erbringen hat (OLG Düsseldorf a.a.O.; Löffelmann/Fleisch-mann, Rdnr. 69; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vy-gen, § 20 Rdnr. 13). Diese Voraussetzung erfül-len die von der Architektengemeinschaft durch-geführten Änderungen nicht. Jedenfalls kann der Beschreibung der erbrachten Leistungen in der Rechnung vom 05.12.1985 und den Anlagen dafür nichts entnommen werden. Die in insgesamt sieben Positionen (Buchstaben A bis G) unterteilte Er-läuterung erschöpft sich im wesentlichen in der Berechnung des jeweils von den Änderungen betrof-fenen umbauten Raums und der Angabe des jeweils in einem bestimmten Prozentsatz ausgedrückten Umfangs der Neubearbeitung, der von 30 bis 100 % reicht. Aus diesem Zahlenwerk geht nicht hervor, welche Anforderungen den Änderungsleistungen zu-grunde gelegen haben. Darauf hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ausdrücklich hingewiesen. Dennoch lassen es die Kläger auch in der Beru-fungsbegründung wiederum mit Rechtsausführungen und mit einer Bezugnahme auf die in der Rechnung und den Anlagen enthaltene Beschreibung bewenden. Auch die Darstellung der Beklagten, die dazu in erster Instanz eine Stellungnahme der Bundesbau-direktion mit einer Beschreibung der Änderungen vorgelegt hat (Anlage B 2), gibt nichts dafür her, daß es sich um Änderungen von grundlegender Bedeutung handelt, die eine Umgestaltung mit einer in Teilen neuen planerischen Konzeption er-forderlich gemacht haben. Im wesentlichen wurden Räume umgeplant, nämlich vergrößert, verkleinert, verlegt oder neu geschaffen. Dazu genügte es, Wände und Türen zu versetzen, wegfallen zu lassen oder neu einzuplanen, was jeweils ohne eine raum-übergreifende Neukonstruktion des Baukörpers mög-lich war. Jedenfalls ist aus der Darstellung der Beklagten nicht ersichtlich, welche der Änderun-gen mit einer derart in die Grundlagen der Pla-nung hineinreichenden Umgestaltung verbunden ge-wesen ist. Dies geht zu Lasten der Kläger, denen insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt.
Da die Voraussetzungen für eine doppelte bzw. wiederholende Grundleistung nicht vorliegen, sind die von der Architektengemeinschaft erbrachten Änderungsleistungen entweder Teil der durch das vereinbarte Honorar abgegoltenen Grundleistungen oder sie stellen sich als Besondere Leistungen dar, für die eine zusätzliche Vergütung hätte vereinbart werden können. Ohne besondere Vergü-tung schuldet der Architekt im Rahmen der Lei-stungsphase V nur solche Änderungen, die der Wei-terentwicklung (Optimierung) der Planung oder der Berücksichtigung neuer, aus dem Bauablauf folgen-der Erkenntnisse dienen (Neuenfeld, § 4 Rdnr. 54; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 15 Rdnr. 111). Darum handelt es sich hier nicht. Vielmehr beru-hen die Änderungen zumindest zum überwiegenden Teil darauf, daß die Bundesbaudirektion und das Verkehrsministerium als künftiger Nutzer des Gebäudes im Verlauf der Planung neue Vorstellun-gen über die Nutzung und Gestaltung einzelner Bauteile entwickelten. Das Landgericht ist daher mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Änderungen als Besondere Leistungen zu qualifi-zieren sind, für die eine Vergütung jedenfalls deshalb nicht beansprucht werden kann, weil es an der nach § 5 Abs. 4 HOAI erforderlichen schrift-lichen Honorarvereinbarung fehlt. Da die Honorie-rungspflicht in dieser Vorschrift abschließend geregelt ist, kommt daneben ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nicht in Betracht (OLG Hamm BauR 1989, 351, 352; OLG Celle BauR 1985, 591).
2. Brandschutzpläne
Die im Rahmen der Genehmigungsplanung angefer-tigten Pläne im Maßstab 1 : 100 wurden von der Feuerwehr im Hinblick auf die Erfordernisse des Brandschutzes als nicht hinreichend aussagekräf-tig beanstandet. Die Architektengemeinschaft fer-tigte deshalb auf Bitten der Bundesbaudirektion spezielle Brandschutzpläne, die im Verlauf der weiteren Planung auf Verlangen der Feuerwehr wiederholt geändert wurden, weil sich neue An-forderungen ergaben. Für den hierdurch enstande-nen Mehraufwand hat die Architektengemeinschaft mit Rechnung vom 05.12.1985 (Anlage K 32) ein zusätzliches Honorar in Höhe von 38.968,21 DM be-rechnet.
Wegen dieser Forderung hat das Landgericht die Klage ebenfalls zu Recht abgewiesen. Auch in der Begründung ist dem angefochtenen Urteil darin zu folgen, daß es sich entweder um eine bloße Optimierungsleistung handelt, die ohnehin nicht gesondert zu vergüten ist, oder um eine Beson-dere Leistung, für die ein zusätzliches Honorar jedenfalls deshalb nicht beansprucht werden kann, weil es an der dazu erforderlichen schriftlichen Vereinbarung fehlt. Der Auffassung der Kläger, es liege eine Wiederholung von Grundleistungen vor, kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Diese Einordnung ist hier noch weniger gerechtfertigt als bei den Änderungslei-stungen, da nicht einmal ansatzweise ersichtlich ist, welche Grundleistung durch die Anfertigung der Brandschutzpläne und deren Überarbeitung wie-derholt erbracht worden sein soll.
3. Sicherheitsbelange/Kostenermittlungen
Im Rahmen einer Besprechung, die am 17.01.1985 zum Thema "Sicherheitsbelange" stattfand, er-teilte die Bundesbaudirektion der Architekten-gemeinschaft den Auftrag, zu den diskutierten Lösungen hinsichtlich der Verwendung verschie-dener Arten von Sicherheitsglas Kostenermittlun-gen anzustellen (Vermerk der Bundesbaudirektion vom 23.01.1985, Anlage K 35). Das Ergebnis der Arbeit war eine zweieinhalb Seiten umfassende Aufstellung (Anlage K 36), für die die Architek-tengemeinschaft mit Rechnung vom 11.12.1985 ein Zeithonorar in Höhe von 5.078,70 DM berechnet hat (Anlage K 37).
Auch insoweit ist der klageabweisenden Entschei-dung des Landgerichts zu folgen. Dabei kann im Ergebnis wiederum dahinstehen, ob es sich um Ar-beiten handelt, die noch den Grundleistungen zu-zurechnen sind, oder um eine Besondere Leistung, für die ein zusätzliches Honorar hätte vereinbart werden müssen. Entgegen der Auffassung der Kläger liegen auch hier die Voraussetzungen für eine ho-norierungspflichtige Wiederholung einer Grundlei-stung nicht vor.
4. Thermische Bauphysik
Zwischen der Architektengemeinschaft und der Bundesbaudirektion war bereits vor Abschluß des Architektenvertrags streitig, ob die Leistung des Schall- und Wärmeschutznachweises durch das vereinbarte Honorar abgegolten oder gesondert zu vergüten war. Die Bundesbaudirektion vertrat mit Schreiben vom 24.03.1983 den Standpunkt, die Nachweise seien "Bestandteil der Architekten-leistungen" und damit ohne besondere Vergütung zu erbringen (Anlage K 45 a). In einer Bespre-chung vom 12.04.1983, dem Tag der Vertragsunter-zeichnung, einigte man sich darauf, die Vergü-tungspflicht von dem Ausgang eines beim Bundes-gerichtshof schwebenden Verfahrens abhängig zu machen, von dem eine Entscheidung zu dem strei-tigen Fragenkreis erwartet wurde. Diese Abspra-che bestätigte die Architektengemeinschaft mit Schreiben vom 20.05.1983 (Anlage K 46). Tatsäch-lich blieb die erwartete Entscheidung des Bun-desgerichtshofs aus. Mit Rechnung vom 12.12.1985 hat die Architektengemeinschaft für die Leistung Thermische Bauphysik ein Honorar von 69.949,65 DM berechnet (Anlage K 47).
Hiervon hat das Landgericht den Klägern einen Teilbetrag in Höhe von 63.634,48 DM zuerkannt. Es hat gemeint, es handele sich um eine Besondere Leistung, für die auch eine Vergütung vereinbart worden sei. Die Schriftform sei durch den über die Honorarfrage geführten Briefwechsel gewahrt. Die Vereinbarung sei auch ausreichend bestimmt, denn sie sei im Wege der ergänzenden Vertragsaus-legung dahin zu verstehen, daß die Bestimmung der Höhe nach §§ 315, 316 BGB durch die Architekten-gemeinschaft als Auftragnehmer habe erfolgen sol-len. Diese Bestimmung, die in der erteilten Rech-nung getroffen worden sei, entspreche mit Ausnah-me einer Position ("Detailbearbeitung für Haupt-gebäude") der Billigkeit und sei deshalb ver-bindlich.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat Erfolg. Bei richtiger Würdigung gilt für die Thermische Bauphysik nichts anderes als für die anderen separat in Rechnung gestellten Leistungen. Der Wärmeschutz ist erst durch die am 01.01.1985 in Kraft getretene Vorschrift des § 77 HOAI in den Rang einer selbständigen Grundleistung erhoben worden. Vorher war um-stritten, ob er noch zu den Grundleistungen der Leistungsphase IV gehörte oder ob es sich um eine Besondere Leistung handelte. Hierzu bedarf es keiner Entscheidung, denn eine gesonderte Vergü-tung können die Kläger jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil es auch hier an der erforder-lichen schriftlichen Honorarvereinbarung fehlt. Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts kann nicht gefolgt werden. Über die Vergütung ist zwischen der Architektengemeinschaft und der Bundesbaudirektion weder dem Grund noch der Höhe nach eine Einigung erzielt worden. Einvernehmen bestand nur insoweit, als die Frage offengelassen und ihre spätere Klärung von einer vermeint-lich bevorstehenden höchstrichterlichen Entschei-dung abhängig gemacht werden sollte. Damit ist die Honorierung nicht, wie von § 5 Abs. 4 HOAI gefordert, "vereinbart" worden. Auch widerspricht es Sinn und Zweck der Vorschrift, wenn die Höhe des Honorars offenbleibt und erst im Wege der Bestimmung nach § 315 BGB festgelegt werden soll. Darauf kommt es aber nicht weiter an, denn eine eventuell getroffene Vereinbarung ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil die Schriftform nicht gewahrt ist. Die fragliche Einigung ist nicht im Wege eines Briefwechsels, sondern mündlich, nämlich bei der Besprechung vom 12.04.1983 er-zielt worden. Schriftlich bestätigt worden ist die Einigung auch nur einseitig, nämlich von der Architektengemeinschaft mit Schreiben vom 20.05.1985 (Anlage K 46). Schließlich ist bei dem Abschluß von Verträgen nach § 126 Abs. 2 BGB für die Wahrung der Schriftform erforderlich, daß die Parteien entweder dieselbe Urkunde oder bei Aufnahme mehrerer Urkunden die für die jeweilige Gegenpartei bestimmte Urkunde unterzeichnen. Die-sen Anforderungen genügt ein Briefwechsel nicht (vgl. Palandt-Heinrichs, § 126 Rn. 12).
VI.
Aufrechenbare Gegenforderungen stehen der Beklag-ten nicht zu. Da die Kündigung nicht gerechtfer-tigt war, trifft die Architektengemeinschaft auch keine Verantwortung für den bei der Beklagten eingetretenen Kündigungsfolgeschaden.
VII.
Zusammenfassend gilt folgendes:
1.
Unabhängig vom Fertigstellungsgrad stehen den Klägern die unstreitigen Forderungen (oben Ziff. IV.) und der entgangene Gewinn für den Er-weiterungsbau "Seeverkehr" (oben Ziff. III.) zu.
2.
Vom Fertigstellungsgrad abhängig sind das Honorar für die Ausführungsplanung, der entgangene Gewinn hinsichtlich der nicht fertiggestellten Planung und die anteiligen Nebenkosten. Auch insoweit ist die Klage schon vor der noch durchzuführenden er-gänzenden Sachaufklärung teilweise begründet, da die Beklagte einen Fertigstellungsgrad von 38,5 % zugesteht.
a)
Für die Ausführungsplanung ergibt sich daraus auf der Basis der unstreitigen Honorarsumme und des für diese Arbeiten vereinbarten Honoraranteils von 25 % folgende Berechnung:
6.786.465,06 x 25 x 38,5
100 x 100 = 653.197,26 DM
+ 14 % Umsatzsteuer 91.447,62 DM
zusammen 744.644,88 DM
abzüglich Zahlungen 555.296,96 DM
verbleiben: 189.347,92 DM.
b)
Der entgangene Gewinn errechnet sich nach der gleichen Formel, wobei der nicht fertiggestellte Anteil mit 61,5 % und anstelle der vollen Vergü-tung ein Anteil von 60 % einzusetzen ist:
6.786.465,06 x 25 x 60 x 61,5
100 x 100 x 100 = 626.051,40 DM
c)
Bei den Nebenkosten (Ziff. I.5.) ergibt sich fol-gende Berechnung:
38,5 % von 50.000,00 DM = 19.250,00 DM
+ 14 % Umsatzsteuer 2.695,00 DM
zusammen 21.945,00 DM
abzüglich Zahlungen 15.090,00 DM
verbleiben: 6.855,00 DM
3.
Im Ergebnis besteht damit schon jetzt folgender Anspruch:
Unstreitige Forderungen 123.228,64 DM
Entgangener Gewinn "Seeverkehr" 85.464,21 DM
Geleistete Ausführungsplanung 189.347,92 DM
Entgangener Gewinn Ausführungs-
planung 626.051,40 DM
Nebenkosten 6.855,00 DM
zusammen 1.030.947,17 DM
===============
4.
Im übrigen ist die Entscheidung davon abhängig, ob und gegebenenfalls welchen über 38,5 % hinaus-gehenden Fertigstellungsgrad der Sachverständige ermittelt. Bleibt es bei dem von dem Sachverstän-digen P. ermittelten Satz von 75 %, auf den sich die Kläger in der Berufungsinstanz beschränken, so ergibt sich folgendes:
a)
Das durch Leistung verdiente Honorar erhöht sich um 36,5 %. Das sind 705.692,03 DM (einschließlich Umsatzsteuer).
b)
Entsprechend ermäßigt sich der entgangene Gewinn um 36,5 %. Das sind 371.558,96 DM.
c)
Die Nebenkosten erhöhen sich um 36,5 %. Das sind 20.805,00 DM (einschließlich Mehrwertsteuer).
Daraus errechnet sich zugunsten der Kläger fol-gender Saldo:
Zusätzliche Vergütung 705.962,03 DM
weniger an entgangenem Gewinn 371.558,96 DM
zusätzliche Nebenkosten 20.805,00 DM
Mehrhonorar 355.208,07 DM
Maximal steht den Klägern hiernach noch folgender Anspruch zu:
Honorarsumme (wie Ziff. 3.) 1.030.947,17 DM
Mehrhonorar 355.208,07 DM
zusammen 1.386.155,24 DM
VIII.
Verzugszinsen können die Kläger nur in Höhe von 4 % seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit bean-spruchen.
Für einen früheren Verzugseintritt haben die Kläger keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen. Dem von ihnen in erster Instanz angeführten Schreiben der Bundesbaudirektion vom 11.09.1985 (Anlage K 49) kann eine verzugsbegründende Wir-kung nicht beigemessen werden. Das Schreiben enthält keine endgültige Leistungsverweigerung, sondern beschränkt sich ausdrücklich auf den Hinweis, daß die Voraussetzungen für die von der Architektengemeinschaft geforderte Abschlags-zahlung "z.Zt." nicht gegeben seien und deshalb "vorläufig" von der Zahlung abgesehen werde. In zweiter Instanz kommen die Kläger darauf selbst nicht mehr zurück. Statt dessen berufen sie sich auf eine Mahnung, die mit Schreiben ihrer vorpro-zessualen Anwälte vom 30.01.1986 (Anlage BK 2, GA Bl. 850) erfolgt sein soll. Bei richtiger Würdigung kann aber diesem Schreiben eine Mahnung nicht entnommen werden, sondern nur eine drin-gende Bitte um ein Gespräch. Die Anwälte nehmen Bezug auf ein Schreiben vom 27.12.1985, das die Kläger nicht vorgelegt haben, dessen Inhalt sich aber aus dem von ihnen überreichten Anwortschrei-ben der Bundesbaudirektion vom 14.02.1986 (Anla-ge BK 4, GA Bl. 853) ergibt. Dort heißt es unter Bezugnahme auf das Schreiben der Anwälte vom 27.12.1985, daß deren "Anregung zu einem gemein-samen Gespräch" gerne aufgegriffen werde. Der Inhalt des Schreibens vom 30.01.1986 erschöpft sich im wesentlichen darin, daß die Anwälte an die Erledigung ihres Schreibens vom 27.12.1985 erinnern, indem sie "dringend eine Reaktion" er-bitten. Angemahnt wird damit nur die Bereitschaft zu dem erbetenen Gespräch, nicht aber die Zahlung einer bestimmten Geldsumme.
Auch der Höhe nach hat das Landgericht den Klägern mit Recht nur den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4 % zugebilligt. Dabei kann letzt-lich dahinstehen, ob auch der vom Landgericht angestellten rechtlichen Erwägung gefolgt werden kann, daß das angeblich von D. sen. bei seiner Ehefrau, der jetzigen Klägerin zu 1), aufgenomme-ne Darlehen keinen Verzugsschaden der aus zwei Architekten bestehenden Gesamthandsgemeinschaft begründen könne. Tatsächlich folgt aus den in erster Instanz überreichten Bescheinigungen der jetzigen Klägerin zu 1), daß das Darlehen nicht allein ihrem Ehemann, sondern auch ihrem Sohn ("Architekten W.u.S. D.") und damit auch einer außerhalb der Architektengemeinschaft stehenden Person gewährt worden sein soll (Anlagen K 51 und 87). Im Hinblick darauf lassen sich eventuelle Zinszahlungen weder ganz noch teilweise der Ar-chitektengemeinschaft zurechnen, zumal noch nicht einmal vorgetragen ist, in welchem Verhältnis die Darlehensmittel dem Kläger zu 2) und seinem Vater zugeflossen sind. Schließlich sind die Kläger für ihr Vorbringen auch beweisfällig, da der von ihnen angetretene Beweis durch Vernehmung der Darlehensgeberin nicht mehr erhoben werden kann, nachdem diese infolge des Todes ihres Ehemannes selbst Partei geworden ist.
Im Ergebnis ist der Rechtsstreit damit positiv in Höhe von 1.030.947,17 DM und negativ wegen der über 1.386.155,24 DM hinausgehenden Klage-forderung entscheidungsreif. Insoweit konnte ein Teilurteil ergehen. Außerdem war, um die Möglich-keit eines Widerspruchs mit der abschließenden Sachentscheidung auszuschließen, durch Grundur-teil auszusprechen, daß die Klage auch wegen des noch nicht entscheidungsreifen Teils dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Im übrigen war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen, da die zum Fertig-stellungsgrad durchgeführte Beweisaufnahme, wie ausgeführt (Ziff. II.3.), keine ausreichende Tat-sachenfeststellung ermöglicht. Dies stellt ei-nen Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO dar (vgl. Zöller/Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 539 Rdnr. 16).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert: 1.617.383,20 DM.
Wert der Beschwer:
Für beide Parteien über 60.000,00 DM.