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Oberlandesgericht Köln·7 U 14/98·26.05.1999

Badeunfall: Keine Haftung bei ausreichender Badeaufsicht und fehlender Aufsichtspflichtverletzung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Beinahe-Ertrinkungsunfall im Hallenbad Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflichten wegen angeblicher Aufsichts- und Organisationspflichtverletzungen. Streitentscheidend war, ob Bademeister/Betreiber eine unzureichende Badeaufsicht oder Fehler bei der Reanimation bzw. fehlende Rettungsgeräte zu verantworten hatten und ob die Begleitperson ihre Aufsichtspflicht verletzte. Das OLG bestätigte nach erneuter Beweisaufnahme die Klageabweisung: Eine Aufsicht durch einen Bademeister war im übersichtlichen Bad ausreichend; eine Pflichtverletzung und eine fehlerhafte Reanimation seien nicht nachweisbar. Auch ein Organisationsmangel wegen fehlender Spezialausrüstung wurde wegen Unverhältnismäßigkeit verneint; eine Amtspflichtverletzung der Begleitperson lag ebenfalls nicht vor.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine nachweisbare Aufsichts-, Reanimations- oder Organisationspflichtverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verkehrssicherungspflicht im Schwimmbad verlangt eine zumutbare, nicht aber lückenlose Badeaufsicht, die jeden Unfall sicher verhindert.

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In einer kleinen, übersichtlichen Schwimmhalle kann die Aufsicht durch einen einzelnen ausgebildeten Bademeister grundsätzlich ausreichen, auch bei Anwesenheit einer Kindergruppe.

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Aus der Tatsache, dass eine untergegangene Person nicht sofort bemerkt wird, folgt für sich genommen noch keine Pflichtverletzung; entscheidend sind Zumutbarkeit und praktische Grenzen der Wasserbeobachtung unter den konkreten Sicht- und Betriebsbedingungen.

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Ein Organisationsverschulden wegen fehlender spezieller Rettungsgeräte scheidet aus, wenn deren effektiver Einsatz regelmäßig besonders geschultes Personal und erheblichen, für den Betreiber unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

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Der Aufsichtsmaßstab gegenüber Minderjährigen richtet sich nach Alter und Entwicklung; bei Kindern um 9 Jahre ist keine ständige Überwachung geboten, und eine Begleitperson darf grundsätzlich auf eine ordnungsgemäße Badeaufsicht durch den Bademeister vertrauen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ Art. 34 GG§ 832 BGB§ 823 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 515 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1 O 175/96

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Ju-ni 1997 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 175/96 - wird zurückgewiesen, soweit sie nicht (gegenüber den Beklagten zu 2) und 4)) zurückgenommen worden ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann bezüglich der Beklagten zu 1), 3) und 5) die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten. Die Sicherheit beträgt im Falle der Vollstreckung seitens der Beklagten zu 1) und 3) sowie seitens des Beklagten zu 5) jeweils 21.000,00 DM. Die Sicherheit kann beiderseits auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin fordert von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Badeunfalls, den sie am 15. April 1993 in dem Hallenbad der Beklagten zu 3) in N. erlitt.

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Die zur Unfallzeit 9 1/2 Jahre alte Klägerin gehörte zu einer Gruppe bosnischer und kroatischer Flüchtlingskinder, die durch ein von der Beklagten zu 5) veranstaltetes Seminar auf die Erstkommunion vorbereitet wurden. Im Rahmen dieses Seminars besuchten die Kinder mit Einwilligung ihrer Eltern das Schwimmbad in N.. Begleitet wurden sie von der Beklagten zu 4), einer Ordensschwester. Während des Besuchs der Kinder führte der Beklagte zu 1) die Badeaufsicht. Er ist ausgebildeter Bademeister. Ihm assistierte der Beklagte zu 2), der als Rettungsschwimmer ausgebildet ist und im Schwimmbad sowohl als Reinigungskraft wie auch als Hilfsbademeister eingesetzt wurde.

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Das Schwimmbad verfügt über ein 10 x 25 m großes Becken mit einem flachen Nichtschwimmer- und einem tieferen Schwimmerbereich. Dazwischen war am Unfalltag eine Absperrleine gespannt. Neben dem Becken befindet sich eine verglaste Schwimmmeisterkabine.

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Die Beklagte zu 4) blieb anwesend, bis die Kinder sich umgezogen und mit dem Baden begonnen hatten. Dann entfernte sie sich, um ein Kind, das sich nicht wohl fühlte, in die nahe gelegene Unterkunft der Gruppe zurückzubegleiten. Unterdessen versank die Klägerin, die nur wenige Züge schwimmen konnte, im Wasser und verlor das Bewusstsein. Es verging einige Zeit, bis ihr reglos am Grund des Beckens schwebender Körper bemerkt wurde. Als der Beklagte zu 1) auf die Situation aufmerksam wurde, war auch der Beklagte zu 2) anwesend. Die beiden Männer sprangen in das Becken, bargen die Klägerin und begannen mit Wiederbelebungsmaßnahmen. Dabei erbrach die Klägerin mehrfach. Nach etwa 20 Minuten traf der Notarzt ein, dem es nach weiteren rd. 10 Minuten gelang, die Herz- und Kreislauffunktionen wiederherzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war das Gehirn aber bereits irreparabel geschädigt. Seit dem Unfall hat die Klägerin das Bewusstsein nicht wiedererlangt. Sie befindet sich im Zustand eines appallischen Syndroms mit spastischer Tetraparese.

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Die Klage ist auf den Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung gestützt worden. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten die Badeaufsicht nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgeübt. Nur deshalb hätten sie das Absinken der Klägerin nicht rechtzeitig bemerkt. Die Beklagte zu 4) habe pflichtwidrig gehandelt, weil sie sich ohne triftigen Grund entfernt und die Kinder sich selbst überlassen habe.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 60.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Ereignis vom 15. April 1993 im Hallenbad der Gemeinde N.-S. noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

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Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

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Sie sind der Darstellung der Klägerin entgegengetreten und haben eine Pflichtverletzung in Abrede gestellt.

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Das Landgericht hat durch Vernehmung der Zeugin Priel und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Mit Urteil vom 16. Juni 1997 hat es die Klage abgewiesen. Begründet hat es seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, die nicht bestätigt habe, dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) ihre Pflichten verletzt hätten. Es sei nicht bewiesen, dass die Klägerin länger als 45 Sekunden im Wasser getrieben habe, bevor sie entdeckt und geborgen worden sei. Bei dieser Zeitspanne sei eine unzureichende Badeaufsicht noch nicht feststellbar. Ein strengerer Maßstab dürfe auch an die Aufsichtspflicht der Beklagten zu 4) nicht angelegt werden.

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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge gegenüber den Beklagten zu 1), 3) und 5) weiter. Bezüglich der Beklagten zu 2) und 4) hat sie die Berufung im Senatstermin vom 12.03.1998 zurückgenommen. Dem Beklagten zu 1) macht sie zusätzlich ein fehlerhaftes Vorgehen bei der Reanimation zum Vorwurf. Die Beklagten zu 1), 3) und 5) beantragen die Zurückweisung der Berufung.

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Wegen aller näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des genauen Inhalts der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Senatssitzungen vom 12. März 1998, 24. August 1998 und 22. April 1999, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Akten 60 Js 441/93 und 194/95, beide StA Bonn, Bezug genommen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsprotokolle vom 24. August 1998 und vom 22. April 1999 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr. L. vom 15. Dezember 1998 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Dem angefochtenen Urteil ist im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der Begründung beizutreten. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat keine wesentlich von den Feststellungen des Landgerichts abweichenden Erkenntnisse erbracht. Für eine fehlerhaft durchgeführte Reanimation haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Im Einzelnen ist dem angefochtenen Urteil noch folgendes hinzuzufügen:

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1. Haftung der Beklagten zu 1) und 3)

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a) Mangelhafte Badeaufsicht

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Wo sich der Beklagte zu 2) bis zum Beginn der Rettungsaktion aufhielt, kann letztlich dahinstehen. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 2) habe sich nicht in der Schwimmhalle, sondern an der Kasse befunden, kann als richtig unterstellt werden. Die Aufsicht durch nur einen Schwimmmeister war unter den hier gegebenen Umständen ausreichend.

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Es handelt sich um eine kleine und, wie die Ortsbesichtigung durch den Senat ergeben hat, auch um eine übersichtlich gestaltete Schwimmhalle, die von einer Person ohne weiteres überblickt werden kann. In einer solchen Einrichtung begegnet es keinen Bedenken, dass die Aufsicht durch nur einen Bademeister ausgeübt wird. Das gilt unabhängig von der Anzahl der Badegäste. Auch die 13 oder 14 Kinder zählende Gruppe, zu der die Klägerin gehörte, bot noch keinen Anlass, den Beklagten zu 2) als weitere Aufsichtsperson hinzuzuziehen. Eine Aufsicht, die so effizient ist, dass sie jeden Unfall vermeidet, ist mit zumutbaren Mitteln nicht erreichbar und deshalb auch aus Rechtsgründen nicht geboten. Vielmehr bedarf es nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind. Dementsprechend wird in den Unfallverhütungsvorschriften die Hinzuziehung eines zweiten Schwimmmeisters nur in Freibädern bei Spitzenbelastungen gefordert. Diese Regelung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligt (NJW 1980, 392; NJW-RR 1990, 1254).

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Es ist auch nicht feststellbar, dass der Beklagte zu 1) seiner Aufsichtspflicht nicht mit der gebotenen Sorgfalt nachgekommen ist.

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Die Tatsache, dass er die auf dem Grund des Beckens abgesunkene Klägerin nicht sogleich bemerkte, indiziert für sich genommen noch keine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit. Eine lückenlose Aufsicht, die sicherstellt, dass jeder Badegast in jedem Augenblick beobachtet wird, ist nicht praktikabel und wird deshalb von der Aufsichtsperson auch nicht geschuldet. Die sog. Wasserbeobachtungspflicht erfordert es auch nicht, dass sich der Aufsichtspflichtige ständig am Beckenrand aufhält, um nach versunkenen Personen Ausschau zu halten. Er ist jedoch gehalten, für die Ausübung der Aufsicht einen Standort zu wählen, der einen Überblick über das gesamte Schwimmbad ermöglicht, und den Standort öfter zu wechseln, um das Geschehen aus verschiedenen Blickwinkeln verfolgen zu können. Diese Grundsätze entsprechen gefestigter Rechtsprechung (BGH a.a.O.; NJW-RR 1990, 1245, 1246; OLG Hamm VersR 1996, 727, 728).

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Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zu 1) sich zeitweise in der neben dem Schwimmbecken gelegenen Bademeisterkabine aufhielt. Wie der Senat bei der Ortsbesichtigung feststellen konnte, sind die Kabinenwände so verglast, dass die Halle vollständig überblickt werden kann. Auch das Becken ist nahezu vollständig einsehbar, jedenfalls aus stehender Position. Aus sitzender Position liegt zwar der Beckenboden teilweise in einem toten Winkel. Diese Sichtbehinderung hat aber bei dem Unfall der Klägerin keine Rolle gespielt, denn sie wurde, wie alle an Ort und Stelle vernommenen Zeugen übereinstimmend bestätigt haben, in dem gegenüberliegenden Beckenbereich gefunden, den der Beklagte zu 1) auch aus sitzender Position im Blickfeld hatte. Dass bei regem Badebetrieb nicht jeder Meter des Beckens und insbesondere des Beckenbodens ständig beobachtet werden kann - siehe dazu später -, gilt unabhängig vom Standort in der Kabine oder am Beckenrand.

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Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass der Beklagte zu 1) durch andere Dinge abgelenkt war oder es unterließ, seinen Standort zu wechseln. Nach seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat hat der Beklagte zu 1) die Kinder laufend beobachtet, auch vom Beckenrand aus, zeitweise möglicherweise auch (insoweit hatte er keine genaue Erinnerung mehr) aus der Kabine. In diese begab er sich jedenfalls, was nicht zu beanstanden ist, um mit dem Beklgaten zu 2) zu telefonieren. Die Frage, ob er in der Kabine Zeitung gelesen habe, hat er mit großem Nachdruck verneint. Die gegenteiligen Aussagen der als Zeugen vernommenen Kinder erscheinen dem Senat nicht glaubhaft. Insgesamt hat die Vernehmung der Kinder ein widersprüchliches und verwirrendes Bild des Geschehens ergeben. Das gilt sowohl für die Rolle des Beklagten zu 1) wie auch für das eigene Verhalten der Kinder in der kritischen Phase vor der Bergung der Klägerin. So soll der Beklagte zu 1) nach der Aussage des Zeugen Z. in der Kabine sitzend nach unten geschaut haben, als ob er etwas schrieb oder las, während die Zeugin B. gesehen haben will, dass er die Zeitung las und dabei die Füße auf den Tisch gelegt hatte, was bedeutet, dass er eine ganz andere Körperhaltung eingenommen haben müsste. Wenig plausibel ist auch, dass nach Darstellung der Kinder noch längere Zeit in der Halle und in den Umkleidekabinen nach der Klägerin gesucht worden sein soll, obwohl man bereits gesehen hatte, dass sie reglos im Wasser trieb. Einige wollen zwar den Gegenstand, den sie im Wasser sahen, zunächst für ein Tuch gehalten haben. Das gilt aber beispielsweise nicht für die Zeugin Sola, die "von Anfang an so gut wie sicher" gewesen sein will, dass es sich um die Klägerin handelte. Dennoch schätzt sie die Zeit, die bis zur Rettungsaktion der Beklagten zu 1) und 2) verging, auf um die 5 Minuten. Nach dem Eindruck des Senats sind in der Gedankenwelt der Kinder Realität und Phantasie durch die möglicherweise auch von Schuldgefühlen beeinflusste nachträgliche Aufarbeitung des Erlebten so miteinander vermengt, dass eine verlässliche Erinnerung an das wirkliche Geschehen nicht mehr vorhanden ist. Jedenfalls bleiben unüberwindbare Zweifel, dass sich der Beklagte zu 1) tatsächlich so verhalten hat, wie die Kinder ausgesagt haben. Das gilt auch für die Bekundungen, der Beklagte zu 1) habe sich seine Schuhe und möglicherweise sogar Socken ausgezogen, bevor er ins Wasser gesprungen sei, um die Klägerin zu bergen.

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Diese Zweifel gelten auch für den Zeitraum, den die Klägerin unter Wasser verbracht hat. Auch insoweit können die Aussagen der Kinder, namentlich die Angaben der Zeuginnen A. M. und I. S., die den Zeitraum zwischen der Entdeckung der unter Wasser treibenden Klägerin und dem Einschalten der Beklagten zu 1) und 2) auf 5 Minuten veranschlagt haben, nicht als beweiskräftig angesehen werden. Verlässlich sind in diesem Punkt allein die Feststellungen des Sachverständigen Dr. Dr. L., nach dessen Einschätzung die Klägerin mindestens 1 Minute und höchsten 6 Minuten untergetaucht war. Bewiesen ist damit nur eine Untertauchzeit von 1 Minute. Aus dieser Zeitspanne lässt sich eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) noch nicht ableiten. Die Wasserbeobachtungspflicht geht nicht soweit, dass jeder Winkel des Schwimmbeckens jederzeit im Auge behalten werden muss. Eine so intensive Überwachung ist aus praktischen Gründen nicht möglich. Selbst für einen unmittelbar am Beckenrand postierten Betrachter ist das Becken in seiner Gesamtheit nur bei ruhigem Wasser und günstigen Lichtverhältnissen voll überschaubar. Je mehr die Wasseroberfläche in Bewegung ist - dass heißt je größer der Badebetrieb ist -, umso stärker sind auch die Lichtbrechungen, die die Sicht durch die Wasseroberfläche hindurch behindern. Hier kommt noch hinzu, dass die Hallenwand auf der der Bademeisterkabine gegenüberliegenden Seite großflächig verglast ist und Tageslicht durchlässt, das bei bewegtem Wasser besonders intensive Lichtreflexe verursacht. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte zu 1), um eine untergegangene Person in jedem Fall innerhalb von maximal 1 Minute aufzuspüren, sich nicht nur permanent am Beckenrand aufhalten, sondern dabei auch noch ständig seine Position verändern, also praktisch ununterbrochen um das Becken herumgehen und dabei in das Wasser schauen müssen. Hierzu war er nicht verpflichtet.

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Dass die Klägerin ohne sichtbare Panikreaktionen versunken ist, steht außer Frage; denn diese wären nicht nur vom Beklagten zu 1), sondern auch von den Kindern sicher bemerkt worden.

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b) Mangelhafte Reanimation

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Der mit der Berufung erhobene Vorwurf - der letztlich nicht mehr als ein bloßer Verdacht war -, der Beklagte zu 1) habe Fehler bei der Reanimation begangen, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt.

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Für die Klägerin war, wie der Sachverständige Dr. Dr. L. ausgeführt hat, von schicksalhafter Bedeutung, dass sie während der Wiederbelebungsmaßnahmen mehrfach erbrach. Durch Erbrochenes wird die Wiederherstellung der Atemfunktion erschwert, weil es die Atemwege verlegt, die nur schwer von außen wieder gereinigt werden können. Bei der Klägerin kam hinzu, dass das Erbrochene nach den übereinstimmenden Angaben des Beklagten zu 1) und der Zeugin P. nicht durchgehend flüssig, sondern von der mittags eingenommenen Mahlzeit her noch mit größeren, unverdauten Brocken durchsetzt war. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist in solchen Fällen eine Säuberung der Atemwege praktisch nur mit speziellem Gerät möglich, das im Schwimmbad nicht vorhanden war. Ein fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten zu 1) hat der Sachverständige nicht festzustellen vermocht.

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Bei der mündlichen Anhörung des Sachverständigen ist der Senat auch der Frage nachgegangen, ob es dem Beklagten zu 1) oder anderen Bediensteten der Beklagten zu 3) zum Vorwurf gereicht, dass im Schwimmbad nicht das erforderliche Rettungsgerät vorgehalten wurde. Der Sachverständige hat zwar einerseits ausgeführt, dass es mit entsprechendem Gerät möglich gewesen wäre, die Atemwege freizubekommen. Er hat aber andererseits die "Sinnhaftigkeit" einer entsprechenden Anschaffung in Zweifel gezogen. Nach Darstellung des Sachverständigen ist nämlich mit dem Gerät allein wenig auszurichten, wenn nicht auch entsprechend geschultes Personal vorhanden ist. Die Anforderungen an einen erfolgreichen Einsatz des Geräts sind so hoch, dass es möglichst von drei, mindestens aber von zwei Personen bedient werden muss, die beide über die Qualifikation eines Rettungssanitäters bzw. Rettungsassistenten verfügen und regelmäßig in nicht zu langen Zeitabständen in der Bedienung geschult werden. Demnach erfordert die Vorhaltung des Geräts einen Aufwand, der jedenfalls bei einem eher kleinen Schwimmbad, wie es hier in Rede steht, nicht geleistet werden kann. Er wäre auch unverhältnismäßig, da Unfälle, bei denen das Gerät die Überlebenschancen der Betroffenen erhöhen könnte, auch nach Einschätzung des sehr erfahrenen Sachverständigen nicht sehr häufig vorkommen. Im Hinblick darauf ist auch ein Organisationsmangel, der von der Beklagten zu 3) zu vertreten wäre, zu verneinen.

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2. Haftung des Beklagten zu 5) für angebliches Fehlverhalten der Beklagten zu 4)

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Die Haftung der Beklagten zu 4) und 5) beurteilt sich nach Amtshaftungsgrundsätzen (vgl. BGHZ 22, 383, 388; VersR 1961, 437). Die Beklagte zu 4) ist Beamtin im haftungsrechtliche Sinne, deren Haftung nach Art. 34 GG auf die Beklagte zu 5) übergeleitet ist. Der Beklagten zu 4) fällt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, für die die Beklagte zu 5) einzutreten hätte, nicht zur Last.

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Der Maßstab für die inhaltliche Bestimmung der Amtspflicht, die der Beklagten zu 4) gegenüber der Klägerin oblag, ist aus § 832 BGB zu entnehmen. Diese Vorschrift gilt zwar unmittelbar nur für den Fall, dass die zu beaufsichtigende Person einen Dritten schädigt, während für das Verhältnis zwischen der Aufsichtsperson und dem Aufsichtsbedürftigen im allgemeinen § 823 BGB gilt (vgl. BGH NJW 1996, 53). Die Frage, in welchem Umfang eine Person der Aufsicht bedarf, kann aber letztlich bei der Schädigung eines Dritten nicht anders beurteilt werden als in dem hier vorliegenden Fall, dass der Aufsichtsbedürftige selbst geschädigt wird.

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Das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen zur Vermeidung von Schäden in der konkreten Situation tun müssen (BGH NJW 1984, 2574, 2575). Ein Kind im Alter von 8 oder 9 Jahren bedarf grundsätzlich keiner ständigen Aufsicht mehr. Entbehrlich ist nicht nur eine Überwachung "auf Schritt und Tritt", sondern auch eine regelmäßige Kontrolle in kurzen, etwa halbstündigen Zeitabständen, wie sie die Rechtsprechung bei Kleinkindern für erforderlich hält. Vielmehr muss Kindern in diesem Alter, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien ohne Aufsicht auch in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der den Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht (BGH a.a.O. m. w. N.).

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Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte zu 4) sich damit begnügen durfte, die Kinder zu befragen, ob sie schwimmen konnten. Ein anderes Mittel, um sich darüber Gewissheit zu verschaffen, stand ihr praktisch nicht zu Gebote. Jedes einzelne Kind seine Fähigkeiten vorführen zu lassen, kam nicht ernsthaft in Betracht. Die einzige Alternative bestand darin, allen Kindern die Benutzung des Schwimmerbeckens zu verbieten. Dies wäre aber von den Kindern, die schwimmen konnten, als eine unnötige Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit empfunden worden und hätte Auseinandersetzungen provoziert.

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Nach Auffassung des Senats stellt es keine Verletzung der Aufsichtspflicht dar, wenn von einem Kind im Alter von 9 1/2 Jahren erwartet wird, dass es eigenverantwortlich entscheidet, ob es schwimmen kann oder nicht, und dass es sich auch dementsprechend verhält. Im allgemeinen ist bei Kindern eine natürliche Scheu vor tiefem Wasser vorhanden, solange sie nicht schwimmen können. Den Mut und das Selbstvertrauen, sich schwimmend auch in tiefem Wasser zu bewegen, bringen sie im allgemeinen erst dann auf, wenn sie tatsächlich sichere Schwimmer sind.

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Wären an die Aufsichtspflicht höhere Anforderungen zu stellen, so ergäben sich daraus weitreichende Konsequenzen für den Aufenthalt von Kindern in Badeanstalten und für ihre Zulassung zum Badebetrieb. So dürften es Eltern nicht mehr zulassen, dass ihre Kinder, solange sie Nichtschwimmer sind, unbeaufsichtigt, dass heißt allein oder nur in Begleitung von Altersgenossen, ein Schwimmbad aufsuchen. Auf der anderen Seite dürften auch die Gemeinden oder sonstige Betreiber von Schwimmbädern Kinder nicht mehr zum Badebetrieb zulassen, wenn sie nicht entweder ihre Schwimmfähigkeit nachweisen oder von Aufsichtspersonen begleitet werden. Derartige Sicherheitsvorkehrungen sind aber nur bei Kleinkindern bzw. Kindern bis zu einem Alter von rd. 6 Jahren veranlasst.

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Den Eltern der Klägerin hätte es allerdings frei gestanden, sich für ihr Kind besondere Sicherheitsvorkehrungen auszubedingen. Dafür ist jedoch nichts vorgetragen.

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Es stellt auch keine Pflichtwidrigkeit dar, dass die Beklagte zu 4) das Schwimmbad verließ, um eines der Kinder in die Heimunterkunft zurück zu bringen. Sie durfte darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 1) seine Aufsichtspflicht erfüllte und dass die Aufsicht durch den Bademeister genügte, um die Sicherheit der Kinder im Rahmen des möglichen zu gewährleisten. Dieser will zwar Wert auf die Anwesenheit der Beklagten zu 4) gelegt haben, aber nicht deshalb, um sie an der Aufischt über die Kinder zu beteiligen, sondern weil diese nicht ausreichend deutsch sprechen. Im übrigen ist auch völlig ungewiss, ob der Unfall mit seinen Folgen vermieden worden wäre, wenn die Beklagte zu 4) in der Halle geblieben wäre und die Kinder weiter beaufsichtigt hätte. Für eine Beweislastumkehr wäre nur dann Raum, wenn die Beklagte zu 4) grob fahrlässig gehandelt hätte (vgl. Senat, VersR 1996, 1290). Ein solches Maß an Verschulden fällt ihr jedenfalls nicht zur Last.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 396.000,00 DM.