Polizeiliches Aufbrechen einer Wohnungstür: Entschädigung und Mitverschulden des Abwesenden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz, weil Polizeibeamte in seiner urlaubsbedingt leeren Wohnung wegen Einbruchsverdachts die Tür aufbrachen. Streitig war, ob er als (Anscheins-)Störer polizeipflichtig war und ob der Entschädigungsanspruch wegen Vermögensschutzes ausgeschlossen ist. Das OLG bejahte einen Entschädigungsanspruch als Inanspruchnahme eines Nichtstörers nach § 39 Abs. 1a OBG NW i.V.m. § 67 PolG NW, verneinte aber Anscheinsstörereigenschaft. Wegen Obliegenheitsverletzung (keine Information der unmittelbaren Nachbarn über die Zeitschaltuhr) kürzte es nach § 40 Abs. 4 OBG NW auf 1/3; zugesprochen wurden 914,18 DM nebst Zinsen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Entschädigung zugesprochen, jedoch wegen Mitverschuldens auf 1/3 gekürzt, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1a OBG NW i.V.m. § 67 PolG NW setzt voraus, dass der Betroffene infolge polizeilicher Maßnahme als Nichtstörer in Anspruch genommen wird.
Für die Einordnung als (Nicht-)Störer nach dem Wortlaut der Entschädigungsregelungen ist grundsätzlich auf die ex-ante-Vorstellungen der handelnden Beamten abzustellen; eine ex-post-Betrachtung ist nicht ohne Weiteres generalisierbar.
Polizeirechtlicher Störer ist regelmäßig nur derjenige, der eine unmittelbare Ursache für den Gefahrenzustand gesetzt hat; ein bloß mittelbarer Verursacher ist nur ausnahmsweise als Zweckveranlasser verantwortlich, wenn er die spätere Gefahrensituation bezweckt.
Der Ausschluss des Entschädigungsanspruchs wegen Vermögensschutzes nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 b OBG NW greift nur ein, wenn die polizeiliche Maßnahme das Vermögen des Geschädigten im Ergebnis tatsächlich geschützt hat; ein bloßer Schutzzweck genügt nicht.
Hat der Geschädigte durch Verletzung zumutbarer Obliegenheiten zur Schadensentstehung beigetragen, ist die Entschädigung nach § 40 Abs. 4 OBG NW entsprechend zu kürzen; eine vollständige Anspruchsversagung setzt regelmäßig grobe Nachlässigkeit voraus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 O 522/93
Tenor
Auf die Berufung wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 30. März 1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 522/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 914,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.10.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3, dem beklagten Land zu 1/3 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz in Höhe von 2.742,55 DM nebst Zinsen, weil am 20.08.1993 Polizeibeamte zwischen 22.30 Uhr und 23 Uhr gewaltsam in seine Wohnung eingedrungen sind. Der Kläger befand sich mit sei-ner Familie seinerzeit im Sommerurlaub. Die Poli-zeibeamten waren von Nachbarn gerufen worden, die in der über ihnen befindlichen Wohnung des Klägers Licht gesehen und Geräusche gehört hatten. Sie vermuteten daher einen Dieb, da sie von der ur-laubsbedingten Abwesenheit des Klägers und seiner Familie wußten. Das Licht ging einige Zeit nach Eintreffen der ersten Polizeistreife aus; auch Ge-räusche waren nicht zu hören. Nach Eintreffen ei-ner zweiten Polizeistreife brachen die Beamten die Tür zur Wohnung des Klägers schließlich gewaltsam auf. Es wurde in der Wohnung niemand angetroffen. Licht und Geräusche waren durch eine an das Fern-sehgerät gekoppelte Zeitschaltuhr verursacht wor-den. Darüber waren die Nachbarn, welche die Poli-zei gerufen hatten, nicht unterrichtet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei als Anscheinsstörer polizeipflichtig gewesen. Die Polizeibeamten hätten rechtmäßig gehandelt. Es kämen daher weder Ansprüche aus § 39 OBGNW i.V.m. § 67 PolGNW noch aus § 839 BGB in Betracht.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihren er-stinstanzlich geltend gemachten Schadensersatzan-spruch unverändert weiter.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache zu einem Teil Erfolg. Das beklagte Land ist nach § 39 Abs. 1 a OBG i.V.m. § 67 PolGNW zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger hat aber 2/3 des ihm entstandenen Schadens nach § 40 Abs. 4 OBGNW selbst zu tragen, weil er durch eigenes Ver-schulden zur Schadensentstehung beigetragen hat.
Nach § 39 Abs. 1 a OBGNW ist ein Schaden, den
- Nach § 39 Abs. 1 a OBGNW ist ein Schaden, den
jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden - nach § 67 PolGNW entsprechend bei Maßnahmen der Po-lizeibehörden - erleidet, zu ersetzen, wenn er infolge einer Inanspruchnahme als Nichtstörer ent-standen ist. Das ist hier der Fall. Die Polizeibe-amten sind seinerzeit gegen einen vermeintlichen Dieb vorgegangen, dem die vermutete Störung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung angelastet wurde. Zur Beseitigung dieser Störung ist die Wohnungstür beschädigt und insoweit der Kläger, obgleich er nicht für den Störer gehalten wurde, nach § 6 Nr. 1 sowie §§ 8, 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 PolG in Anspruch genommen worden.
Die gegenteilige Auffassung des Landgerichtes be-ruht darauf, daß es stillschweigend seiner Wertung eine ex-post-Betrachtung zugrunde gelegt hat, also die aus heutiger Sicht ("im nachhinein") gegebene Situation beurteilt hat. Demgegenüber kommt es nach dem Wortlaut der genannten Vorschriften auf die seinerzeitigen Vorstellungen der handelnden Beamten an (ex-ante-Betrachtung). Es besteht kein Anlaß, die Vorschriften anders auszulegen, als es ihrem Wortlaut entspricht.
Allerdings stellt der Bundesgerichtshof in in-zwischen gefestigter Rechtsprechung im Rahmen des § 39 OBG teilweise auf eine nachträgliche objektive Betrachtungsweise ab. Danach kann auch dem ein Entschädigungsanspruch zustehen, der als Störer (Anscheinsstörer) in Anspruch genommen worden ist, sich bei der nachträglichen Klärung des Sachverhaltes aber herausgestellt hat, daß in Wirklichkeit eine Gefahr nicht bestand und der Betroffene die den Anschein begründenden Umstände nicht zu verantworten hat. Das gilt sowohl, wenn er als - vermeintlicher - Handlungsstörer wie auch dann, wenn er als - vermeintlicher - Zustandsstörer in Anspruch genommen worden ist (BGH NJW 1992, 2639 = BGHZ 117, 303; NJW 1994, 2355). Diese Rechtsprechung kann aber nicht gene-ralisierend dahin verstanden werden, daß im Recht der Entschädigung für Maßnahmen der Ordnungs- und Polizeibehörden stets der Betrachtung aus nach-träglicher objektiver Sicht der Vorzug zu geben wäre. Mit der zitierten Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs ist zugunsten des Geschädigten der Anwendungsbereich der Entschädigungsregelung über den unmittelbaren Wortlaut der maßgeblichen Vor-schriften hinaus erweitert worden, um eine sonst vorhandene Gerechtigkeitslücke zu schließen. Die Dinge liegen anders, wenn es nicht darum geht, daß der mutmaßliche Störer in Wirklichkeit kein Störer war, sondern darum, daß der als Nichtstörer in An-spruch genommene Geschädigte - wie sich erst spä-ter herausstellt - mitursächlich für die Umstände war, die seinerzeit auf eine (objektiv nicht be-stehende) Gefahrensituation hindeuteten. Für eine restriktive Auslegung der Vorschrift zu Ungunsten des Geschädigten besteht angesichts der Regelung des § 40 Abs. 4 OBG auch vom Ergebnis her kein Be-dürfnis.
Unabhängig davon würde selbst bei einer Betrach-tung "ex-post" der Kläger nicht als Anscheins-störer angesehen werden können. Polizeirechtli-cher Störer ist nach herrschender Meinung und Rechtsprechung nur der, der eine unmittelbare Ursache für einen Gefahrenzustand gesetzt hat. Wer in einer längeren Kausalkette eine frühere erste Ursache für die spätere Störung gesetzt hat, also der mittelbare Verursacher, kann po-lizeirechtlich nur in Ausnahmefällen als Störer angesehen werden, nämlich dann, wenn er die spätere Gefahrensituation bezweckt hat. Dieser sogenannte Zweckveranlasser ist gleichfalls Störer (vgl. statt aller Drews/Wacke/Vogel/Martens, Ge-fahrenabwehr, 9. Aufl., S. 310 ff., 315; Denninger in Handbuch des Polizeirechts, E, Anm. 60 ff., jeweils m.w.N.). Wer nach diesen Grundsätzen bei einer tatsächlich gegebenen Gefahr als mittelbarer Verursacher nicht "Störer" im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts sein kann, kann bei einer bloß angenommenen, tatsächlich aber nicht existierenden Gefahr auch nicht als "Anscheinsstörer" polizei-pflichtig gemacht werden.
Infolgedessen ist der Kläger auch bei einer ob-jektiven Betrachtung aus der heutigen Sicht der Dinge kein Anscheinsstörer gewesen. Er hat mit dem Einbau der Zeitschaltuhr und seiner Abreise in den Urlaub lediglich erste, "mittelbare" Glieder in der Ursachenkette gesetzt, die schließlich nach Hinzutreten weiterer Umstände die Polizeibeamten vor Ort von einer wirklichen Gefahr ausgehen ließen. Mit der Installation der Zeitschaltuhr verfolgte der Kläger den Zweck, potentielle Diebe von einem Einbruch in die zur Urlaubszeit verlas-sene Wohnung abzuhalten, indem sie etwa beim Aus-kundschaften geeigneter Einbruchsobjekte annehmen sollten, es hielten sich Personen in der Wohnung auf. Eben deshalb wird die Installation von Zeit-schaltuhren seitens der Kriminalpolizei ausdrück-lich empfohlen. Der Kläger war also keinesfalls "Zweckveranlasser" in dem oben beschriebenen Sinn; die tatsächlich eingetretene Täuschung der Poli-zeibeamten war vielmehr eine objektiv und subjek-tiv unerwünschte Nebenfolge. Der Kläger war mithin nicht polizeipflichtig.
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes
- Entgegen der Auffassung des beklagten Landes
entfällt der damit grundsätzlich zu bejahende Ersatzanspruch des Klägers nicht nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 b OBGNW. Danach besteht ein Ersatzanspruch nicht, wenn "durch die Maßnahme das Vermögen des Geschädigten geschützt worden ist". Hier ist das Vermögen des Klägers im Ergebnis durch die Maßnah-me der Polizei nicht geschützt, sondern im Gegen-teil beschädigt worden. Die genannte Bestimmung wäre daher nur anwendbar, wenn es nicht auf den Schutzerfolg, sondern auf den Schutzzweck ankäme. Diese in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher nicht entschiedene Frage ist im Schrifttum in der Vergangenheit unterschiedlich beantwortet worden. Ein Teil der polizeirechtlichen Kommentar-literatur vertritt die Auffassung, daß der von den Beamten bei ihrer Maßnahme beabsichtigte Schutz-zweck entscheidend sei (Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O. S. 672 f. mit der Begründung, daß bei dieser Frage wie auch sonst im Polizeirecht die Notwendigkeit der Maßnahme ex-ante zu beurteilen sei; zum Überblick über den Streitstand vgl. Wagner, Alternativkommentar Polizeirecht, S. 452). Indessen dürfte dieser alte Meinungsstreit durch die oben zitierten Entscheidungen BGH NJW 1992, 2639 und 1994, 2355 inzwischen überholt sein. Der an sich nach § 39 Abs. 1 OBG NW gegebene Entschä-digungsanspruch kann nur ausgeschlossen sein, wenn die Maßnahmen im Ergebnis das Vermögen des Klägers tatsächlich geschützt haben. Bei den Anspruchsvor-aussetzungen des § 39 Abs. 1 a OBG NW wird nach der neueren Rechtsprechung darauf abgestellt, ob der Geschädigte nach den Gegebenheiten, wie sie sich im Nachhinein objektiv zeigen, Störer war oder nicht. Derjenige, der von den Polizeibehörden irrtümlich (und aus von der Sicht der einschrei-tenden Beamten hier objektiv nachvollziehbaren Gründen) als Störer angesehen wurde, in Wirklich-keit aber keiner war, hat danach grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch. Von daher macht es keinen Sinn, demjenigen einen Entschädigungsan-spruch zu versagen, dessen Vermögen aus späterer Sicht objektiv überhaupt nicht gefährdet war, durch eine obrigkeitliche Maßnahme aber geschädigt wurde, weil die eingreifenden Beamten irrtümlich meinten, dieses Vermögen schützen zu müssen. Nachdem sich im Rahmen des § 39 Nr. 1 a OBGNW zugunsten des geschädigten Bürgers die ex-post-Be-trachtung über den Wortlaut der Bestimmung hinaus durchgesetzt hat, wäre es inkonsequent, im Rahmen des § 39 Abs. 2 Nr. 2 b OBGNW gegen den Wortlaut der Bestimmung zum Nachteil des geschädigten Bür-gers eine ex-ante-Sicht zu befürworten.
Der Kläger hat nach § 40 Abs. 4 OBG seinen Schaden
- Der Kläger hat nach § 40 Abs. 4 OBG seinen Schaden
aber zu 2/3 selber zu tragen, weil bei der Entste-hung des Schadens sein eigenes "Verschulden" - im Sinne einer Verletzung eigener Obliegenheiten - entscheidend mitgewirkt hat.
Der Kläger hat seine unmittelbaren Nachbarn, die
- Der Kläger hat seine unmittelbaren Nachbarn, die
im gleichen Haus wie er die tiefere Etage bewohn-ten und die darüber Bescheid wußten, daß er sich mit seiner Familie im Urlaub befand, nicht darüber informiert, daß er eine Zeitschaltuhr installiert und an das Fernsehgerät gekoppelt hatte. Damit hat er objektiv - wenn auch gewiß unbeabsichtigt - provoziert, daß die Nachbarn in dem Augenblick, in welchem sie zum ersten Mal Licht und Geräusche in seiner Wohnung vernahmen, einen Einbruch ver-muteten und die Polizei alarmieren würden. Mit dieser Möglichkeit hätte er bei einigem Nachdenken rechnen und deshalb jedenfalls diese seine engsten Nachbarn, von denen ihn offensichtlich auch kein irgendwie geartetes Zerwürfnis trennte, über die Installation der Zeitschaltuhr ins Bild setzen müssen. Der Kläger hat dem in beiden Instanzen entgengehalten, durch eine derartige Information sei die von ihm erstrebte Täuschung möglicher Diebe ad absurdum geführt worden. Dieser Einwand geht unter den hier gegebenen Umständen fehl. Dem Kläger wird nicht angesonnen, in dem von ihm bewohnten Viertel öffentlich bekannt zu machen, daß er zur Abschreckung etwaiger Diebe eine Zeit-schaltuhr installiert habe. Es wird auch nicht von ihm verlangt, daß er im Sinne einer Obliegenheit zur Erhaltung etwaiger Entschädigungsansprüche al-le die Nachbarn zu unterrichten gehabt hätte, die von ihrer eigenen Wohnung einen Blick auf die von ihm selbst bewohnte Etage haben konnten. Der Kläger hätte aber ohne jedwedes Risiko die Familie unterrichten können, die gemeinsam mit ihm dassel-be Haus bewohnte und ohnehin wußte, daß er seinen Sommerurlaub angetreten hatte. Daß er auch diesen unmittelbaren Nachbarn mißtraut hätte, behauptet er selbst nicht. Selbst wenn das aber der Fall gewesen wäre, hätte ihnen gegenüber eine Geheim-haltung der Installation der Zeitschaltuhr keinen Sinn gemacht, weil diesen Nachbarn bekannt war, daß er sich mit seiner Familie in Urlaub befand. Wenn der Kläger denn Angst gehabt hätte, diese Nachbarn würden (bewußt oder unbewußt) die Nach-richt verbreiten, daß in seiner Wohnung eine Zeit-schaltuhr angebracht wäre, so bestand in eben sol-chem Ausmaß die Gefahr, daß sie auch weitererzähl-ten, der Kläger befinde sich in Urlaub: was für ihn, soweit diese Mitteilung an potentielle Diebe gelangen sollte, eine wesentlich gefährlichere Information gewesen wäre. Die Argumentation des Klägers wäre daher nur dann in sich folgerichtig, wenn er sowohl die Tatsache, daß er in Urlaub ge-fahren wäre, als auch die Existenz der Zeitschalt-uhr streng geheimgehalten hätte. Abgesehen davon, daß sich bei eng zusammenlebenden Nachbarn die Tatsache einer Familienreise in den Sommerurlaub kaum verbergen läßt, wäre eine derartige Geheim-nistuerei aber wohl übertrieben und kann, wie der Beispielsfall VG Berlin NJW 1991, 2854 ausweist, auch zu unliebsamen Konsequenzen führen (dort wur-de die Wohnung des verreisten Wohnungsinhabers ge-waltsam geöffnet in der Annahme, er sei in seiner Wohnung zusammengebrochen und bedürfe erster Hil-fe). Vielmehr ist es nicht zuviel verlangt, einen einzigen Nachbarn, mit dem man räumlich eng bei-einanderlebt und mit dem ein ungestörtes Auskommen besteht, ins Vertrauen zu ziehen.
Hätte somit der Kläger durch zumutbare Vorkehrun-
- Hätte somit der Kläger durch zumutbare Vorkehrun-
gen das hier aufgetretene und schadensverursachen-de Mißverständnis vermeiden können, so ist auf der anderen Seite ein rechtswidriges, weil ermessens-fehlerhaftes Verhalten der im Einsatz befindlichen Polizeibeamten nicht erkennbar. Die Beamten mußten freilich mit der Möglichkeit rechnen, daß alles blinder Alarm war, weil in Wirklichkeit eine Zeit-schaltuhr installiert war. Das beklagte Land hat im Berufungsverfahren selbst nicht mehr behauptet, das Licht in der Wohnung des Klägers sei gerade in dem Augenblick erloschen, als die erste Einsatz-streife am Tatort erschienen war. Vielmehr wird jetzt eingeräumt, die Erststreife habe zunächst vergeblich an der Wohnung des Klägers geklingelt und geklopft und das Licht sei erst einige Zeit später kurz vor Eintreffen der angeforderten Verstärkung erloschen. Es ist nicht unbedingt das typische Verhalten eines vom Eintreffen der Poli-zei überraschten Diebes, daß er das von ihm einge-schaltete Licht zunächst brennen läßt, das Läuten und Klopfen der Polizeibeamten zunächst abwartet und erst geraume Zeit später das Licht ausmacht. Das ändert aber nichts daran, daß die Beamten mit der Möglichkeit eines Einbruchs weiter rechnen mußten.
Dem hält der Kläger entgegen, daß die Beamten jedenfalls nicht selbst die Wohnung hätten aufbre-chen, sondern einen privaten Schlüsseldienst, mit dem sie auch sonst regelmäßig zusammenarbeiteten, hätten herbeiholen müssen. Es sei keine Gefahr im Verzuge gewesen, die ein sofortiges Handeln hätte unabdingbar erscheinen lassen. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Es ist im Rahmen der von den Beamten anzustellenden Ermessensentscheidung nicht fehlerhaft, daß sie auf die Hinzuziehung eines privaten Schlüsseldienstes verzichtet haben. Sofern sich in der Tat ein Dieb in der Wohnung aufhielt, konnte nicht ausgeschlossen werden, daß er den Moment der Öffnung der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst zu einem verzweifelten Flucht-versuch nutzen würde. Als anderer Fluchtweg stand ihm unstreitig nur noch ein gefährlicher Sprung aus einem 5 - 6 Meter über dem Erdboden befindli-chen Fenster des ersten Stockwerkes offen; dort versperrten ihm entweder die Beamten der herbeige-rufenen zweiten Streife - so das beklagte Land - oder jedenfalls Nachbarn - so der Kläger - den weiteren Fluchtweg. Die Gefahr, daß der private Schlüsseldienst bei der Aktion gefährdet würde, war daher nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Es ist daher das Ergebnis einer verständ-lichen Abwägung, wenn die Polizeibeamten sich ent-schlossen, lieber einen (gewissen) Sachschaden in Kauf zu nehmen als einen (nicht auszuschließenden) Personenschaden. Als weitere taktische Möglichkeit hätte nur noch die Wohnung über längere Zeit "belagert" werden können, bis sich denn nach einigen Stunden oder Tagen der vermeintliche Dieb ergeben hätte oder Kontakt mit dem Kläger in seinem Urlaubsort hätte hergestellt werden können. Die Unvertretbarkeit eines derartigen personellen und sachlichen Aufwands steht außer Frage. Es kommt daher im Ergebnis auch nicht darauf an, ob die Polizeibeamten - was das beklagte Land unter Beweisantritt behauptet, der Kläger aber mit Nichtwissen bestreitet - den Nachbarn, der sie herbeigerufen hatte, gefragt haben, ob der Kläger eine Zeitschaltuhr installiert habe und ob, nachdem dies verneint worden ist, sie die weitere Frage gestellt haben, ob aufgrund der Gewohnheiten des gemeinsamen Umgangs anzunehmen sei, daß der Kläger bei einer Installation einer Zeitschaltuhr die Nachbarn darüber auch unterrichtet hätte. Die Situation änderte sich im Ergebnis nicht, wenn die entsprechenden Fragen tatsächlich gestellt worden sind. Die Nachbarn wußten unstreitig nichts von der Installation der Zeitschaltuhr und konnten daher eine etwa gestellte Frage immer nur mit nein beantworten. Selbst wenn sie auf die zweite Frage nach dem gegenseitigen Auskommen geantwortet hät-ten, sie hielten es für gut möglich, daß der Klä-ger ihnen gegenüber den Einbau der Uhr verschwie-gen hätte, so wäre die Entscheidung für die Poli-zeibeamten vor Ort gleichwohl unverändert schwer gewesen. Auch dann wäre es anfechtbar gewesen, wenn sie die ganze Sache hätten auf sich beruhen lassen und abgezogen wären.
Gleichwohl entfällt bei der Abwägung im Rahmen des § 40 Abs. 4 OBGNW eine Haftung des beklagten Landes nicht vollständig. Die oben geschilder-te Verletzung des Klägers gegen seine eigenen Obliegenheiten kann entgegen der Auffassung der Beklagten keinesfalls als grobe Nachlässigkeit ge-wertet werden. Es bedurfte vielmehr eines - frei-lich zumutbaren und zu fordernden - sorgfältigen Nachdenkens, um zu erkennen, daß es zu Komplika-tionen führen könnte, wenn die Einrichtung der Zeitschaltuhr auch vor den unmittelbaren Nachbarn verborgen gehalten wurde. Das gilt um so mehr, als die Kriminalpolizei die Installation von Zeit-schaltuhren zur Diebstahlssicherung selbst emp-fiehlt, ohne zugleich darauf hinzuweisen, daß ge-gebenenfalls nicht nur etwaige Diebe, sondern auch uninformierte Nachbarn und die Polizei von fal-schen Voraussetzungen ausgehen können. Das beklag-te Land weist in diesem Zusammenhang vergeblich darauf hin, daß die Polizei ein Mitteilungsblatt "Nachbarn schützen Nachbarn" herausgegeben habe, in welchem auf die Bedeutung gutnachbarlicher Informationen und Beobachtungen zur Verbrechens-bekämpfung hingewiesen wird. Das Faltblatt dient in erster Linie der Warnung vor Trickdieben und Betrügern an der Haustür und weist auf die große Zahl derer hin, die gedankenlos "Klingelgangstern" die Tür öffnen und auf diese Weise Opfer von Schlägern, Räubern oder Sittlichkeitsverbrechern werden. Die mit einer Installation von Zeitschalt-uhren verbundenen Risiken spricht der Text nicht an. Bei Abwägung aller Umstände erscheint daher dem Senat eine Haftungsbeteiligung des beklagten Landes mit 1/3 an dem dem Kläger entstandenen Schaden als angemessen.
Der Gesamtschaden des Klägers beläuft sich auf
- Der Gesamtschaden des Klägers beläuft sich auf
2.742,55 DM. Nach dem Kostenvoranschlag des Tisch-lermeisters H. vom 31.08.1993 betragen die Kosten für die Anfertigung, Lieferung und Montage einer neuen Eingangstür netto 2.131,00 DM und die Kosten für die Erneuerung der flurseitigen Bekleidun-gen zur Küchentür einschließlich der Putzleisten 187,00 DM netto = 2.318,00 DM netto. Daraus re-sultiert ein Bruttobetrag von 2.665,70 DM. Die Kosten für eine Erneuerung der Schließanlage haben nach der Rechnung des Schlüsseldienstes G. vom 15.09.1993 76,85 DM betragen. Daraus resultiert die Gesamtschadenssumme.
Das beklagte Land hat erstinstanzlich den Schaden "nach Grund und Höhe" bestritten (GA 20). Soweit damit das Ausmaß der eingetretenen Beschädigungen an den beiden Türen bestritten wird, ist dies nach § 138 Abs. 2 und 4 ZPO unbeachtlich. Das beklagte Land kann die Art des eingetretenen Schadens nicht bloß mit Nichtwissen bestreiten, da es über die am Einsatz beteiligten Beamten eigene Erkenntnisse über den Schadensumfang hat. Gegen die Höhe des von dem Tischlermeister H. ermittelten Kosten hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken (§ 287 ZPO), zumal konkrete Einwände gegen den Ko-stenvoranschlag nicht vorgebracht worden sind.
Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich seit ih-rem Schreiben vom 27.10.1993, mit dem sämtliche Ansprüche des Klägers kategorisch zurückgewiesen wurden, in Verzug. Angesichts der definitiven Zah-lungsweigerung erübrigte sich ein weiteres Mahn-schreiben des Klägers, weil es eine sinnlose For-malität gewesen wäre.
Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 2.742,55 DM. Die Beschwer beider Parteien liegt unter 60.000,00 DM.