Berufung: Haftung bei überschwemmter Fahrbahn und Anrechnung der Betriebsgefahr
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz, nachdem ihr Omnibus durch hochschlagenden Kanaldeckel auf überschwemmter Straße beschädigt wurde. Zentrale Frage ist Haftung der Straßenunterhaltungspflichtigen und Mitverantwortung des Fahrers. Das OLG verneint erhebliches Fahrerverschulden, erkennt jedoch Betriebsgefahr an und spricht der Klägerin weitere 1/4 des Schadens zu. Entscheidungsrelevant ist, dass überschwemmte Fahrbahnen nicht generell mit verborgenen Gefahren zu rechnen geben; mäßige Geschwindigkeit ist geboten.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung weiterer 3.909,59 DM verurteilt, die restliche Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Befindet sich eine Straße insgesamt in gutem Erhaltungszustand, rechtfertigt eine vorübergehende Überschwemmung ohne Sichtbarkeit der Straßenoberfläche nicht ohne weiteres die Annahme verborgener gefährlicher Hindernisse.
Bei Fahrt durch überschwemmte Strecken gebietet die im eigenen Interesse liegende Sorgfalt mäßige Geschwindigkeit; eine etwas über 20 km/h liegende Geschwindigkeit kann dennoch nicht generell als fahrlässig gelten.
Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs ist bei der Haftungsverteilung gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen und kann zu einer anteiligen Kürzung des Ersatzanspruchs führen.
Die Haftung der Straßenunterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 HPflG besteht grundsätzlich; ihre Beitragspflicht ist nach dem Maß des verursachten Gefahrenanteils gegenüber der Betriebsgefahr zu gewichten.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 0 36/91
Leitsatz
Befindet sich eine Straße insgesamt in einem guten Erhaltungszustand, muß in einem Bereich, der aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse vorübergehend überschwemmt und die Straßenoberfläche deshalb nicht sichtbar ist, nicht ohne weiteres mit gefährlichen Hindernissen oder Vertiefungen gerechnet werden. Die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt erfordert jedoch, auf der überfluteten Strecke nur mit mäßiger Geschwindigkeit zu fahren.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Juni 1991 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -4 0 36/91- unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.909,59 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 28. Januar 1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin ist Eigentümerin eines Omnibusses, der am 29. Juni 1990 auf der zum Stadtgebiet der Beklagten gehörenden E. S. durch einen Kanaldeckel beschädigt wurde. Infolge starker Re-genfälle war die Straße im Bereich der Unfallstelle auf einer Länge von rund 50 m überschwemmt. Als der im Linienverkehr eingesetzte Bus durch das bis zu 15 cm tiefe Wasser fuhr, schlug der Kanaldek-kel hoch und riß den Motor aus der Aufhängung. Den entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt 15.638,36 DM hat die Versicherung der Beklagten in Höhe von 50 % reguliert. Den verbleibenden Betrag von 7.819,18 DM fordert die Klägerin mit ihrer Klage.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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Es hat gemeint, die Beklagte treffe zwar dem Grunde nach eine Haftung nach § 2 Abs. 1 HPflG; die Klägerin habe aber die Hälfte ihres Schadens selbst zu tragen, weil sie sich nach § 4 HPflG in Verb. m. § 254 BGB die Betriebsgefahr ihres Busses und das Mitverschulden ihres Fahrers anspruchsmindernd anrechnen lassen müsse. Der Fahrer habe fahrlässig gehandelt, weil er innerhalb des Überschwemmungsbe-reichs mit Vertiefungen oder spitzen Hindernissen habe rechnen müssen.
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Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beru-fung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag wei-ter. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des genauen Inhaltes der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und auf die in der Berufungsinstanz gewech-selten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der Se-natssitzung vom 14. November 1991 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig und hat teilweise auch in der Sache Erfolg.
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Sie führt im Ergebnis zur Verurteilung des Beklag-ten in Höhe eines weiteren Viertels des entstande-nen Schadens.
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Die Klägerin hat, wie zwischen den Parteien dem Grunde nach außer Streit ist, gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch nach § 2 Abs. 1 HPflG. Der Höhe nach ermäßigt sich dieser Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr, nicht aber wegen eines Mitverschuldens des Busfahrers.
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Das Landgericht überspannt die Sorgfaltsanforderun-gen, wenn es meint, der Busfahrer habe nicht weiter fahren dürfen, sondern entweder umkehren oder das Ablaufen des Wassers abwarten müssen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die - unwiderlegte - Behauptung der Klägerin, der Kanaldeckel sei erst in dem Augenblick aus seiner Umrandung gehoben und durch den Wasserdruck "katapultartig" nach oben ge-schleudert worden, als der Bus ihn überquert habe. Wenn es sich so verhielt, trifft den Fahrer ohnehin nicht der Vorwurf, durch die überflutete Strecke ohne ausreichende Sicht auf die Straßenoberfläche gefahren zu sein; denn darauf wäre der Unfall man-gels einer sichtbaren Gefahr nicht zurückzuführen. Der Vorwurf könnte nur lauten, daß er nicht mit dem Vorhandensein eines Kanaldeckels rechnete und außerdem nicht an die Möglichkeit dachte, daß der Deckel durch einen Überdruck im Rohrleitungssystem hochgeschleudert werden könnte. Ein solcher Gesche-hensablauf erscheint zu fernliegend, um Grundlage eines Schuldvorwurfs zu sein. Aber auch dann, wenn sich der Kanaldeckel bereits vorher gelöst hatte und vom Wasser verdeckt auf der Straße lag, wie die Beklagte behauptet, fällt dem Fahrer keine Fahrläs-sigkeit zur Last. Für die vom Landgericht formu-lierte Regel, daß auf überschwemmten Straßen jeder-zeit mit "Vertiefungen und spitzen Hindernissen" gerechnet werden müsse, fehlt es an einer ausrei-chenden tatsächlichen Grundlage. Ein entsprechender Erfahrungssatz läßt sich nicht aufstellen. Allge-mein darf bei der Teilnahme am Straßenverkehr ein ordnungsgemäßer Straßenzustand erwartet werden. Ist der Zustand einer Straße insgesamt gut, muß auch in einem Bereich, in dem sie überschwemmt und die Straßenoberfläche infolgedessen nicht sichtbar ist, nicht ohne weiteres mit gefährlichen Hindernissen oder Vertiefungen gerechnet werden. Anderenfalls dürften auch sonstige Ansammlungen von Wasser nicht mehr durchfahren werden, denn schon bei größeren Pfützen oder Lachen können plötzliche Vertiefungen und sonstige Gefahrenquellen nicht mit letzter Si-cherheit ausgeschlossen werden.
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Allerdings erfordert es die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt, auf einer überschwemmten Straße nur mit mäßiger Geschwindigkeit zu fahren. Die Klägerin trägt dazu vor, ihr Fahrer habe eine Geschwindigkeit von etwa 20 km/h eingehalten. Die Beklagte behauptet dagegen, er sei schneller als 20 km/h gefahren. Im Ergebnis braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden. Insbesondere bedarf es dazu nicht der Einholung eines Sachverständigengutach-tens. Auch eine etwas höher als 20 km/h liegende Geschwindigkeit wäre noch nicht zu beanstanden. Im übrigen ist zweifelhaft, ob der Schadenseintritt bei einer niedrigeren Geschwindigkeit vermieden worden wäre. Insoweit ist auch von einem Sachver-ständigengutachten keine Klärung zu erwarten.
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Anzurechnen ist daher nur die von dem Bus ausgehen-de Betriebsgefahr (§ 7 StVG). Daß der Eintritt des Schadens für die Klägerin unabwendbar war, kann jedenfalls nicht positiv festgestellt werden. Den ihr obliegenden Entlastungsbeweis hat die Klägerin nicht geführt.
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Die Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit bestimmt sich gemäß § 254 Abs. 1 BGB danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Hierfür ist maßgebend, ob die Handlungsweise der einen Partei den Schaden nicht nur ermöglicht, sondern in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat als das Verhalten der anderen Partei (BGH NJW 1969, 789, 790; 1983, 622, 623). Bei Anlegung dieses Maßstabes hat der auf den Kanaldeckel entfallende Ursachenanteil ein erhebliches Übergewicht. Von ihm ging die wesentlich größere Gefahr aus. Die Abwä-gung rechtfertigt deshalb jedenfalls eine Haftung der Beklagten mit einer Quote von 3/4. Im Ergebnis hat die Beklagte daher einen weiteren Betrag von 3.909,59 DM an die Klägerin zu zahlen.
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Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen rechtfer-tigt sich aus §§ 284 Abs. 1, 288 BGB. Die von der Klägerin behauptete Inanspruchnahme von Bankkredit hat die Beklagte nicht bestritten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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Berufungsstreitwert: 7.819,18 DM.