Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·7 U 133/93·27.04.1994

Berufung zurückgewiesen: Keine Haftung für Überflutung durch Sportplatzdrainage

ZivilrechtSachenrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzens- und Schadensersatz wegen einer Überflutung und Verletzung nach Starkregen. Das OLG Köln weist die Berufung gegen die Klageabweisung zurück. Es verneint Haftung nach § 2 HPflG und aus Verkehrssicherungspflicht, da Drainage regelkonform war, Einläufe gereinigt wurden und außergewöhnliche Witterung ursächlich war.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Haftung des Inhabers einer Rohrleitungsanlage nach § 2 HPflG erstreckt sich nur auf Schäden, die auf die Wirkung des in die Rohrleitung aufgenommenen und durch sie weitergeleiteten Wassers zurückzuführen sind; Schäden durch Wasser, das nicht in die Rohrleitung gelangte, bleiben ausgeschlossen.

2

Eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Nachbarn besteht nicht für zulässige Einwirkungen durch den Abfluss von Oberflächen- bzw. Niederschlagswassers, solange diese Einwirkung nicht rechtswidrig ist.

3

Nach § 115 LWG ist die Veränderung des Ablaufs wild abfließenden Wassers infolge einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks grundsätzlich zulässig und begründet nicht schon deshalb Rechtswidrigkeit gegenüber tieferliegenden Grundstücken.

4

Eine Haftung wegen Verletzung von Unterhaltungspflichten (z. B. nach § 823 i.V.m. § 125 LWG) setzt Verschulden voraus; regelmäßige Kontrolle und Reinigung der Einlaufstellen und das Vorliegen außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse können ein Verschulden ausschließen.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG§ 906 ff. BGB§ Art. 65 EGBGB§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG§ 115 LWG§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1 0 27/93

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juni 1993 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 0 27/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin bewohnte als Mieterin die Parterrewohnung eines Hauses in R.-D., in dessen Nachbarschaft die Be-klagte einen Sportplatz unterhält. Der Sportplatz ver-fügt seit 1988 über eine Drainage mit einem Sammler, durch den das Regenwasser in das Kanalnetz abgeleitet wird. Bei schweren Regenfällen kam es in den Jahren 1988 und 1992 insgesamt dreimal vor, daß Wasser vom Sportplatz auf das tiefergelegene Nachbargrundstück strömte und in das von der Klägerin bewohnte Haus eindrang. Die Klägerin behauptet, sie sei während der letzten Überschwemmung vom 20.08.1992 bei dem Versuch, das Wasser aus ihrer Wohnung zu entfernen, auf den glitschigen Erdmassen zu Fall gekommen und habe sich dabei eine schwere Verletzung des rechten Schulterge-lenks (Rotatorenmanschettenruptur) zugezogen. Sie hat der Beklagten eine Verletzung ihrer Verkehrssiche-rungspflicht vorgeworfen. Mit ihrer Klage hat sie die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 10.000,-- DM sowie materiellen Scha-densersatz in Höhe von 6.380,-- DM in Anspruch genom-men und wegen möglicher weiterer Schäden einen Fest-stellungsantrag gestellt.

3

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

4

Sie hat geltend gemacht, es habe sich um katastrophen-artige Regenfälle gehandelt, für die sie keine Vorsor-ge habe treffen können.

5

Das Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen und durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen E. Beweis erhoben. Mit Urteil vom 30.06.1993 hat es die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen sei davon auszu-gehen, daß das von der Beklagten angelegte Drainage-system den Regeln der Technik entspreche. Auch eine Verletzung der Unterhaltungspflicht falle der Beklag-ten nicht zur Last, da die Einlaufstellen am Rand des Sportplatzes noch am 10. August 1992 von ihr gereinigt worden seien. Weitere Maßnahmen seien nicht erforder-lich gewesen.

6

Mit der Berufung hat die Klägerin zunächst ihre er-stinstanzlichen Anträge wiederholt. Mit ihrem zuletzt gestellten Antrag erhöht sie ihr auf materiellen Scha-densersatz gerichtetes Zahlungsbegehren auf 6.903,67 DM. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen.

Entscheidungsgründe

8

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

9

Dem angefochtenen Urteil ist jedenfalls im Ergebnis beizu-treten. Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte An-spruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

10

Eine Haftung der Beklagten nach § 2 HPflG kommt nicht in Betracht. Insoweit kann dahinstehen, ob das unter dem Sport-platz angelegte Drainagesystem einschließlich des Sammlers rechtlich wie ein Kanal als Rohrleitungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG einzuordnen ist. Denn die Haftung des Inhabers einer derartigen Anlage besteht nur für solche Schäden, die gerade auf die Wirkungen des in einem Rohrlei-tungssystem aufgenommenen, dort gesammelt weitergeleiteten und alsdann von der Anlage ausgehenden Wassers zurückzufüh-ren sind. Sie erstreckt sich nicht auf Schäden durch Wasser, das von der Rohrleitung nicht aufgenommen wird (BGHZ 114, 390). Nach der Aussage des Zeugen H., deren Richtigkeit von der Klägerin nicht angegriffen worden ist, blieben die Ka-naldeckel bei den Überschwemmungen geschlossen. Der Sachver-ständige E. hat daraus gefolgert, daß die Überschwemmungen nicht auf einer unzureichenden Dimensionierung der Rohre be-ruhten, sondern auf einer Verstopfung der Einläufe, die be-wirkte, daß das Wasser gar nicht erst in den Kanal gelangte. Auch diese Feststellung hat die Klägerin nicht angegriffen. Damit fehlt es an einem von der Rohrleitungsanlage herrüh-renden Schaden im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG.

11

Ebensowenig besteht eine Haftung der Beklagten aus dem Ge-sichtspunkt einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte mit dem Bau des Sportplatzes für die Nachbargrundstücke eine Gefah-renquelle geschaffen hat, die sie dem Grunde nach verpflich-tet, Vorkehrungen zum Schutz der Eigentümer und Bewohner dieser Grundstücke zu treffen. In bezug auf das von dem Sportplatz abfließende Wasser ist eine Verkehrssicherungs-pflicht jedenfalls deshalb zu verneinen, weil es sich dabei um eine Einwirkung auf die Nachbargrundstücke handelt, die nicht rechtswidrig ist.

12

Im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn beurteilt sich die Rechtswidrigkeit einer Rechtsgutverletzung nach den nachbarrechtlichen Sonderbestimmungen der §§ 906 ff. BGB und der daneben nach Art. 65 EGBGB anwendbaren landesrechtlichen Vorschriften des Wasserrechts (BGHZ 90, 255). Die nachbar-rechtlichen Beziehungen hinsichtlich des Oberflächenwassers (in der Gesetzessprache: wild abfließendes Wasser, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG) sind in § 115 LWG geregelt. Nach dieser Vorschrift , die auch für das nicht aus Quellen abfließende, also für das Niederschlagswasser gilt (§ 115 Abs. 4 LWG), darf der Eigentümer eines Grundstücks den Ablauf des wild abfließenden Wassers zwar grundsätzlich nicht so ändern, daß tieferliegende Grundstücke belästigt werden. Doch gilt dieses Verbot nicht, wenn die Veränderung des Wasserablaufs die Folge einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks ist (§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWG). Die Bestimmung dient wie nach früherem Recht schon § 197 Abs. 2 PrWG dem Zweck den Oberlieger in seiner Dispositionsfreiheit nicht allzu sehr einzuschränken und ihm in der wirtschaft-lichen Ausnutzung seines Grundstücks Bewegungsfreiheit zu lassen. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Oberlieger das Grundstück privatwirtschaftlich oder für öffentliche Zwecke nutzt (BGH LM NRW LWG Nr. 3; RGZ 171, 58, 62 - zu § 197 Abs. 2 PrWG -). Etwas anderes hat möglicher-weise zu gelten, wenn auf dem höher gelegenen Grundstück ei-ne Anlage errichtet wird, die ausschließlich besonderen öf-fentlichen Interessen dient und in ihrer Art im Rahmen pri-vatwirtschaftlicher Nutzung überhaupt nicht erstellt werden dürfte (BGH LM a.a.0.). Das ist aber bei einem Sportplatz nicht der Fall. Ob es sich darüber hinaus um eine "wirt-schaftlich vernünftige und schützenswerte Nutzung" handeln muß, wie das Reichsgericht (a.a.0.) gemeint hat, kann dahin-stehen, denn auch diese Voraussetzung ist hier ohne weiteres gegeben.

13

Die Rechtswidrigkeit läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß die Beklagte den Sportplatz fehlerhaft angelegt hat. § 125 Abs. 1 Satz 2 LWG macht die Zulässigkeit der Verände-rung des Wasserablaufs nicht von der Einhaltung bestimmter Regeln abhängig. Allerdings gilt nach der Rechtsprechung für Straßenbaumaßnahmen, daß diese nur dann eine zulässige Veränderung darstellen, wenn sie den anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft entsprechen (BGH LM NRW LWG Nr. 4; RG a.a.0.). Ob diese Einschränkung auch für andere bauliche Umgestaltungen und ggfs. auch für den hier vorliegenden Sportplatzbau zu gelten hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Landgericht hat sich gerade mit der Frage, ob die Entwässerung des Sportplatzes den Regeln der Technik entspricht, eingehend befaßt und ist aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen E. zu dem Ergebnis ge-kommen, daß die Anlage in technischer Hinsicht nicht zu be-anstanden ist. In diesem Punkt wird das Urteil von der Klä-gerin auch nicht angegriffen. Unerörtert bleiben kann fer-ner, ob die Anlegung des Sportplatzes zu einer Bodenerhöhung im Sinne des § 30 NachbG geführt hat. Denn diese Vorschrift wird im Bereich des sogenannten Wasser-Nachbarrechts durch die speziellere Regelung des § 125 LWG verdrängt (BGH NJW 1980, 2580, 2581).

14

Offenbleiben kann schließlich auch, ob der Beklagten im Ver-hältnis zu ihren Grundstücksnachbarn die Pflicht oblag, das Drainagesystem funktionsfähig zu erhalten und insbesondere die Einlaufstellen, die der Aufnahme des nicht versickernden Regenwassers dienen, regelmäßig zu kontrollieren und zu reinigen. Für eine Haftung unter diesem Gesichtspunkt fehlt es jedenfalls an dem nach § 823 Abs. 1 bzw. Abs. 2 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 LWG erforderlichen Verschulden, das vom Landgericht mit Recht verneint worden ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungs-gründen des angefochtenen Urteils verwiesen. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die am Rand des Sportplatzes stehenden Pappeln zu entfernen, um die Verstopfung der Einlaufstellen mit Laub und Ästen zu verhindern , überspannt sie die zu stellenden Anforderungen. Es genügte, daß die Öffnungen 10 Tage vorher gereinigt worden waren. Daß sie innerhalb einer so kurzen Zeitspanne erneut verstopft wurden, ist auf die außergewöhnlichen Wit-terungsverhältnisse zurückzuführen, die auch die Ursache der Überschwemmung waren. Nach dem von der Beklagten mit der Be-rufungserwiderung vorgelegten Bericht der freiwilligen Feu-erwehr wurden am 20.08.1992 allein vom Löschzug Denklingen nicht weniger als 6 Einsätze gefahren, die der Beseitung um-gestürzter Bäume und abgebrochener Äste von den Straßen gal-ten. Darauf brauchte sich die Beklagte bei der Kontrolle und Wartung der Sportplatzdrainage nicht einzustellen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

16

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

17

Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 21.903,67 DM.