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Oberlandesgericht Köln·7 U 132/00·07.03.2001

Falsche KW-Analytik bei Shredderabfall: Haftung der Stadt dem Grunde nach

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betreiberin einer PKW‑Shredderanlage verlangt von der Stadt Schadensersatz wegen zu hoher, vom städtischen Untersuchungsamt ermittelter Kohlenwasserstoffwerte in Entsorgungsnachweisen. Streitpunkt war, ob die Analytik methodengerecht nach den im Genehmigungsbescheid vorgegebenen Vorgaben (TA Shredderabfall/LAGA KW/85) erfolgte und ob die Mitteilung der Werte eine Umstellung der Entsorgung mit Zwischenlagerung verursachte. Das OLG bestätigt das Grundurteil: Die Untersuchung erfolgte verfahrensfehlerhaft mit einem für wässrige Proben vorgesehenen DIN‑Verfahren und war kausal für die behördlich veranlasste Änderung der Entsorgungspraxis. Ein Mitverschulden der Klägerin verneint der Senat; ein Schaden in irgendeiner Höhe sei mit hoher Wahrscheinlichkeit entstanden.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil zurückgewiesen; Haftung dem Grunde nach bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird die Analytik von Abfallproben durch behördlichen Bescheid verbindlich an ein bestimmtes Verfahren geknüpft, ist bei der Erstellung von Entsorgungsnachweisen dieses Verfahren anzuwenden; abweichende Methoden genügen den Auflagen nicht.

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Die Verwendung eines für wässrige Proben vorgesehenen Analyseverfahrens zur Bestimmung von Kohlenwasserstoffen in Feststoffen stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar, wenn für Feststoffe ein anderes, verbindlich vorgegebenes Verfahren maßgeblich ist.

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Unzutreffende, methodisch fehlerhaft ermittelte Analysenwerte sind kausal für daraus folgende behördliche Auflagenänderungen und betriebliche Umstellungen, wenn bei korrekter Analytik der Grenzwertnachweis geführt worden wäre und die Behörde die bisherige Praxis beibehalten hätte.

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Ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen Fortführung eines Verfahrens scheidet aus, wenn der Untersuchende nicht klar und rechtzeitig auf die methodische Fehlerhaftigkeit der bisherigen Werte und die korrekten Ergebnisse hinweist.

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Für den Erlass eines Grundurteils genügt die hohe Wahrscheinlichkeit, dass durch die pflichtwidrig veranlasste Umstellung des Betriebs ein ersatzfähiger Schaden zumindest in irgendeiner Höhe entstanden ist.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 O 73/96

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Aachen vom 31.05.2000 - 4 O 73/96 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 10.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt in E. eine PKW-Shredderanlage. Auf ihren Antrag vom 29.11.1994 genehmigte die Bezirksregierung K. mit Bescheid vom 31.03.1995 (Bl. 94 ff. d.GA.) die Entsorgung des Shreddermaterials auf der Deponie in A.-W.. Die Genehmigung war bis zum 31.07.1995 befristet. Die Entsorgung erfolgte ohne Zwischenlagerung der Shredderrückstände.

3

Bereits zuvor hatte die Bezirksregierung K. gegenüber der Betreiberin der Deponie, Abfallwirtschaft Kreis und Stadt A. GmbH (AWA), mit Bescheid vom 20.02.1995 (Bl. 11 d.GA.) die Grenzwerte für Shredderrückstände (Leichtfraktion) im Einzelnen festgelegt. Für Kohlenwasserstoffe (KW) betrug er = 30.000 mg/kg TS.

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Mit dem Genehmigungsbescheid wurde der Klägerin zugleich aufgegeben, der Bezirksregierung K. zur Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Entsorgung sogenannte Entsorgungsnachweise vorzulegen. Die Nachweise erfolgten auf der Grundlage von Probeentnahmen, die von einem (beauftragten) Labor einer Überprüfung (Analytik) auf das Vorhandensein von Schadstoffen und auf die Einhaltung der Grenzwerte unterzogen wurden. Die Anlage 1 zum Bescheid vom 31.03.1995 (Bl. 106 d.GA.) bestimmte zu den Probeentnahmen u.a. folgendes:

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"5. Die Probenvorbereitung und Analytik ist nach

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den Vorgaben des Entwurfs der TA Shredderabfall durchzuführen.

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6. Zur Überprüfung des einzuhaltenden Mittelwer-

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tes sind die Ergebnisse der Monatsuntersuchungen nach 4 Monaten der Bezirksregierung K. vorzulegen.

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Bei Überschreitung des Jahresmittelwertes in diesen 4 Monaten werden die einzuhaltenden Monatsmittelwerte neu festgelegt. Die Ablagerung darf ab dann nur nach Vorlage der Untersuchungsergebnisse erfolgen. Für diesen Fall sind die Shredderabfälle vor der Ablagerung auf einer hierfür zugelassenen Fläche zwischenzulagern."

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Mit Schreiben vom 05.04.1995 beauftragte die Klägerin das Chemische- und Lebensmitteluntersuchungsamt der Stadt A. (C.), die für die Entsorgungsnachweise erforderlichen Proben zu entnehmen und zu analysieren.

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Auf der Grundlage dieses Auftrags nahm das C. die entsprechenden Verprobungen und Analysen vor und unterrichtete die Klägerin über die Ergebnisse. Hinsichtlich der Kohlenwasserstoffe teilte das C. der Klägerin folgendes mit:

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- Schreiben vom 26.07.1995 (Bl. 26/27 d.GA.) - Zeitraum 3.4. bis 5.5.1995 -

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"Kohlenwasserstoffe (DEV - H 18) 42.325 mg/kg"

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- Schreiben vom 26.7.1995 (Bl. 28/29 d.GA.) - Zeitraum 8.5. bis 8.6.1995 -

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"Kohlenwasserstoffe (DEV - H 18) 37.552 - 48.979 mg/kg"

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- Schreiben vom 28.7.1995 (Bl. 78 ff. d.GA) - Zeitraum 12.6. bis 7.7.1995 -

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"Kohlenwasserstoffe (DEV - H 18) 27.739 - 29.609 mg/kg".

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Weitere Analysedaten übermittelte das C. der Klägerin mit Schreiben vom 24.07. und 31.07.1995 (vgl. Bl. 72/73 und 81/82 d.GA.), wobei dort auf der Grundlage eines untersuchten Gesamtextrakts von nur 1 ml (statt 25 ml) für die Monate April, Mai und Juni deutlich niedrigere, teils unter 30.000 mg/kg liegende Werte angegeben waren (vgl. Schreiben des C. vom 31.07.1995, Bl. 81, 82 d.GA.).

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Die zu hohen Analysedaten waren Gegenstand eines am 28.07.1995 von der Klägerin mit dem Staatlichen Umweltamt A. geführten Gesprächs, bei dem die Möglichkeiten einer Zwischenlagerung des Shreddermaterials erörtert wurden (vgl. "Ergebnisvermerk" vom 28.07.1995, Bl. 34/35 d.GA.).

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Nach Ablauf der Genehmigungsfrist stand die Shredderanlage der Klägerin nach ihren Angaben im August 1995 für 11 Tage still. Außerdem ließ sie ein Zwischenlager errichten. Die Bezirksregierung erließ am 15.08.1995 einen neuen Entsorgungsbescheid, der ein geändertes Verfahren (Entsorgung nach Zwischenlagerung und Beprobung des Shreddermaterials) vorsah. Diesen hob sie nach Vorliegen des Entsorgungsnachweises vom 24.08.1995 wieder auf.

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Mit der vorstehenden Klage nimmt die Klägerin die beklagte Stadt A. auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat dazu geltend gemacht, dass die ihr vom C. vorgelegten Befunde über die Belastung des Shreddermaterials mit Kohlenwasserstoffen falsch gewesen seien. Für die Monate April bis Juni 1995 habe danach im Mittel eine - deutlich über dem Grenzwert liegende - Belastung von 38.080 mg/kg bestanden. Bei korrekt vorgenommenen Analysen hätte der Mittelwert jedoch nur 25.590 mg/kg betragen. Hätte das C. die Befunde richtig erhoben, so wäre es nicht zum (zeitweiligen) Stillstand der Shredderanlage und zur Errichtung des Zwischenlagers gekommen. Ihr sei dadurch ein Schaden von 310.950,02 DM entstanden.

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Demgemäß hat die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 310.950,02 DM nebst 9 1/8 % Zinsen seit dem 01.09.1995 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat geltend gemacht, dass dem C. kein Analysenfehler unterlaufen sei. Die Analysenergebnisse seien von der Zusammensetzung der Probeentnahmen sowie von dem Grad der vorherigen Reinigung abhängig. Die Genauigkeit der Untersuchungsbefunde habe im Rahmen von Probeentnahme und Analytik gelegen. Im Rahmen der für Shredderabfälle möglichen Schwankungsbreiten seien Befunde, die deutlich über dem Wert von 30.000 mg/kg gelegen hätten, kein Grund gewesen, Auffälligkeiten zu konstatieren, zumal die Menge des Gesamtkohlenwasserstoffgehalts von April bis Juli 1995 kontinuierlich gesunken sei. Den Untersuchungsergebnissen des C. sei zudem lediglich ein empfehlender Charakter zugekommen, weil es sich nicht um amtliche, sondern private Proben gehandelt habe. Schließlich seien die Analysenergebnis auch nicht kausal für die Stillegung der Shredderanlage gewesen.

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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme - Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens - der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Zur Begründung hat es im Anschluss an das Sachverständigengutachten darauf verwiesen, dass die gezogenen Proben einem nicht methodengerechten Analysenverfahren unterzogen worden seien. Die sich dadurch ergebenden erhöhten Kohlenwasserstoffwerte hätten dazu geführt, dass für den Entsorgungsnachweis eine Zwischenlagerung der Shredderrückstände erforderlich geworden sei. Die Beklagte hafte der Klägerin dem Grunde nach für die Schadensfolgen, die durch die falschen Analysenwerte eingetreten seien.

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Gegen das ihr am 06.06.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem bei Gericht am 06.07.2000 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 07.10.2000 mit einem bei Gericht am 09.10.2000 (Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere hebt sie hervor, dass dem C. keine Versäumnisse bei der Analyse der Kohlenwasserstoffe angelastet werden könnten. Ein allgemein verbindliches Verfahren, auf welche Weise und bis zu welcher Reinheit genau die mineralischen Kohlenwasserstoffe von den übrigen Kohlenwasserstoffen getrennt werden sollen, habe es nicht gegeben und gebe es (immer noch) nicht.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die Feststellungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseits gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit im wesentlichen zutreffenden Erwägungen die Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht, wobei offenbleiben kann, ob sich diese aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Pflichten ergibt. Für den Inhalt und den Umfang der Haftung ist dies ohne Belang.

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I.

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Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte die Analyse der Shredderrückstände auf die Einhaltung der für Kohlenwasserstoffe geltenden Grenzwerte verfahrensfehlerhaft vorgenommen hat. Der ihr am 05.04.1995 erteilte Auftrag war darauf gerichtet, die für die Entsorgungsnachweise gezogenen Proben nach Maßgabe des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 31.03.1995 unter Beachtung der dort genannten Auflagen zu analysieren. Der Genehmigungsbescheid bestimmte dazu, dass die Probenvorbereitung und Analytik nach den Vorgaben des Entwurfs der TA Shredderabfall durchzuführen ist. Für die Untersuchung von Feststoffen war danach das vom Landesamt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen im LWA-Merkblatt Nr. 12 von Dezember 1992 für verbindlich erklärte Verfahren maßgebend. Als "Analysenverfahren für Feststoffanalytik bzw. zusätzliche Probenvorbereitung für Feststoffe" wird darin das Verfahren gemäß LAGA-Richtlinie KW/85 (Entwurf März 1990) vorgegeben.

  1. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte die Analyse der Shredderrückstände auf die Einhaltung der für Kohlenwasserstoffe geltenden Grenzwerte verfahrensfehlerhaft vorgenommen hat. Der ihr am 05.04.1995 erteilte Auftrag war darauf gerichtet, die für die Entsorgungsnachweise gezogenen Proben nach Maßgabe des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 31.03.1995 unter Beachtung der dort genannten Auflagen zu analysieren. Der Genehmigungsbescheid bestimmte dazu, dass die Probenvorbereitung und Analytik nach den Vorgaben des Entwurfs der TA Shredderabfall durchzuführen ist. Für die Untersuchung von Feststoffen war danach das vom Landesamt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen im LWA-Merkblatt Nr. 12 von Dezember 1992 für verbindlich erklärte Verfahren maßgebend. Als "Analysenverfahren für Feststoffanalytik bzw. zusätzliche Probenvorbereitung für Feststoffe" wird darin das Verfahren gemäß LAGA-Richtlinie KW/85 (Entwurf März 1990) vorgegeben.
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Dieses Analysenverfahren hat die Beklagte (zunächst) nicht angewandt. Vielmehr hat sie für die Analytik die DIN 38409-H 18 (Februar 1992) zugrundegelegt. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, dass für "wässrige Lösungen bzw. Lösungen in organischen Lösungsmitteln" vorgesehen ist. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten, zuletzt noch im Rahmen der Erörterung vor dem Senat, weisen beide Verfahren zum Teil wesentliche Unterschiede auf. Deutlich wird dies an der vergleichenden Gegenüberstellung des Sachverständigen Dr. O. in seinem Ergänzungsgutachten vom 08.09.1999 (S. 3 des Gutachtens = Bl. 382 d.GA.). Ins Auge fällt zunächst, dass sich der Anwendungsbereich einerseits auf Abfallproben und andererseits auf Wasserproben bezieht. Unterschiede gibt es ferner bei der Bestimmungsgrenze und der Art der Vorbehandlung. Der wesentliche Unterschied beider Verfahren liegt indessen, wie der Sachverständige Dr. O. dargelegt hat, im Extraktionsschritt. Bei der Anwendung der LAGA-KW/85 wird gemäß Analysenvorschrift Pkt. 4.3 bzw. Pkt. 4.2 eine homogene Teilprobe mit Natriumsulfat zerrieben, in eine Extraktionshülse gefüllt und bis zu sechs Stunden in einer Soxhlet-Apparatur extrahiert. Durch die kontinuierliche Extraktion wird eine vollständige Extraktionsausbeute an Kohlenwasserstoffen sichergestellt. Demgegenüber werden bei Anwendung der DIN 38409-H 18 500 g belastetes Abwasser mit 100 g Magnesiumsulfat versetzt, und der pH-Wert wird auf 1 bis 2 eingestellt. Nach Zugabe von 25 ml 1, 1,2-Trichlortrifluorethan wird 10 Minuten geschüttelt.

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Die Ausführungen des Sachverständigen dazu überzeugen durchweg. Die sich abzeichnenden Probleme, den Entsorgungsnachweis nach den Grenzwertvorgaben der Bezirksregierung zu führen, beruhten entgegen der Darstellung der Beklagten nicht auf vorhandenen Unzulänglichkeiten der Analytik. Fehlerhaft war vielmehr, wie der Sachverständige Dr. O. in einfühlsamer Weise ausgeführt hat, der von der Beklagten gewählte methodische Ansatz für die Bestimmung der Grenzwerte. Dass der Beklagten insofern selber Zweifel kamen, zeigen ihre Schreiben vom 24.07.1995 (Bl. 72 d.GA.) und 31.07.1995 (Bl. 81 d.GA.), in denen jeweils (auch noch) abweichende Kohlenwasserstoffgehalte aufgeführt sind und die in der Übersicht vom 30.08.1995 (Bl. 133 d.GA.) mit marginalen Abweichungen als die endgültigen und richtigen Werte bezeichnet werden. Eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen war deshalb bei dieser sich als eindeutig darstellenden Sachlage weder in erster Instanz noch in der Berufungsinstanz angezeigt. In erster Instanz hat die Beklagte auch keinen entsprechenden Antrag gestellt.

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Soweit die Beklagte ferner noch darauf verwiesen hat, dass im November 1994 eine Verständigung über das anzuwendende Analysenverfahren erzielt worden sei, ist dies schon deshalb unerheblich, weil nach dem Bescheid der Bezirksregierung vom 31.03.1995, wie bereits ausgeführt, das Verfahren gemäß LAGA-Richtlinie KW/85 (Entwurf März 1990) anzuwenden war. Die Anwendung dieses Verfahrens war für die Parteien nicht disponibel, weil es vom Landesamt für Wasser und Abfall verbindlich vorgegeben war. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass sich die Parteien im Anschluss an den Bescheid der Bezirksregierung vom 31.03.1995 auf ein anderes Verfahren als das nach der LAGA-Richtlinie KW/85 geeinigt haben, was im übrigen völlig unvernünftig gewesen wäre, da es den Zweck des Gutachtenauftrags, der Bezirksregierung - wenn möglich - die Einhaltung des Grenzwerts nachzuweisen, verfehlt hätte. Auf die früher angeblich geübte Analysenpraxis kommt es nicht an - ganz abgesehen davon, dass dem Vorbringen der Beklagten nicht die Behauptung zu entnehmen ist, sie habe seinerzeit die Klägerin über die für sie negativen Konsequenzen dieser Praxis - höhere Werte - informiert.

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Die Analytik der Shredderrückstände ist sonach nicht methodengerecht durchgeführt worden. Dies hatte zur Folge, dass die für April und Mai 1995 festgestellten Kohlenwasserstoffgehalte den für die Deponie A.-W. zulässigen Grenzwert von = 30.000 mg/kg TS (scheinbar) weit überschritten. Der Mittelwert für April 1995 betrug 37.626 mg/kg, der für Mai 1995 43.266 mg/kg. Selbst unter Einschluss des niedrigeren Mittelwertes für Juni 1995 von 28.674 mg/kg (vgl. die Zusammenstellung des Sachverständigen S. 4 des Ergänzungsgutachtens = Bl. 383 d.GA.) lag der Kohlenwasserstoffgehalt insgesamt deutlich über dem zulässigen Grenzwert. Dies führte aber im Hinblick auf die im Genehmigungsbescheid vom 31.03.1995 gemachte Auflage (vgl. Anlage 1 Nr. 6) dazu, dass ab dem 01.08.1995 eine Entsorgung des Shreddermaterials nicht mehr ohne vorangegangene Zwischenlagerung und Beprobung erlaubt war. Die Bezirksregierung K. hat dann auch, wie der erstinstanzlich vernommene Zeuge H. erläutert hat, auf der Grundlage der ihr von der Beklagten am 12.07.1995 mitgeteilten Kohlenwasserstoffgehalte am 15.08.1995 einen neuen Entsorgungsbescheid erteilt, der ein geändertes Verfahren (mit Zwischenlagerung des Shreddermaterials) vorsah.

  1. Die Analytik der Shredderrückstände ist sonach nicht methodengerecht durchgeführt worden. Dies hatte zur Folge, dass die für April und Mai 1995 festgestellten Kohlenwasserstoffgehalte den für die Deponie A.-W. zulässigen Grenzwert von = 30.000 mg/kg TS (scheinbar) weit überschritten. Der Mittelwert für April 1995 betrug 37.626 mg/kg, der für Mai 1995 43.266 mg/kg. Selbst unter Einschluss des niedrigeren Mittelwertes für Juni 1995 von 28.674 mg/kg (vgl. die Zusammenstellung des Sachverständigen S. 4 des Ergänzungsgutachtens = Bl. 383 d.GA.) lag der Kohlenwasserstoffgehalt insgesamt deutlich über dem zulässigen Grenzwert. Dies führte aber im Hinblick auf die im Genehmigungsbescheid vom 31.03.1995 gemachte Auflage (vgl. Anlage 1 Nr. 6) dazu, dass ab dem 01.08.1995 eine Entsorgung des Shreddermaterials nicht mehr ohne vorangegangene Zwischenlagerung und Beprobung erlaubt war. Die Bezirksregierung K. hat dann auch, wie der erstinstanzlich vernommene Zeuge H. erläutert hat, auf der Grundlage der ihr von der Beklagten am 12.07.1995 mitgeteilten Kohlenwasserstoffgehalte am 15.08.1995 einen neuen Entsorgungsbescheid erteilt, der ein geändertes Verfahren (mit Zwischenlagerung des Shreddermaterials) vorsah.
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Zu dieser geänderten Verfahrensweise wäre es aber nicht gekommen, wenn die Beklagte bei der Analytik der Shredderrückstände methodengerecht verfahren wäre. In diesem Fall hätten sich die auch von der Beklagten in der Aufstellung vom 30.08.1995 (Bl. 133 d.GA.) als "endgültig und richtig" bezeichneten Kohlenwasserstoffwerte mit einem unterhalb des zulässigen Grenzwerts liegenden Mittelwert ergeben. Der Zeuge H., der als Dezernent für Abfallrecht bei der Bezirksregierung K. tätig ist, hat dann auch erklärt, dass sich bei Übermittlung der (methodengerecht erhobenen) Kohlenwasserstoffwerte im Juli 1995 an der bisherigen Praxis voraussichtlich nichts geändert hätte und der Antrag der Klägerin vom 26.04.1995 (Bl. 19 d.GA.) entsprechend beschieden worden wäre. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Bezirksregierung K. nach Vorlage der "endgültigen und richtigen" Analysenwerte mit Schreiben der Beklagten vom 15.08.1995 den erst soeben gefassten Bescheid wieder abgeändert hat und die alte Entsorgungspraxis ohne Zwischenlagerung wieder zugelassen wurde.

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Unerheblich sind die Analysenergebnisse des Staatlichen Umweltamtes. Nach der Bekundung des Zeugen W. S. 4 des Sitzungsprotokolls vom 07.10.1996 (Bl. 175 GA) lagen sie deutlich unter den von der Beklagten ermittelten Werten. Sie haben für die Entscheidung der Bezirksregierung aber keine Rolle gespielt.

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Die Änderung der Entsorgungspraxis beruhte allein darauf, dass die Beklagte sowohl der Bezirksregierung mit Schreiben vom 12.07.1995 als auch der Klägerin mit Schreiben vom 26. u. 28.07.1995 die nach den formal falschen Analysenverfahren erhobenen Befunde mitgeteilt hat. Dies ergibt sich aus der neuerlichen Änderung nach Vorlage der korrigierten Werte und aus der Bekundung des Zeugen H.. Die Verantwortlichen der Bezirksregierung hatten zwar erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Analysenergebnisse der Beklagten (S. 7 des Sitzungsprotokolls vom 07.10.1996 (Bl. 178 GA). Das nutzte der Klägerin aber nichts, da sie angesichts dieser Ergebnisse die Einhaltung des Grenzwerts nicht nachweisen konnte.

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3.) Die Beklagte hat die ihr obliegenden Pflichten bei der

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Bestimmung der Kohlenwasserstoffgehalte schuldhaft verletzt. Das ihr unterstellte Chemische- und Lebensmitteluntersuchungsamt hätte als Fachbehörde wissen müssen oder sich zumindest darüber vergewissern müssen, welches Analysenverfahren bei der Untersuchung von Shreddermaterial auf das Vorhandensein von Kohlenwasserstoffen Anwendung findet. Es entlastet sie nicht, dass sie sich mit der Klägerin, was zu ihren Gunsten einmal als richtig unterstellt werden soll, im November 1994 über die Anwendung eines abweichenden Untersuchungsverfahrens verständigt hat. Dies könnte überhaupt nur angenommen werden, wenn sich die Klägerin nach Aufklärung darüber, dass für die Feststoffanalytik die Anwendung des Verfahrens gemäß LAGA-Richtlinie KW/85 verbindlich vorgegeben ist, auf eine abweichende Verfahrensweise eingelassen hätte. Die Beklagte behauptet aber selbst nicht, die Klägerin entsprechend aufgeklärt zu haben, und den Umständen nach kann hiervon auch nicht ausgegangen werden.

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4.) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin

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ein Mitverschulden an den Umständen, die zur Zwischenlagerung des Shreddermaterials geführt haben, trifft. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Klägerin mit Schreiben vom 24.07.1995 und überdies auch mündlich mitgeteilt worden sei, dass bei Anwendung anderer Untersuchungsmethoden sich niedrigere Kohlenwasserstoffgehalte ergäben, genügen solche Hinweise für sich nicht, um ein Mitverschulden der Klägerin zu begründen. Vielmehr hätte die Beklagte in eindeutiger Weise erklären müssen, dass die von ihr bisher genannten Kohlenwasserstoffgehalte viel zu hoch sind, weil die Analysen nicht methodengerecht durchgeführt worden waren. Außerdem hätte sie der Klägerin die sich nach dem formal richtigen Verfahren ergebenden Kohlenwasserstoffgehalte angeben müssen. Eine Erklärung diesen Inhalts hat sie gegenüber der Klägerin jedoch erst mit Schreiben vom 30.08.1995 abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Klägerin zu der alten Entsorgungspraxis bereits wieder zurückgekehrt.

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Außerdem hat die Klägerin, wie sich aus ihrem Telefax vom 27.07.1995 (Bl. 461 d.GA.) ergibt, offenbar noch versucht, bei der Bezirksregierung K. geringere Werte zu reklamieren. Dies hat aber ersichtlich (zunächst) nichts genutzt, da sie nicht nachweisen konnte, dass die von der Beklagten ermittelten Werte zu hoch waren.

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5.) Die für ein Grundurteil erforderliche hohe Wahrschein-

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lichkeit eines ersatzfähigen Schadens in irgendeiner Höhe ist ohne weiteres zu bejahen. Alles spricht dafür, dass die von der Beklagten zu verantwortende Umstellung der Entsorgungspraxis zu Schäden der Klägerin geführt hat. Im übrigen wird auf die zutreffende Erwägung S. 10 unter des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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6.) der Schriftsatz der Beklagten vom 07.03.2001 gibt kei-

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nen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren, zugleich Wert der Beschwer der Beklagten: 310.950,02 DM