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Oberlandesgericht Köln·7 U 131/16·05.10.2016

Berufung teilweise stattgegeben — Zinsen nach Rechtshängigkeit, Kostenentscheidung nach §93 ZPO

ZivilrechtDeliktsrechtZivilprozessrecht (Kostenrecht)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren Erfolg nur hinsichtlich Prozesszinsen; das OLG Köln verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 7.437,91 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7.1.2016, wies die Klage sonst ab und lastete die Prozesskosten der Klägerin an. Das Gericht ging davon aus, dass die Beklagte bis zur Vorlage von Entlassungsberichten in einem unverschuldeten Rechtsirrtum war, weshalb kein Verzug und keine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bestehen. Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf Zinsen nach § 291 BGB ab Rechtshängigkeit. Die Kostenverteilung erfolgt nach § 93 ZPO, weil kein Klageanlass durch die Beklagte vorlag.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Zahlung von 7.437,91 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zugesprochen, Klage im Übrigen abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 291 BGB ist eine fällige Geldforderung ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu verzinsen; der Anspruch auf Prozesszinsen besteht unabhängig davon, ob der Schuldner sich im Verzug befindet.

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Ansprüche auf Verzugszinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten setzen Schuldnerverzug voraus; liegt der Schuldner in einem unverschuldeten Rechtsirrtum (z. B. mangels substantiierter Anspruchsnachweise), fehlt das für den Verzug erforderliche Verschulden.

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Zur Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits nach § 93 ZPO muss der Beklagte vor Prozessbeginn Anlass zur Klage gegeben haben; dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn er weder in Verzug war noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hat.

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Im schriftlichen Vorverfahren nach § 276 ZPO kann der Beklagte einen Anspruch auch noch "sofort" i.S. v. § 93 ZPO anerkennen, wenn die Klage zunächst unschlüssig war; ein späteres Anerkenntnis kann damit die Kostennachteile verhindern.

Relevante Normen
§ 93 ZPO§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 291 BGB§ 284 Abs. 4 BGB§ 291 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 7 O 185/15

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.7.2016 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 22 O 522/15 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 7.437,91,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.1.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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(Von einer Darstellung des Sach– und Streitstandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

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                                                                  I.

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Die zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet.

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1. Hinsichtlich der Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Berufung nur insoweit Erfolg, als der Klägerin ein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB ab Eintritt der Rechtshängigkeit zusteht. Zu Recht nimmt das Landgericht an, dass sich die Beklagte bei Klageerhebung nicht im Schuldnerverzug befand. Denn bis zur Vorlage der von der Beklagten als Beleg geforderten Entlassungsbriefe (Epikrisen) hatte die Klägerin die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Behandlungskosten nicht überprüfbar dargetan und nachgewiesen. Aus diesem Grunde befand sich die Beklagte in einem nicht verschuldeten Irrtum über die Berechtigung des Klageanspruches, so dass es an dem für den Verzugseintritt nach § 284 Abs. 4 BGB erforderlichen Verschulden fehlte. Die Klägerin kann daher weder Verzugszinsen noch die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten beanspruchen. Sie hat jedoch einen Anspruch auf Prozesszinsen aus § 291 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Die Vorlage der Entlassungsbriefe war auch nicht Fälligkeitsvoraussetzung, sondern diente allein der Substantiierung der Klage und den Nachweis der Anspruchsberechtigung. Gemäß § 291 BGB muss der Schuldner auf die fällige Forderung ab Rechtshängigkeit stets Prozesszinsen zahlen; er trägt somit das Risiko seines Rechtsirrtums (Münchner Kommentar/Ernst, BGB, 7. Aufl., § 291 Rdn. 3). Die Klageforderung ist folglich ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtshängigkeit am 7.1.2016 (Bl. 80 R d.A.) zu verzinsen.

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2. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Auferlegung der Kosten des Rechtstreits nach § 93 ZPO. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten nicht Anlass zur Klage gegeben und die Klageforderung sofort anerkannt.

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a) Ein Beklagter gibt Anlass zur Klagerhebung, wenn er sich vor Prozessbeginn so verhält, dass der Kläger bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen muss, er werde anders als durch eine Klage nicht zu seinem Recht kommen. An einer Klageveranlassung fehlt es grundsätzlich immer dann, wenn der Beklagte weder in Verzug war noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hat. Das Gericht hat stets eine Wertungsentscheidung zu treffen, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Dabei kann auch dem Prozessverhalten des Beklagten Indizwirkung zukommen, namentlich ob dieser einem Anerkenntnis Taten folgen lässt (Erfüllung). Solche Erkenntnisse können unbedenklich auf die Zeit vor Klageerhebung rückbezogen werden, soweit sie die fortdauernde mangelnde Fähigkeit oder Bereitschaft zur Erfüllung belegen, freilich ohne dass ein vorprozessual fehlender Klageanlass rückschauend „nachwachsen“ könnte (zusammenfassend Münchener Kommentar/Schulz, ZPO, 5. Aufl., § 93 Rdn. 7 m.w.N.). Da sich die Beklagte – wie zu 1. ausgeführt – auf Grund des mangelnden Nachweises der Anspruchsberechtigung durch die Klägerin in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befand, hatte sie bis zur Vorlage der Entlassungsberichte keinen Klageanlass geboten. Sie hatte die Klägerin bereits mit vorgerichtlichem Schreiben vom 26.6.2016 (Anl. K 4, Bl. 56 d.A.) darauf hingewiesen, dass sie die Vorlage dieser Berichte als notwendig erachte, um die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen zu überprüfen, und damit zu erkennen gegeben, dass sie nach Prüfung dieser Berichte grundsätzlich erstattungsbereit war (dazu Münchner Kommentar/Schulz, ZPO, 5. Aufl., § 93 Rdn. 8). Dementsprechend hat sie die Klageforderung nach Vorlage der Berichte auch sofort anerkannt. Der Einwand der Berufung, die Beklagte habe die Klageforderung nicht unverzüglich beglichen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, der Beklagte müsse die anerkannte Forderung auch unverzüglich erfüllen (so etwa Zöller/Herget § 93 Rdn. 4 und 6 Stichwort „Geldschulden“ m.w.N.). Dem ist jedoch nicht zu folgen (BGH NJW 1979, 2040; Jaspersen/Wache in: BeckOK ZPO, Stand 1.7.2016, § 93 Rdn. 113; Münchener Kommentar/Schulz § 93 Rdn. 6 jew. m.w.N.). Für die Klageveranlassung kommt es grundsätzlich auf das Verhalten vor Prozessbeginn an (BGH NJW 1979, 2040; Musielak/Flockenhaus, ZPO, 13. Aufl., § 93 Rdn. 2). Indem der Beklagte dem Kläger durch sein Anerkenntnis einen Titel verschafft, genügt er dem Zweck des Erkenntnisverfahrens. Es bleibt dem Vollstreckungsverfahren überlassen, den Titel durchzusetzen. Im Hinblick hierauf ist eine einschränkende Auslegung des § 93 ZPO nicht gerechtfertigt (Münchener Kommentar/Schulz § 93 Rdn. 6).

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b) Die Beklagte hat den Anspruch auch sofort anerkannt. Das Landgericht hatte das schriftliche Vorverfahren nach § 276 ZPO angeordnet.  Im schriftlichen Vorverfahren kann der Beklagte auch nach Ablauf der Notfrist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO den Anspruch noch „sofort“ anerkennen, wenn er zunächst seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, jedoch keinen klageabweisenden Sachantrag ankündigt (BGH NJW 2006, 2490). Zwar verliert er das Kostenprivileg jedenfalls mit Einreichung der Klageerwiderungsschrift, mit der – wie hier - ein Antrag auf Klageabweisung angekündigt wird (so BGH NJW-RR 2007, 397 Rdn. 8; Jaspersen/Wache in: BeckOK ZPO, Stand 1.7.2016, § 93 Rdn. 98; Münchener Kommentar/Schulz, ZPO, 5. Aufl., § 93 Rdn. 14). Das gilt aber dann nicht, wenn die Klage bis dahin unschlüssig war. Ist eine Klage zunächst nicht schlüssig, kann die beklagte Partei trotz angezeigter Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren nach entsprechend ergänztem Sachvortrag den Anspruch noch „sofort” i.S. von § 93 ZPO anerkennen (BGH NJW-RR 2004, 999; NZI 2007, 283 Rdn. 12 = MDR 2007, 858; Jaspersen/Wache in: BeckOK ZPO, Stand 1.7.2016, § 93 Rdn. 37, 38; Münchener Kommentar/Schulz § 93 Rdn. 15; Zöller/Herget § 93 Rdn. 93 Stichwort „unschlüssige Klage“). Dies war – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – im Hinblick auf die erst durch die Vorlage der Entlassungsberichte nachgeholte Substantiierung der Klageforderung der Fall.

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                                                                  II.

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Die Entscheidung über die Kosten der Berufung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.

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Berufungsstreitwert: bis 3.000,-- €