Hinterlegung „Schadenswiedergutmachung“: Auszahlung nur bei Nachweis nach § 13 HinterlO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte als Erbe eines im Strafurteil als Geschädigter genannten Anlegers eine Teilauszahlung aus einem bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Betrag, hilfsweise Amtshaftung. Streitpunkt war, ob das Strafurteil bzw. die bloße Zugehörigkeit zum Kreis der Geschädigten als Berechtigungsnachweis für eine (quotale) Auszahlung genügt. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: Ohne den in § 13 Abs. 2 Nr. 1 HinterlO geforderten Nachweis der Empfangsberechtigung besteht kein Auszahlungsanspruch; Billigkeitserwägungen können die Formerfordernisse nicht ersetzen. Amtshaftungsansprüche scheiterten mangels darlegbarer schuldhafter Amtspflichtverletzung; Hinterlegung und Auszahlungsverweigerung waren rechtmäßig.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Auszahlungs- oder Amtshaftungsanspruch ohne Berechtigungsnachweis.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auszahlungsanspruch aus einer Hinterlegung setzt den gesetzlich vorgesehenen Nachweis der Empfangsberechtigung nach § 13 HinterlO voraus; Billigkeitserwägungen ersetzen das Beibringungserfordernis nicht.
Ein Strafurteil, das lediglich Geschädigtenkreise und Schadensgrößen für Zwecke von Schuld- und Strafausspruch feststellt, ist grundsätzlich kein tauglicher Berechtigungsnachweis für eine Teilhabe an einer später hinterlegten „Schadenswiedergutmachung“.
Bestehen Umfang und Kreis der materiell Berechtigten nicht fest, verbietet sich eine Auszahlung an einzelne Anspruchsteller ohne formgerechten Berechtigungsnachweis, weil dies zu willkürlicher Ungleichbehandlung potentieller Hinterlegungsbegünstigter führen kann.
Ein Amtshaftungsanspruch wegen Einleitung oder Durchführung eines Hinterlegungsverfahrens setzt die nachvollziehbare Darlegung einer schuldhaften Amtspflichtverletzung sowie der Kausalität für einen konkreten Vermögensnachteil voraus.
Ist die Verweigerung der (Teil-)Auszahlung mangels Berechtigungsnachweises gesetzeskonform, scheidet eine Amtspflichtverletzung insoweit aus.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 65/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04. August 2009 – 5 O 65/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Teilauszahlung eines von der Staatsanwaltschaft L bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegten Betrages, hilfsweise Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung.
Im Zuge eines Strafverfahrens gegen Verantwortliche der sogen. N-Gruppe wurde auf Geheiß von zwei der Angeklagten während des Laufs der Hauptverhandlung ein Betrag in Höhe von 1.266.854,64 € mit dem Bestimmungszweck „Schadenswiedergutmachung“ bei der Gerichtskasse eingezahlt. Der am 29.12.2007 verstorbene Vater des Klägers, dessen Alleinerbe zu sein er unter Vorlage einer Abschrift des Erbscheins (AnlH. Bl. 38 ff.) behauptet, wurde ausweislich des Strafurteils vom 11.06.2002 (Az. 114-26/00 LG L) zur Gruppe der bekannten Geschädigten, deren Zahl auf etwa 900 Personen veranschlagt wurde, gezählt. Nach seinen Angaben will er um mindestens 4.912.000.00 DM „geprellt“ worden sein. Die Strafkammer hat bei der Verurteilung der Angeklagten – nachdem die Strafverfolgung in einer Vielzahl von Fällen durch Einstellungen beschränkt worden war – einen Gesamtschaden von jedenfalls 23.365.742,66 DM zugrunde gelegt.
Die Staatsanwaltschaft L, der der bei der Gerichtskasse L eingezahlte Betrag nach Beendigung der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt worden war, hat nach hausintern wie auch unter Einbeziehung geschädigter Anspruchsteller angestellten Überlegungen, wie sachgerecht mit der „Schadenswiedergutmachung“ umzugehen sei, am 21.05.2004 einen Antrag auf Annahme zur Hinterlegung unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme gestellt, den die Hinterlegungsstelle durch Beschluss vom 15.06.2004 zurückgewiesen hat. Erst auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist auf Anweisung des Präsidenten des Amtsgerichts L vom 25.11.2004 das Geld zur Hinterlegung angenommen worden.
Mit seinem in der Folgezeit gestellten Verlangen, den hinterlegten Betrag in voller Höhe an ihn auszuzahlen, ist der Vater des Klägers nicht durchgedrungen. Unter dem 14.03.2006 hat er sodann beantragt, ihm einen prozentualen Anteil von 21% entsprechend seiner Beteiligung an der von der Strafkammer berücksichtigten Gesamtschadenssumme zukommen zu lassen. Auch dieses Begehren ist abschlägig beschieden worden, welches der Kläger als Rechtsnachfolger nunmehr im Klagewege weiterverfolgt.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil (Bl. 70 ff. GA), auf das sowohl wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes als auch wegen der dort verlesenen Anträge verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, ein Herausgabeanspruch nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung bestehe nicht, weil es an einem tauglichen Nachweis der Empfangsberechtigung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 HinterlO fehle. Eine Vorgehensweise nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 HinterlO könne der Kläger nicht einfordern. Ebenso sei ihm eine erfolgreiche Berufung darauf verwehrt, dass die Hinterlegung gar nicht hätte erfolgen dürfen. Das dadurch begründete öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis sei wirksam entstanden und nach den dafür geltenden Vorschriften abzuwickeln.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheide gleichfalls aus. Schon eine schuldhafte Amtspflichtverletzung eines der in den Vorgang involvierten Amtsträger lasse sich nicht feststellen. Zudem sei zu bezweifeln, dass der Kläger nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen imstande sei. Schließlich habe er den ihm vermeintlich entstandenen Schaden der Höhe nach nicht hinreichend dargetan.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird das angefochtene Urteil vollumfänglich in Bezug genommen.
Gegen diese ihm am 07.08.2009 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit einem am 17.08.2009 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die nach Fristverlängerungen bis zum 09.12.2009 mit einem am 08.12.2009 eingereichten Schriftsatz begründet worden ist.
Der Kläger meint, das Landgericht habe das Kernproblem des vorliegenden Falles verkannt. Es habe sich nicht der rein formalen Betrachtungsweise des beklagten Landes anschließen dürfen, sondern erkennen müssen, dass allein wegen der Anzahl der am Hinterlegungsverfahren Beteiligten ein Sonderfall vorliege, für dessen Abwicklung die Hinterlegungsordnung kein Instrumentarium zur Verfügung stelle. Für eine Berechtigung zur Auszahlung müsse es genügen, dass der Antragsteller zum Kreis der Geschädigten gehöre und er seinen Schaden noch nicht ersetzt bekommen habe. Auch zur Höhe sei hinreichend vorgetragen worden. Unwidersprochen seien im Hinterlegungsverfahren bisher Forderungen angemeldet worden, deren Gesamthöhe den von der Strafkammer angenommenen Mindestschaden nicht erreiche. Mit einem Ansteigen sei im Hinblick auf den Zeitablauf nicht mehr zu rechnen. Er habe daher 21% des hinterlegten Betrages, jedenfalls aber die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten – einen Sicherheitsabschlag beinhaltenden – 200.000,00 € zu beanspruchen.
Die vorgenannten Aspekte rechtfertigten auch die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung. Die Hinterlegung habe schon gar nicht beantragt, die Hinterlegungsstelle nicht zur Annahme angewiesen werden dürfen. Bei der Entscheidung über die Auszahlung habe auf einen förmlichen Berechtigungsnachweis verzichtet und auf andere Berechtigungsnachweise abgestellt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
1.
das Urteil des LG Köln vom 04. August 2009 (Az.: 5 O 65/09) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 266.039,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2006 zu zahlen,
hilfsweise
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2006 zu zahlen,
hilfsweise
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Hinterlegung im Hinterlegungsverfahren des Amtsgerichts L (81 HL 204/04) entstanden sei oder entstehen werde;
2.
im Unterliegensfalle die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerfrei. Die Herausgabe eines Teils der Hinterlegungsmasse aus Billigkeitserwägungen komme nicht in Betracht. Einen Rechtsanspruch darauf habe der Kläger bis heute nicht schlüssig dargelegt. Vergleichbares gelte für die von ihm erhobene Schadensersatzforderung aus Amtshaftung; diesbezüglich werde zudem die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Urkunden verwiesen.
II.
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit seinen dagegen geführten Rechtsmittelangriffen dringt der Kläger nicht durch.
Er selbst räumt ein, dass das Strafurteil des Landgerichts L keine (rechtskräftige) Entscheidung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 HinterlO darstellt. Dem ist beizupflichten. Nicht gefolgt werden kann ihm indes in seiner Beanstandung, das Landgericht habe es versäumt zu überlegen, ob das Strafurteil nicht als Nachweis einer Berechtigung im Sinne des § 13 Abs. 1 HinterlO ausreiche. Dies ist mit der im angefochtenen Urteil gegebenen Begründung zweifelsfrei zu verneinen. Das Strafurteil trifft keinerlei Feststellungen zu einem Anspruch des Klägers bzw. seines Erblassers auf Teilhabe an einem bei Verkündung der Entscheidung noch gar nicht hinterlegten Betrag. Allein daraus, dass der Vater des Klägers zum Kreis der durch die damaligen Angeklagten Geschädigten gerechnet worden ist, ergibt sich für seine Rechtsstellung im Hinterlegungsverfahren keine brauchbare Aussage. Die Sichtweise des Klägers verliert Funktion und Aufgabenstellung der Strafkammer aus dem Blick, die die für Schuld und Strafe der Angeklagten notwendigen und unerlässlichen Feststellungen zu treffen hat, die aber nicht Sachwalter der Interessen potentieller Beteiligter eines späteren Hinterlegungsverfahrens ist. Von daher geht seine Argumentation fehl, weil im Urteil von einem Mindestgesamtschaden ausgegangen worden sei, der Erblasser als einer der Geschädigten genannt sei und sich der von ihm erlittene Schaden beziffern lasse, bedürfe es keines weiteren Berechtigungsnachweises, um seinen Anspruch auf prozentuale Teilhabe an der Hinterlegungsmasse nach Grund und Höhe anerkennen zu können. Diese Rechnung geht der Höhe nach schon deswegen nicht auf, weil in ihr eine Vielzahl von unbekannten Größen steckt. Die Strafverfolgung ist durch Einstellungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung beschränkt worden. Die Zahl der tatsächlich Geschädigten steht eben so wenig fest wie der insgesamt angerichtete Schaden. Schon das entzieht dem Rechenwerk des Klägers die Grundlage. Daraus wird aber zugleich deutlich, dass die von ihm angestellten Billigkeitserwägungen, die er unter Umgehung der Formerfordernisse der Hinterlegungsordnung letztlich für sich nutzbar machen will, keine Zustimmung verdienen. Eine willkürliche Ungleichbehandlung der Hinterlegungsbegünstigten wäre die zwangsläufige Folge, gäbe man dem zuerst angemeldeten oder dem am nachhaltigsten verfolgten Antrag eines Verfahrensbeteiligten statt, ohne ihn an dem Beibringungserfordernis im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 HinterlO festzuhalten. Daran ändert der Hinweis des Klägers darauf nichts, dass im Hinterlegungsverfahren bisher (nur) Forderungen angemeldet worden seien, deren Gesamthöhe unter dem von der Strafkammer angenommenen Mindestschaden liege. Dies kann in verschiedenen Ursachen seine Erklärung finden, wie beispielsweise Unkenntnis von der Beteiligtenstellung oder mangelnder Glaube an eine Erfolgsaussicht der Anspruchsgeltendmachung, besagt jedoch nichts darüber, dass der Kreis der Antragsberechtigten abschließend feststehe und deren jeweiliger prozentualer Anspruch auf Teilhabe zu einer unveränderbaren Größe geworden wäre. Deswegen kann der Kläger als nur einer der potentiell Berechtigten keine Besserstellung erfahren, solange er dem Beibringungserfordernis des § 13 Abs. 2 Nr. 1 HinterlO nicht genügt.
Ihm ist auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung zuzuerkennen. Die Staatsanwaltschaft ist im Vorfeld der Einleitung des Hinterlegungsverfahrens nachhaltig bemüht gewesen, auch in Abstimmung mit bekannten Geschädigten bzw. deren Rechtsvertretern einen geeigneten Weg zu finden, um die „Schadenswiedergutmachung“ ihrer Zweckbestimmung zuzuführen. Dass ihr dabei zurechenbare Fehleinschätzungen, Versäumnisse oder Amtspflichtverletzungen sonstiger Art unterlaufen wären, ohne die sich die Vermögenssituation des Klägers heute günstiger darstellen würde, als sie es tatsächlich ist, hat er nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht. Schon damals hat sich eine brauchbare Alternativlösung, die den Interessen der Geschädigten dienlicher gewesen wäre als die Hinterlegung, nicht angeboten, ist auch später von zahlreichen mit der Angelegenheit befassten Justizorganen in Anwendung des geltenden Rechts nicht gefunden worden. Der Vorwurf rechtswidrigen Amtshandelns lässt sich darauf, dass alsdann die Annahme zur Hinterlegung beantragt worden ist, nicht stützen.
Die Anweisung des Präsidenten des Amtsgerichts an die Hinterlegungsstelle ist von Rechts wegen ebenfalls nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit dem Landgericht, auf dessen Begründung verwiesen wird, sieht auch der Senat es nicht als pflichtwidrig an, dass seinerzeit das Vorliegen eines Hinterlegungsgrundes bejaht worden ist, und dass vorhersehbare Schwierigkeiten im Zuge der Befriedigung von Auszahlungsansprüchen kein anderweitiges Vorgehen zwingend geboten.
Die Verweigerung einer Voll- oder Teilauszahlung an den Kläger bzw. dessen Vater war mangels Beibringung eines Berechtigungsnachweises gesetzeskonform und ist somit auch nicht zu beanstanden.
Die Kosten seines nach alledem erfolglos bleibenden Rechtsmittels hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Revision bietet der Streitfall nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: bis zu 270.000,00 €
Wert der Beschwer für den Kläger: über 20.000,00 €