Berufung: Keine Amtshaftung für Glatteisunfall durch Wasserzufluss
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt Amtshaftung nach Art. 34 GG/§ 839 BGB wegen eines Glatteisunfalls am 14.11.1996 und erhebt Berufung gegen das Urteil des LG Aachen. Streitpunkt ist, ob die Straßenbaulastträgerin verpflichtet ist, Wasser von angrenzenden Grundstücken fernzuhalten, um Glatteis zu verhindern. Das OLG verneint eine derartige allgemeine Pflicht und führt aus, dass Feuchtigkeit und mögliche Frostbildung grundsätzlich vorhersehbar sind und die vorhandenen Streu-/Räumungspflichten genügen. Zudem fehlt die substantiiert dargelegte Verkehrssicherungspflicht bzw. Kausalität für den Schaden.
Ausgang: Berufung der Klägerin wegen Amtshaftungsanspruchs abgewiesen; keine Pflicht der Beklagten zur Verhinderung von Wasserzufluss bzw. zur besonderen Glätteabwehr festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine allgemeine Amtspflicht des Straßenbaulastpflichtigen, bauliche Vorkehrungen zu treffen, damit Wasser aus angrenzenden Grundstücken nicht auf den Straßenkörper gelangt, besteht nicht.
Verkehrssicherungspflichten erstrecken sich nur auf Gefahren, mit denen Verkehrsteilnehmer vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchen; feuchte Fahrbahnen, die bei Frost gefrieren können, gehören grundsätzlich zu den vorhersehbaren Gefahren.
Eine Pflicht zur Verhinderung von Glatteisbildung besteht nicht in einer generellen Verpflichtung, den Eintritt von Wasser auf die Fahrbahn zu unterbinden; die Erfüllung der geltenden Streu- und Räumpflichten kann genügen.
Zur Begründung eines Amtshaftungsanspruchs ist vom Anspruchsteller die Verkehrssicherungspflicht der Behörde sowie die Kausalität des behaupteten Mangels substantiiert darzulegen und zu beweisen; unzureichender Vortrag und fehlende Beweisführung führen zur Abweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 O 495/97
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15.7.1998 (4 O 495/97) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Klägerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte Ansprüche aus dem Unfallereignis vom 14.11.1996 herleiten, insbesondere - nur insoweit greift sie das Urteil des Landgerichts an - keinen Amtshaftungsanspruch aus Art. 34 GG, § 839 BGB wegen des baulichen Zustandes des Straßenkörpers oder des Zustandes der Straßengräben.
Eine Amtspflicht des Straßenbaulastpflichtigen, Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Wasser aus angrenzenden Grundstücken auf eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße gelangt, gibt es grundsätzlich nicht. Es gilt vielmehr der allgemeine Grundsatz, dass Verkehrsteilnehmer (nur) vor den Gefahren zu schützen sind, mit denen sie vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchen. Wasser, das aus angrenzenden Grundstücken - aus welchen Gründen auch immer -auf den Straßenkörper gelangt, stellt normalerweise schon keine besondere Gefahr dar, erst recht keine, mit der ein Verkehrsteilnehmer nicht rechnen könnte. Abgesehen von der hier nicht interessierenden Aquaplaning-Gefahr ist Wasser erst dann für Verkehrsteilnehmer gefährlich, wenn es zu Eis gefroren ist. Diesen spezifischen Gefahren hat der Verkehrssicherungspflichtige durch Erfüllung seiner Streupflichten zu genügen, für die es durch eine gefestigte Rechtsprechung sichere und verlässliche Regeln gibt. Nach den hierfür geltenden Grundsätzen bestand für die Beklagte insoweit eindeutig kein Anlass zu handeln, da es sich weder um eine besonders gefährliche Stelle handelte, noch der Unfall sich innerhalb der zeitlichen Grenzen ereignete, innerhalb derer eine Streupflicht besteht. Insoweit greift die Klägerin das Urteil des Landgerichts auch ausdrücklich nicht an.
Darüber hinaus gehende Verpflichtungen, Glatteisbildung dadurch zu verhindern, dass Wasser vom Straßenkörper ferngehalten wird, gibt es nicht. Der Verkehrsteilnehmer muss sich bei Temperaturen unter Null Grad Celsius vielmehr auf mögliche Glätte einstellen. Mit Feuchtigkeit auf der Straße, die gefrieren kann, ist grundsätzlich immer zu rechnen, auch dann, wenn es zuvor keine Niederschläge gegeben hat. Dies gilt - schon wegen der regelmäßigen Taubildung - vor allem des Nachts. Aber auch Wasser, das von benachbarten Grundstücken auf die Straße fließt (etwa wegen hohen Grundwasserstandes, tauendem Schnee, Wasserrohrbruchs o.ä.) und bei Frost zu gefährlicher Glatteisbildung führen kann, ist keine derart ungewöhnliche Erscheinung, dass mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen wäre. Auch bei einem Gelände, das - wie offenbar im vorliegenden Fall - wegen seiner besonderen Beschaffenheit vermehrt zu Wasserübertritten neigt, besteht daher grundsätzlich keine Pflicht, dies durch besondere bauliche Vorkehrungen zu unterbinden. Ebensowenig besteht eine Pflicht zu einer besonderen Beschilderung.
Soweit sich die Klägerin auf einen unzureichenden Zustand der Straßengräben entlang der R. Straße beruft, mag dahinstehen, ob solche Gräben überhaupt der Abwehr von auf die Straße einströmendem Wasser und nicht vielmehr der Aufnahme des von der Straße abfließenden Wassers dienen sollen, und ob gegebenenfalls hier eine auch der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt ist. Jedenfalls wäre eine solche Pflichtverletzung nicht unfallursächlich geworden. Die Klägerin behauptet selbst, dass das Wasser, das als Glatteisspiegel Ursache für den Unfall wurde, über den unbefestigten Weg auf die R. Straße gelaufen war. Dies hätten die Straßengräben entlang der R. Straße allerdings nicht verhindern können. Hinsichtlich der entlang dieses Teils des von der S.straße abzweigenden Weges (bzw. nach Darstellung der Klägerin des unteren Teils der S.straße) verlaufenden Vorfluter ist nicht klar, ob überhaupt eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten besteht. Den insoweit eindeutigen Vortrag der Beklagten, dass es sich hier um einen Privatweg der Frau G. handele, für den die Beklagte nicht baulast- und damit auch nicht verkehrssicherungspflichtig ist, vermag die Klägerin nicht zu erschüttern. Beweis für die Verkehrssicherungspflichtigkeit der Beklagten hat sie jedenfalls nicht angetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 7.719.- DM