Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·7 U 127/14·06.05.2015

Berufung: Klage auf Duldung von Versorgungsunterbrechung mangels Mahnung abgewiesen

Öffentliches RechtEnergierechtWasserrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die gerichtliche Duldung einer Versorgungsunterbrechung wegen angeblicher Zahlungsrückstände. Entscheidend war, ob die nach § 19 Abs. 2 StromGVV bzw. § 33 Abs. 2 AVB WasserV erforderliche Mahnung und Androhung erfolgt sind. Das OLG verneint dies, da die Mahnung nur die Energielieferung betraf und eine Ratenvereinbarung die Forderung noch nicht fällig machte. Mangels wirksamer Vorankündigung besteht kein Duldungsanspruch; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Duldung der Versorgungsunterbrechung mangels vorheriger wirksamer Mahnung und Androhung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Duldung der Versorgungsunterbrechung setzt voraus, dass das Versorgungsunternehmen den Zahlungsrückstand nach Fälligkeit mahnt und zugleich die Unterbrechung androht (vgl. § 19 Abs. 2 StromGVV, § 33 Abs. 2 AVB WasserV).

2

Eine Mahnung muss sich ausdrücklich auf die konkret geschuldete Lieferung beziehen; pauschale Hinweise auf ‚Energielieferung‘ erfassen nicht ohne Weiteres andere Lieferungsarten (z.B. Wasser).

3

Eine Mahnung ist vor der Fälligkeit der Forderung wirkungslos; eine zuvor bestätigte Ratenzahlungsvereinbarung verhindert die Wirksamkeit einer Mahnung, solange die Raten noch nicht fällig sind.

4

Die Klage auf Duldung einer Unterbrechung kann eine vorherige Mahnung und Androhung nicht ersetzen; die Schutzvorschriften haben vorbeugenden Charakter und verlangen die vorherige Durchführung dieser Schritte.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a ZPO§ 19 Abs. 2 StromGVV§ 33 Abs. 2 AVB WasserV§ 91 ZPO§ 344 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29 O 231/13

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.07.2014 – 29 O 231/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 04.11.2013 – 29 O 231/13 – wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten veranlassten Kosten, die dieser zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.

4

II.

5

Die prozessual bedenkenfreie Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

6

Der geltend gemachte Duldungsanspruch besteht nicht. Gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV bzw. gemäß § 33 Abs. 2 AVB WasserV ist bei Zahlungsrückständen des Kunden vor Lieferungsunterbrechung erforderlich, dass das Versorgungsunternehmen die Zahlung anmahnt und die Versorgungsunterbrechung androht. Zwar hat hier die Klägerin mit Schreiben vom 24.07.2013 Forderungen aus Energielieferung angemahnt und zugleich die Versorgungsunterbrechung angedroht. Wie die Klägerin ausgeführt hat, soll diese Mahnung sich auf die Stromlieferungsrechnung vom 10.05.2013 sowie auf die Wasserlieferungsrechnung vom 11.05.2013 beziehen. In dem Schreiben vom 24.07.2013 ist aber einheitlich nur von „Energielieferung“ die Rede, Zahlungsrückstände aus Wasserlieferung sind also hierdurch jedenfalls ausdrücklich nicht angemahnt. Das Schreiben vom 05.08.2013 stellt keine Mahnung dar, vielmehr hat die Klägerin hierin nur eine Ratenzahlungsvereinbarung über zuvor geltend gemachten Forderungen bestätigt, wonach die erste Rate am 15.08.2013 fällig werde. Ihr vorangegangenes Schreiben vom 24.07.2013 geht dann aber als Mahnung bzw. Androhung ins Leere. Denn die Zahlungsrückstände sind durch die Ratenzahlungsvereinbarung mangels Fälligkeit nicht einforderbar. Wenn im Schreiben vom 05.08.2013 zum Schluss darauf verwiesen wird, dass, sollte kein Zahlungseingang festgestellt werden, nach dem Schreiben vom 24.07.2013 verfahren werde, so reicht dies nicht aus, da die Raten zum Zeitpunkt des Schreibens vom 05.08.2013 noch nicht fällig waren, eine Mahnung aber immer erst nach Fälligkeit erfolgen kann, vorher ist sie wirkungslos (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB 74. Aufl., § 286 Rn. 16). Dass nach Fälligstellung der Raten von Seiten der Klägerin eine Mahnung bzw. Androhung der Unterbrechung dem Beklagten gegenüber ausgesprochen worden ist, ist nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin im Termin vor dem Senat darauf verwiesen hat, ihre auf Duldung der Unterbrechung im hiesigen Verfahren erhobene Klage stelle auch eine Mahnung bzw. Androhung dar, so geht dies fehl. § 19 Abs. 2 StromGVV bzw. § 23 Abs. 2 AVB WasserV haben Schutzcharakter und konkretisieren das Verhältnismäßigkeitsgebot. Hieraus folgt: Mahnung und Androhung müssen der Duldungsklage vorangehen.

7

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

8

Streitwert: 6.600,00 €.