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Oberlandesgericht Köln·7 U 125/95·07.02.1996

Berufung wegen Sturz an Straßenaufpflasterung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Aachen wegen eines beim Befahren aufgetretenen Sturzes an einer Straßenaufpflasterung ein. Streitfrage war, ob die Aufpflasterung den Unfall trotz angepasster Fahrweise unvermeidbar machte. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, da Lichtbilder zeigten, dass Randbereiche abgeflacht waren und der Sturz bei den gegebenen Sichtverhältnissen vermeidbar gewesen wäre. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Ansprüchen aus einem Sturz an einer Straßenaufpflasterung besteht Haftung nur, wenn der Unfall trotz einer den Sichtverhältnissen angepassten Fahrweise nicht vermeidbar war.

2

Lichtbilder und sonstiger Bildbeweis können glaubhaft machen, dass Randbereiche abgeflacht sind und dadurch die Vermeidbarkeit eines Unfalls belegen.

3

Das Berufungsgericht kann sich gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die zutreffenden Gründe der Vorinstanz beziehen, wenn das Berufungsvorbringen keine neuen entscheidungserheblichen Umstände darlegt.

4

Kosten- und Sicherheitsentscheidungen können nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO (etwa §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO) getroffen und die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 O 108/95

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Juli 1995 - 4 O 108/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren und die Erörterungen im Verhandlungstermin vom 11.1.1996 geben keinen Anlaß zu weiteren Ausführungen. Ergänzend sei lediglich bemerkt, daß es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob die streitige Straßenaufpflasterung eine Höhe von 10 cm oder lediglich von 5 cm aufweist, denn - wie sich insbesondere aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt - die Randbereiche der Aufpflasterung sind durch entsprechende Kantensteine derart abgeflacht, daß bei einer den Sichtverhältnissen angepaßten Fahrweise ein Sturz, wie er vom Kläger vorgetragen wird, ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre.

3

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4

Streitwert und Beschwer für den Kläger: 2.151,33 DM.