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Oberlandesgericht Köln·7 U 116/95·20.12.1995

StrEG: Freizeitaufwand für Rekonstruktion einer Patientenkartei ist kein Vermögensschaden

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein niedergelassener Frauenarzt verlangte nach StrEG weitere Entschädigung wegen Beschlagnahme seiner Patientenkartei und Untersuchungshaft, insbesondere für Rekonstruktionsaufwand sowie behaupteten Verdienstausfall. Das OLG ließ die Frage der Wahrung der Klagefrist (§ 13 StrEG i.V.m. § 270 Abs. 3 ZPO) letztlich offen. Es wies die Klage vollständig ab, weil der geltend gemachte Zeitaufwand nur Freizeitverlust und damit immaterieller Schaden sei und auch die Mitarbeit der Arzthelferin keinen rechnerischen Vermögensnachteil begründe. Ein Verdienstausfall sei zudem nicht hinreichend wahrscheinlich auf die Strafverfolgungsmaßnahmen zurückzuführen (§ 287 ZPO).

Ausgang: Berufung des beklagten Landes erfolgreich; Klage insgesamt abgewiesen und Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Klagefrist des § 13 Abs. 1 StrEG ist eine Ausschlussfrist; „Erhebung“ erfordert grundsätzlich die Zustellung der Klage, wobei § 270 Abs. 3 ZPO bei „demnächst“ erfolgender Zustellung die Rückwirkung auf die Einreichung anordnet.

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Eine Zustellung ist nicht mehr „demnächst“ i.S.v. § 270 Abs. 3 ZPO, wenn der Kläger die Zustellungsverzögerung durch nachlässiges Verhalten in nicht nur geringfügigem Umfang verursacht, insbesondere durch verspätete Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses.

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Der Zeitaufwand eines selbständig Tätigen zur Wiederherstellung beschlagnahmter Unterlagen, der in Pausen und außerhalb der Arbeitszeit erbracht wird, stellt regelmäßig keinen Vermögensschaden, sondern einen nicht ersatzfähigen immateriellen Freizeitverlust dar.

4

Überobligationsmäßige Eigenanstrengungen zur Abwendung nachteiliger Folgen begründen keinen ersatzfähigen Vermögensschaden, wenn sich der Nachteil nicht geldwert in der Vermögensbilanz niederschlägt.

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Lohnkosten für Arbeitnehmer begründen keinen Vermögensschaden, wenn weder Überstundenvergütung anfällt noch Mehrkosten entstehen und lediglich eine höhere Auslastung innerhalb der regulären Arbeitszeit eintritt; Verdienstausfall ist nur ersatzfähig, wenn dessen Kausalität hinreichend wahrscheinlich ist (§ 287 ZPO).

Relevante Normen
§ ZPO § 270§ StrEG § 13§ BGB §§ 249 ff§ 270 Abs. 3 ZPO§ 254 BGB§ 3 ZSEG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 O 278/94

Leitsatz

1. Zur Frage, ob bei einer Frist von 15 Tagen zwischen Erhalt der Kostenrechnung und Zahlungseingang bei Gericht noch von einer ,demnächst" erfolgten Zustellung im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO ausgegangen werden kann. 2. Der einem selbständigen Arzt durch die notwendige Rekonstruktion seiner Patientenkartei entstandene Zeitaufwand stellt keinen Vermögensnachteil sondern nur einen immateriellen Schaden dar und ist nicht ersatzfähig. Das gilt auch, wenn der Geschädigte durch überpflichtmäßige und nach § 254 BGB nicht gebotene Anstrengungen den Eintritt nachteiliger Folgen verhindert hat.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 21. März 1995 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 278/94 - teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor eine entsprechende Sicherheitsleistung anbietet. Die Sicherheiten können jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Der Kläger betreibt seit vielen Jahren in B. eine Einzelpraxis als Frauenarzt. Er verlangt Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz wegen unschuldig erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen.

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Die Staatsanwaltschaft B. leitete im Oktober 1986 gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen betrügerischer Abrechnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ein. Sie beschlagnahmte am 21.01.1987 weitgehende Teile seiner Patientenkartei, und zwar sowohl der Kassen- als auch der Privatpatienten. Vom 27.02. bis 12.03.1987 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Die 7. große Strafkammer des LG B. sprach den Käger mit Urteil vom 26.11.1990 von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen weitgehend frei und verurteilte ihn wegen betrügerischer Manipulationen bei Sprechstundenbedarfsverordnungen lediglich zu einer Geldstrafe in Höhe von 4.500,00 DM. Die beschlagnahmten Patientenunterlagen erhielt der Kläger am 25.07.1991 zurück.

4

Das LG B. ordnete mit Beschluß vom 27.03.1992 an, daß der Kläger zu entschädigen sei für den Vollzug der Untersuchungshaft, die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 400.000,00 DM sowie die Sicherstellung und Beschlagnahme vom 21.01.1987. Am 10.07.1992 ließ der Kläger bei der Staatsanwaltschaft B. Ansprüch auf Entschädigung geltend machen, die er mit insgesamt rund 1,36 Millionen DM bezifferte. Größter Einzelposten war der von ihm verlangte Ausgleich für den persönlichen Aufwand zur Rekonstruktion der Patientenkartei, den er per Stundenlohn auf rund 1,1 Millionen DM berechnete (vgl. BA 27).

5

Das Justizministerium des beklagten Landes setzte mit Bescheid vom 04.05.1994 den Entschädigungsbetrag auf 33.701,66 DM fest (GA 14). Der durch die Freiheitsentziehung entstandene immaterielle Schaden wurde mit 280,00 DM entschädigt. Der im Zusammenhang mit der Kautionsleistung entstandene Zinsschaden wurde mit 34.425,21 DM ausgeglichen; darüber hinaus wurden Kopierkosten in Höhe von 150,00 DM erstattet. Zuzüglich der anwaltlichen Kosten für die Vertretung des Klägers im Entschädigungsverfahren, aber nach Abzug eines in dem Beschluß des LG B. vom 27.03.1992 genannten Betrages von 2.100,00 DM verblieb ein Festsetzungsbetrag von 33.701,66 DM.

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Der Bescheid des Justizministeriums wurde dem Kläger am 26.05.1994 zugestellt. Mit der am 26.08.1994 eingereichten und dem beklagten Land am 05.10.1994 zugestellten Klage hat er eine weitere Entschädigung in Höhe von 227.069,00 DM nebst 7 % Rechtshängigkeitszinsen verlangt. Insoweit hat er einen Ausgleich in Höhe von 83.069,00 DM wegen Umsatzverlusten verlangt. Zur Grundlage seiner Berechnung hat er den durchschnittlichen Jahresumsatz der Kassenpatientinnen in den drei Jahren vor Beginn der Strafverfolgungsmaßnahmen gemacht; dieser Durchschnittsumsatz sei erst 1990 wieder überschritten worden. Zum anderen habe er in den Jahren 1987 bis 1989 einen Mehraufwand von mindestens 1.440 Stunden aufbringen müssen, um die beschlagnahmte Patientenkartei durch langwierige Befragung der Patienten und Nachfrage bei Kollegen und Krankenkassen rekonstruieren zu können. Aus Gründen äußerster Vorsicht hat der Kläger als Stundenlohn nicht den von ihm für angemessen erachteten, weil seinen sonstigen durchschnittlichen Einkünften entsprechenden Stundensatz von 240,00 DM geltend gemacht, sondern nur einen an § 3 ZSEG orientierten Stundensatz von 100,00 DM. Die Kosten der Mehraufwendungen hat er daher mit 144.000,00 DM veranschlagt.

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Wegen weiterer Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Das Landgericht hat der Klage (nur) in Höhe von 12.000,00 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen stattgegeben. Eine Entschädigung wegen Umsatzrückgangs stehe dem Kläger nicht zu, da er angesichts des Umsatzrückganges im Jahre 1986 nicht dargelegt habe, daß der - weitere - Umsatzrückgang im Jahre 1987 durch die Strafverfolgungsmaßnahmen bedingt gewesen sei. Die (überobligationsmäßigen) Mehraufwendungen für die Wiedererstellung der Patientinnenkartei hat die Kammer auf 120 Stunden geschätzt (§ 287 ZPO) und dafür den begehrten Stundensatz von 100,00 DM zugesprochen.

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Gegen das ihm am 04.04.1995 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einem am 04.05.1995 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die es nach Fristverlängerung bis zum 10.08.1995 mit einem am 26.07.1995 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

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Das beklagte Land vertieft seine bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung, daß dem Kläger kein rechtlich erheblicher Vermögensschaden entstanden sei. Weder die zeitweilige Beeinträchtigung bei der Nutzung der Gebrauchsvorteile der Kartei noch der außerhalb der üblichen Arbeitszeiten entfaltete Arbeitsaufwand seien ein materieller Schaden. Immaterieller Schaden sei außerhalb der eigentlichen Haft- entschädigung (§ 7 StrEG) nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz nicht erstattungsfähig.

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Das beklagte Land beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

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Der Kläger beantragt die Zurückweisung dieses Rechtsmittels und begehrt im Wege der Anschlußberufung,

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das beklagte Land unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn über die ihm durch das angefochtene Urteil bereits zuerkannten 12.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.10.1994 hinaus weitere 215.000,00 DM nebst entsprechenden Zinsen zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Anschlußberufung. Beide Parteien bitten zudem, etwa zu leistende Sicherheiten durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen zu dürfen.

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Der Kläger behauptet, er habe insgesamt 1.674 Ersatzkarteikarten angelegt. Für jede Ersatzkarteikarte sei im Schnitt ein Zeitaufwand von 30 Minuten zu veranschlagen. Er verlangt nunmehr die bereits erstinstanzlich für (eigentlich) angemessen gehaltene Stundenlohnvergütung von 240,00 DM und ermittelt so einen Mehraufwand für die Rekonstruktion der Kartei in Höhe von 200.880,00 DM (GA 156). Da er bei den Rekonstruktionsarbeiten durch seine Praxismitarbeiterin Lehmann unterstützt worden sei, müßten deren Personalkosten anteilig miteinbezogen werden. Diese anteiligen Lohnkosten für die Schadensbeseitigung beliefen sich auf 22.642,30 DM (GA 141, 156). Zudem sei ihm ein Verdienstausfall in Höhe von 9.146,91 DM entstanden, der aber nur in Höhe von 3.477,70 DM verlangt, im übrigen nur hilfsweise geltend gemacht werde. Bei sämtlichen Schadensposten handele es sich um einen nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz ausgleichsfähigen Vermögensschaden.

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Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden Instanzen vorgetragenen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Die Strafrechtsentschädigungsakte 2 StrES 103/92 Generalstaatsanwaltschaft Köln lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des beklagten Landes ist begründet und führt zur vollständigen Klageabweisung. Demgegenüber bleibt die Berufung des Klägers ohne Erfolg.

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Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob die Klage innerhalb der dreimonatigen Ausschlußfrist des § 13 StrEG erhoben worden ist und nicht schon wegen Verfristung abgewiesen werden muß (dazu unter I.). Jedenfalls aber hat der Kläger nicht dargelegt, daß ihm über den ihm durch den Bescheid des Justizministeriums vom 04.05.1994 bereits gewährten Ausgleich hinaus ein materieller Schaden entstanden ist (dazu unter II.).

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I.

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Nach § 13 Abs. 1 StrEG muß eine Klage gegen die Entscheidung der Justizverwaltung über den Entschädigungsanspruch innerhalb von drei Monaten nach deren Zustellung "erhoben" werden. Dabei handelt es sich um eine Ausschlußfrist (Meyer, Strafrechtsentschädigungsgesetz, 2. Aufl., § 13 Rz. 8; Schätzler, Strafrechtsentschädigungsgesetz § 13 Rz. 4).

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Der Bescheid des Justizministeriums vom 04.05.1994 wurde dem Kläger am 26.05.1994 zu Händen seiner Anwälte zugestellt; am 26.08.1994 wurde die Klage bei Gericht eingereicht. Damit war die Klage aber noch nicht "erhoben", weil dies die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten voraussetzt. Diese in § 253 Abs. 1 ZPO vorgenommene Definition der Klageerhebung im zivilprozessualen Verfahren gilt auch für das Strafrechtsentschädigungsgesetz, zumal die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche dem Zivilrechtsweg übertragen worden ist. Die Klage ist dem beklagten Land erst am 05.10.1994 zugestellt worden, also nach Ablauf der Dreimonatsfrist. Nach § 270 Abs. 3 ZPO tritt die Wirkung der Klagezustellung aber bereits mit der Einreichung des Klageantrags bei Gericht ein, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll und sie "demnächst erfolgt". Eine Klage ist nicht "demnächst" zugestellt, wenn der Kläger oder sein anwaltlicher Vertreter durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verzögerung der Zustellung beigetragen haben. Hier ist die Klage nicht sogleich zugestellt worden, weil das Gericht zunächst die Einzahlung der Gerichtskosten abgewartet hat. Der Kläger seinerseits war nicht gehalten, die Gerichtskosten sogleich mit der Einreichung der Klage einzuzahlen. Er muß auch bei einem bezifferten Klageantrag die Kosten nicht selbst errechnen, sondern darf die Anforderung durch die Kostenstelle abwarten (BGH NJW 1993, 2811). Im vorliegenden Fall ist dem Kläger die Kostenanforderung des Landgerichts unstreitig am 07.09.1994 zugegangen. Am 22.09.1994 wurden die Gerichtskosten eingezahlt (GA I). Es kommt daher zur Entscheidung der Frage, ob die Frist des § 13 StrEG eingehalten ist, darauf an, ob 15 Tage zwischen Erhalt der Kostenrechnung und Zahlungseingang bei Gericht die einem Kläger einzuräumende Frist bereits überschreiten oder noch nicht.

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Nach BGH NJW 1987, 255, 257 und NJW 1994, 1073, 1074 ist im Rahmen des § 270 Abs. 3 ZPO stets zunächst zu ermitteln, welche Zeit die von dem Kläger geforderte prozessuale Maßnahme bei zügiger Bearbeitung in Anspruch genommen hätte. Wird die so ermittelte Zeit um nicht mehr als 14 Tage überschritten, so ist dies unschädlich, da eine zurechenbare Verzögerung der Zustellung um bis zu 14 Tage als geringfügig anzusehen ist. Da der Kläger den angeforderten Geldbetrag nicht bar einzahlen mußte, sondern überweisen durfte und ein Überweisungsvorgang bis zum Eingang der Zahlung auf dem Empfängerkonto üblicherweise mehrere Tage benötigt, könnte dem Kläger bei einer so vorzunehmenden Berechnung jedenfalls keine zurechenbare Verzögerung der Zustellung um mehr als 14 Tage angelastet werden.

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Fraglich ist indessen, ob diese im Zusammenhang mit Prozeßkostenhilfeverfahren und Antworten auf Streitwertanfragen ermittelten Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn es um die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses für die eingereichte Klage geht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung scheint hier darauf abzustellen, daß der angeforderte Vorschuß jedenfalls dann, wenn keine von dem Kläger nicht zu verantwortenden außergewöhnlichen Umstände zu Verzögerungen geführt haben, der Vorschuß innerhalb von zwei Wochen einzuzahlen ist (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 18. Aufl., § 270 Rz. 8 mit Nachweisen; BGH LM, Finanzvertrag Nr. 11). Diese aus dem Jahre 1961 stammende Entscheidung wird auch in der neueren Rechtsprechung des BGH unverändert zustimmend zitiert (vgl. Urteil vom 08.06.1988, BGHR, ZPO § 270 Abs. 3, "demnächst" 2). Danach wäre also die Überschreitung der 14-Tages-Frist nur hinzunehmen, wenn vom Kläger nicht zu vertretende Umstände zu einer unvorhersehbaren weiteren Verzögerung geführt hätten. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung behauptet, er habe den Überweisungsauftrag bereits am 16.09.1994 - einem Freitag - erteilt, das Konto sei aber erst am 21.09.1994 belastet worden. Ob bei dieser von einem Wochenende unterbrochenen Zeitspanne bereits von einer ungewöhnlichen Dauer des Überweisungsverkehrs gesprochen werden kann, dürfte zweifelhaft sein.

28

II.

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Die unter Ziffer I. aufgeworfenen Fragen braucht der Senat letztlich nicht zu entscheiden, da die Klage aus anderen Gründen ohnehin abweisungsreif ist. Dem steht nicht entgegen, wenn eine Versäumung der Klagefrist des § 13 StrEG zur Abweisung der Klage als unzulässig (so Meyer und Schätzler, jeweils a.a.O.) führt. Eine Klage kann dann nicht alternativ als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden, wenn danach die Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr bestimmt werden kann. Das ist hier nicht der Fall. Sowohl die Abweisung der Klage wegen Versäumung der Klagefrist wie auch die Abweisung als unbegründet mangels vorhandenen Schadens haben zur Folge, daß der Kläger in zulässiger Weise keine neue Klage auf Schadensersatz wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen erheben kann.

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Der Kläger hat nicht darlegen können, daß ihm durch die Strafverfolgungsmaßnahmen ein Vermögensschaden entstanden ist:

31

1.

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Der Kläger stützt im Berufungsverfahren seinen Anspruch in erster Linie darauf, daß er durch die Beschlagnahme seiner Patientenkartei zu zeitaufwendigen Mehrarbeiten gezwungen worden sei. Er hat diese Mehrarbeit zunächst mit 2.811 Arztstunden berechnet (GA 139), schließlich mit 837 Stunden (GA 156). Daß dem Kläger erheblicher zeitlicher Mehraufwand durch die notwendige Rekonstruktion der Kartei entstanden ist, ist gut nachvollziehbar. Ein Nachteil, der sich rechnerisch in seiner Vermögensbilanz gezeigt hätte, liegt darin aber nicht. Da er die zusätzlichen Arbeiten in der Mittagspause und am Feierabend vorgenommen hat, liegt nur ein Verlust an Freizeit vor, was keinen Vermögensnachteil, sondern lediglich einen nach § 253 BGB nicht ersetzbaren immateriellen Schaden darstellt (vgl. dazu BGH NJW 1970, 1411; 1975, 972, 974 r.Sb.; 1977, 1446; 1983, 1107; 1989, 766, 767 l.Sb.). Eine andere schadensrechtliche Beurteilung würde die Grenzen zwischen Vermögens- und Nichtvermögensschaden verwischen, da letztlich Ersatz bereits für die Verkürzung von Lebensgestaltungsmöglichkeiten gewährt würde. Es wird daher nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen eines Anspruchs auf materiellen Schadensersatz deliktsrechtlich weder die verletzungsbedingte Einschränkung der Arbeitskraft und der damit zusammenhängende Arbeitszeitverlust als solche noch der Verlust an Urlaubs- oder Freizeit erstattet, sofern und soweit solche Einbußen nicht geldwert in der Vermögensbilanz in Erscheinung treten (BGH NJW 1989, 766, 767).

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Mit diesem rechtlichen Ansatz wäre es unvereinbar, eine Einbuße an Freizeit dann als Vermögensschaden anzusehen, wenn der Geschädigte durch überpflichtmäßige und nach § 254 BGB nicht gebotene Anstrengungen den Eintritt nachteiliger Folgen verhindert hat, wie es das Landgericht im Anschluß an BAG NJW 1968, 222 annimmt (zustimmend kommentiert bei Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., vor § 249 Rz. 38). Diese Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, die Einbuße von "ein bißchen Freizeit" als immateriellen Schaden nicht für ausgleichsfähig zu halten, einen erheblichen (überobliga- tionsmäßigen) Freizeitverlust aber doch als Vermögensschaden anzusehen. Eine derartige Differenzierung ist gedanklich nicht nachvollziehbar. Das Argument, es handele sich letztlich um einen Ersatz für die entgangene selbstbestimmte Gestaltung von Freizeit, gilt in dem einen wie in dem anderen Fall.

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Darüber hinaus führt die Auffassung des Landgerichtes auch zu unlösbaren praktischen Schwierigkeiten:

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a)

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Bei einem selbständig Erwerbstätigen kann die Grenze, wann der Einsatz von Freizeit als "überpflichtmäßig" anzusehen ist, nur willkürlich gezogen werden. Tariflich oder vertraglich festgelegte Arbeitszeiten stehen als Maßstab nicht zur Verfügung. So führt auch der Kläger selbst aus, in aller Regel sei eine Behandlung der Patientinnen nicht sinnvoll, ohne die früheren Daten zu rekonstruieren, die in der Patientenkartei festgehalten sind. Dann aber stand er nach der Beschlagnahme seiner Kartei vor der Alternative, entweder die Rekonstruktion der Daten - durch Befragen der Patientinnen über ihre Krankengeschichte, durch Erkundigungen bei Kollegen und Krankenkassen - in Angriff zu nehmen oder aber die Patientin unbehandelt nach Hause zu schicken und an einen anderen Arzt zu verweisen. Daß er die letztere Alternative nicht gewählt, sondern in Gesprächen mit den Patientinnen die Daten der Anamnese neu ermittelt hat, war zwar zeitraubend, aber andererseits für einen selbständigen Arzt selbstverständlich und nicht schon "überpflichtmäßig".

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b)

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Zudem soll nach der oben abgelehnten Auffassung bei Einsatz überpflichtmäßiger Anstrengungen bei der schadensrechtlichen Beurteilung auf die Güterlage abzustellen sein, die ohne die Maßnahme des Geschädigten bestanden hätte. Dies setzt voraus, daß ein solcher Schaden irgendwie errechnet werden könnte. Wenn der Geschädigte den Schaden durch nicht zumutbaren Eigenaufwand gering gehalten hat, so müßte zunächst ermittelt werden, welcher Verlust bei einem auf das Zumutbare begrenzten Eigenaufwand entstanden wäre. Diesen Nachteil müßte der Geschädigte selbst tragen. In einem zweiten Schritt müßte ermittelt werden, welchen darüber hinausgehenden Nachteil er durch seine nicht zu verlangende Zusatztätigkeit vermieden hat; nur den Differenzbetrag könnte er ersetzt verlangen. Für beide vorgenannten hypothetischen Fragen fehlt jede Berechnungsgrundlage. In dem angefochtenen Urteil ist dementsprechend auch keine der beiden Berechnungen vorgenommen worden. Vielmehr hat das Landgericht nicht auf die hypothetische Einkommensminderung abgestellt (so BAG NJW 68, 221, 223 unter Ziffer 4), sondern eine Schätzung des täglichen Mehraufwandes für einen Gesamtzeitraum von einem halben Jahr vorgenommen. Tragfähige Grundlagen für eine derartige Schätzung gab es auch in dem elastischen Rahmen des § 287 ZPO nicht. Warum für ein halbes Jahr (nicht kürzer oder länger) täglich eine Stunde anzusetzen sein soll (und nicht kürzer oder länger) ist rational nicht zu begründen.

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Nach allem kann der Kläger für den mit der Rekonstruktion der Kartei verbundenen Verlust an Freizeit keinen Schadensersatz geltend machen.

40

2.

41

Der Kläger stützt sich ferner darauf, daß seine Arzthelferin Lehmann im ersten Halbjahr nach der Beschlagnahme der Kartei mit hälftigem Einsatz ihrer Arbeitskraft bei der Erstellung der Ersatzkartei behilflich gewesen sei. Mit abnehmendem Zeitaufwand sei sie auch in den Folgejahren dafür noch tätig geworden. Die anteiligen Lohnkosten ermittelt der Kläger mit 22.642,30 DM.

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Auch insoweit ist dem Kläger ein rechnerischer Schaden nicht entstanden. Seine Arzthelferin hat in den fraglichen Zeiten nicht mehr Gehalt bekommen, als sie sonst erhalten hätte. Es hat keine Vergütung von Überstunden stattgefunden. Vielmehr war die Arzthelferin offenbar in der Lage, die zusätzliche Tätigkeit während ihrer normalen Arbeitszeit aufzufangen - sie wäre offenbar ohne die Zusatzarbeiten für die Rekonstruktion der Kartei zeitweise unbeschäftigt gewesen. Dann aber hat die Beschlagnahme der Kartei nur zu einer vollständigeren Auslastung der Arzthelferin geführt. Dafür kann dem Kläger auch bei wertender Betrachtungsweise kein Schadensersatz zugesprochen werden.

43

3.

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Den erstinstanzlich geltend gemachten Schaden aus dem Umsatzrückgang, der allein aus der Behandlung der Kassenpatientinnen folgte, macht der Kläger zweitinstanzlich nicht mehr zur Berechnungsgrundlage seines Schadens. Diese Schadensberechnung war in der Tat nicht sinnvoll, da die Patientenkartei insgesamt, also einschließlich der Privatpatientinnen, beschlagnahmt worden war (GA 61).

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Der Kläger beruft sich jetzt aber noch darauf, daß ihm aufgrund der Strafverfolgungsmaßnahmen im Jahre 1987 ein Verdienstausfallschaden in Höhe eines Umsatzrückganges von 9.146,91 DM entstanden sei (GA 141, 156). Würde der Umsatzrückgang auf den Strafverfolgungsmaßnahmen beruhen, so wäre ihm in der Tat ein (errechenbarer) Vermögensschaden entstanden, der ausgeglichen werden müßte. Der Kläger hat indessen keine Umstände darlegen können, die es hinreichend wahrscheinlich machen (§ 287 ZPO), daß der Umsatzrückgang des Jahres 1987 durch die Strafverfolgungsmaßnahmen bedingt war. Schon das Landgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß bereits 1986 gegenüber dem Vorjahr ein Umsatzrückgang von rund 10 % zu verzeichnen war und der weitere 1987 zu verzeichnende Umsatzrückgang von nochmals rund 2 % nicht aussagekräftig ins Gewicht fällt. Der Kläger hat auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht erläutern können, worauf der erhebliche Umsatzrückgang des Jahres 1986 gegenüber dem Vorjahr beruhte. Angesichts dessen kann nicht von der Hand gewiesen werden, daß sich im Jahre 1987 in abgeschwächtem Tempo nur die Talfahrt zunächst noch fortgesetzt hat, die der Praxisumsatz seit 1986 begonnen hatte. Für die gegenteilige Annahme, wonach ohne die Strafverfolgungsmaßnahmen 1987 jedenfalls das Vorjahresergebnis wieder erreicht worden wäre, fehlt - so denkbar das auch sein mag - eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Der erst- instanzlichen Behauptung des Klägers, ab Mitte der 80er Jahre seien die Umsatzzahlen der Frauenärzte in B. in die Höhe geschnellt (GA 10), war nicht nachzugehen; die von dem Kläger vorgelegten Umsatzzahlen belegen, daß in seiner Praxis schon 1986 ein dann untypischer Verlauf, nämlich ein Umsatzeinbruch, stattgefunden hat.

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Zudem hat der Kläger ausführen lassen, 70 % der Patientinnen seien nach seiner zwischenzeitlichen Inhaftierung später wiedergekommen (GA 139). Er hat auch selbst betont, daß eine gewisse Fluktuation des Patientenstammes immer vorhanden sei. Von daher ist auch keine Schätzung möglich, daß er durch die Strafverfolgungsmaßnahmen einen gewissen Prozentsatz seiner Patientinnen eingebüßt habe, die er sonst hätte zusätzlich behandeln können. Schließlich hat der Kläger erstinstanzlich behauptet, ein Teil der Patientinnen sei nicht wiedergekommen, weil die Presse über die Strafverfolgungsmaßnahmen berichtet habe (GA 61). Die Nachteile, die nicht unmittelbar auf den Strafverfolgungsmaßnahmen, sondern auf Medienberichten beruhen, sind nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz ohnehin nicht ausgleichsfähig (vgl. BGH MDR 1979, 562). Nach allem kann auch in dem Umsatzrückgang des Jahres 1987 gegenüber 1986 eine nachweisbare Folge der Inhaftierung oder der Beschlagnahme der Patientenkartei nicht gesehen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Der Streitwert des Berufungsverfahrens und die sich aus diesem Urteil für den Kläger ergebende Beschwer betragen 227.000,00 DM.