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Oberlandesgericht Köln·7 U 115/71·01.10.1972

Berichtigung des Urteilstenors nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unvollständigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§319 ZPO)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln berichtigt von Amts wegen den Tenor seines Urteils vom 24.08.1972 gemäß § 319 ZPO. In den Entscheidungsgründen war dargestellt, dass die weitergehende Klage abzuweisen ist; diese Abweisung fehlte jedoch irrtümlich im Tenor. Die Berichtigung ergänzt den Tenor, damit er mit den Entscheidungsgründen übereinstimmt.

Ausgang: Berichtigung des Urteilstenors gemäß § 319 ZPO: Ergänzende Abweisung der weitergehenden Klage und Zurückweisung der weitergehenden Berufung im Tenor aufgenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 319 ZPO kann das Gericht den Tenor eines Urteils von Amts wegen berichtigen, wenn eine offenbare Unvollständigkeit vorliegt.

2

Eine Tenorberichtigung ist zulässig, wenn die Entscheidungsgründe eindeutig erkennen lassen, dass eine im Tenor unterbliebene Entscheidung getroffen wurde.

3

Die Berichtigung dient allein der Herbeiführung von Übereinstimmung zwischen Tenor und Entscheidungsgründen und ersetzt keine materielle Neuentscheidung.

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Fehlt eine Abweisung im Tenor, die aus den Urteilsgründen hervorgeht, ist die Ergänzung des Tenors zur Beseitigung der Offenbarung unvollständigen Wortlauts erforderlich.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 O 201/70

Tenor

Der Tenor des Urteils vom 24. August 1972 wird gemäß § 319 ZPO von Amts wegen dahin ergänzend berichtigt, dass der Absatz: "Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen" nunmehr lautet:

"Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen."

Gründe

2

In den Entscheidungsgründen des Urteils ist ausgesprochen und im einzelnen dargelegt, dass die Klage nicht begründet ist, soweit sie über den im zweiten Absatz des Urteilsausspruchs unter Ziff. l) und 2) umschriebenen Umfang hinausgeht. Eine diesen Urteilsgründen entsprechende Abweisung der weitergehenden Klage ist bei der Formulierung des Urteilstenors versehentlich unterblieben. Diese offenbare Unvollständigkeit war daher nach § 319 ZPO zu berichtigen.