Berufung wegen Unfall beim Aussteigen in Fahrbahn-Schlagloch zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Schadensersatz geltend, weil er beim Aussteigen in ein Loch in der Fahrbahn getreten sei. Das OLG Köln wies die Berufung als unbegründet zurück, da die Tiefe des Lochs nur geschätzt war und bis zu 10 cm in der Fahrbahn keine verkehrsrelevante Gefahr darstellt. Zudem habe der Kläger seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er nicht vor dem Öffnen der Tür nach hinten/ unten blickte.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung von Verkehrssicherungspflichten ist vorrangig auf die Gefährdung des Fahrzeugverkehrs abzustellen; nicht jeder für Fußgänger nachteilige Zustand begründet eine Haftung.
Ein in der Fahrbahn gelegenes, allmählich absenkendes Schlagloch von bis zu etwa 10 cm Tiefe begründet nicht ohne Weiteres eine verkehrsrelevante Gefahrenquelle und damit keine Haftung.
Unzuverlässige Schätzungen zur Ausmaßangabe eines Mangels und Zeugenaussagen ohne tatsächliche Messung genügen nicht zur substantiierten Darlegung eines haftungsbegründenden Zustands.
Wer beim Aussteigen aus einem Fahrzeug nicht hinreichend wahrnimmt, wo er hintritt, verletzt seine eigene Sorgfaltspflicht; bei Tageslicht hat sich der Aussteigende vor dem Öffnen der Tür zu vergewissern.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 0 383/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Mai 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 0 383/99 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat nimmt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug.
Das Berufungsvorbringen erschüttert nicht die Richtigkeit der Beurteilung durch das Landgericht, sondern bestätigt sie:
Aus dem Schriftsatz des Klägers vom 30.10.2000 (Bl. 95 GA) folgt, dass die Angabe der Tiefe des Lochs, in das der Kläger hineingetreten sein will, mit ca. 10 cm auf einer Schätzung des Klägers beruht. Dies ist naturgemäß mit Unzuverlässigkeiten behaftet. Auch die von ihm benannten Zeugen haben die Tiefe des Lochs ersichtlich nicht ausgemessen. Im übrigen wird nach wie vor nicht behauptet, dass es sich um eine scharfkantige Vertiefung gehandelt habe. Eine sich allmählich absenkende Mulde, zumal in Fahrbahnmitte (Schreiben des erstinstanzlichen Bevollmächtigten des Klägers vom 26.03.99, Bl. 91 GA), ist auch bei einer maximalen Tiefe von bis zu 10 cm keine für den Fahrzeugverkehr relevante Gefahrenquelle. Auf diesem ist bei der Beurteilung der Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht abzustellen und nicht auf Fußgänger, die an der betreffenden Stelle die Straße überqueren oder auf Kraftfahrer, die - wie der Kläger - möglicherweise berechtigt in 2. Reihe anhalten und auf der Fahrerseite aussteigen (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 77 GA). Das Schlagloch will der Kläger nicht bemerkt haben, weil er beim Aussteigen auf nachfolgenden Verkehr und Gegenverkehr geachtet habe (a.a.0.). Hierüber hätte er sich vor dem Öffnen der Tür vergewissern müssen. Nichts hinderte ihn, beim Aussteigen darauf zu achten, wo er hintrat. Dann hätte er zur Unfallzeit ca. 10.15 bis 10.30 Uhr, d. h. am hellichten Tag, das in seinem unmittelbaren Blickfeld gelegene Loch nicht übersehen können.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert 2. Instanz und Wert der Beschwer: 9.616,25 DM.