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Oberlandesgericht Köln·7 U 111/93·17.11.1993

Berufung abgewiesen: Keine Haftung wegen verminderter Verkehrsbedeutung und Morgenräumdienst

ZivilrechtDeliktsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall auf winterlicher Glätte wegen angeblicher Verletzung der Räum- und Streupflicht. Das OLG Köln bestätigt die Klageabweisung: Die Unfallörtlichkeit war nicht verkehrswichtig, und ein morgendlicher Räum- und Streudienst genügte angesichts geringen Verkehrsaufkommens. Die Gefährlichkeit der Kurve blieb offen; maßgeblich war die Verkehrs-bedeutung und die Zumutbarkeit weiterer Maßnahmen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung wegen angeblicher Verletzung der Räum- und Streupflicht als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die winterliche Räum- und Streupflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und bemisst sich nach Verkehrssicherungspflicht, Art und Bedeutung des Verkehrswegs, Gefährlichkeit der Stelle, Verkehrsaufkommen und der Zumutbarkeit der Maßnahmen.

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Innerhalb geschlossener Ortschaften besteht eine streupflicht in der Regel nur an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen; nicht jede Kurve begründet eine Pflicht zum Winterdienst.

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Als gefährlich gelten Straßenstellen, an denen kraftfahrzeugführende erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder ihre Fahrtrichtung/geschwindigkeit ändern, insbesondere scharfe, unübersichtliche Kurven, Gefällstrecken und Einmündungen.

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Bei untergeordneter Verkehrsbedeutung kann ein eingeschränkter Winterdienst (z.B. Räumen und Streuen in den frühen Morgenstunden) ausreichend sein; bei rechtzeitiger Durchführung trifft den Sicherungspflichtigen keine Haftung.

Relevante Normen
§ 1 StrReinG NW§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 O 149/92

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.3.1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 149/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines Un-falls, der sich am 18.2.1992 um ca. 14.20 Uhr auf der L.-straße in K.-D. ereignete, wegen Verletzung der Streupflicht auf Schadensersatz in Anspruch. Ein von dem Zeugen B. gesteuerter Omnibus der Klägerin kam bei winterlicher Glätte im Bereich einer Rechtskurve ins Rutschen und stieß gegen einen entgegenkommenden PKW. Den ihr entstandenen Schaden, den sie in voller Höhe von der Beklagten ersetzt verlangt, hat die Klägerin auf 5.318,11 DM beziffert. Die Beklagte hat Klageabweisung bean-tragt. Sie hat behauptet, die Unfallstelle sei im Rahmen ihres Winterdienstes am Morgen des Unfall-tages zwischen 7.20 Uhr und 8.00 Uhr von Schnee geräumt und mit Salz abgestreut worden.

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Das Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Mit Urteil vom 3.3.1993 hat es die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, die Voraus-setzungen für die Durchführung eines Winterdien-stes hätten an der Unfallstelle nicht vorgelegen. Fraglich sei bereits, ob die Unfallörtlichkeit als verkehrswichtige Stelle im Sinne der Rechtspre-chung zur Streupflicht einzustufen sei. Jedenfalls fehle es am Merkmal der Gefährlichkeit.

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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren er-stinstanzlichen Antrag weiter. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen.

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Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

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Dem Landgericht ist darin zu folgen, daß der Beklagten eine Verletzung der ihr obliegenden winterlichen Räum- und Streupflicht nicht zur Last fällt.

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Grundsätzlich gilt, daß sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung nach den Um-ständen des Einzelfalls richten. Art und Wichtig-keit des Verkehrswegs sind dabei ebenso zu berück-sichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streu-pflicht besteht nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungs-pflichtigen ankommt. Grundsätzlich muß sich der Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Stra-ßenverhältnissen anpassen. Der Sicherungspflichti-ge hat aber durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegbenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grund-sätze zu beseitigen. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung (zuletzt BGHZ 112, 74, 75 f.; VersR 1993, 1106, 1107).

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Anerkannt ist ferner, daß eine Räum- und Streu-pflicht innerhalb geschlossener Ortschaften nur an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen besteht. Daran hat sich, was den Umfang der Verkehrssicherungspflicht betrifft, durch § 1 StrReinG NW nichts geändert (Senatsurteil vom 1.6.1989, VersR 1989, 1091, BGHZ 112, 74).

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Als gefährlich werden von der Rechtsprechung solche Straßenstellen eingestuft, an denen Kraft-fahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern, weil gerade diese Umstände bei Schnee- und Eisglätte zum Schleudern oder Rutschen und damit zu Unfällen führen können (BGHZ 31, 73, 75; 40, 379, 380; 112, 74, 84). Diese Gefahr besteht insbesondere auf Gefällstrecken, an Straßenkreu-zungen und -einmündungen, nicht aber schlechthin in allen Kurven. Auch Kurven können bei winterli-cher Glätte gefahrlos passiert werden, wenn sie rechtzeitig erkennbar, übersichtlich und nicht zu scharf sind. Die Rechtsprechung bejaht deshalb eine Streupflicht nur in scharfen Kurven (BGHZ 40, 379, 380), ferner in unübersichtlichen oder "sonst schwierigen" Kurven (BGH NJW 1965, 201, 202). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, erscheint zweifelhaft. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist die Rechtskurve, in der sich der Unfall ereignete, deshalb gefährlich, weil sie in einer "nach links abschüssigen Straße" liegt (Berufungsbegründung S. 2, GA Bl. 73). Der Zeuge B. hat die Neigung der Kurve zwar als "ganz gering" beschrieben (Sit-zungsprotokoll vom 2.11.1992 S. 3, GA Bl. 29). Zu berücksichtigen ist aber auch, daß die Unfallstel-le von den Polizeibeamten, die den Unfall aufnah-men, in der Verkehrsunfallanzeige als "enge, un-übersichtliche" Rechtskurve beschrieben wird.

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Einer abschließenden Stellungnahme bedarf es dazu nicht. Die Frage, ob es sich um eine gefährliche Stelle handelte, kann im Ergebnis offenbleiben, weil es jedenfalls an der erforderlichen Verkehrs-bedeutung fehlt.

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Verkehrswichtig sind nach der Rechtsprechung vor allem die verkehrsreichen Durchgangsstraßen und die viel befahrenen innerörtlichen Hauptverkehrs-straßen (BGHZ 40, 379, 380; 112, 74, 85). Nicht verkehrswichtig sind dagegen solche Straßen, die ausschließlich oder ganz überwiegend dem Anlieger-verkehr dienen (Senatsurteil a.a.O.; OLG Karlsruhe VersR 1979, 358, 359). Um eine solche Straße handelt es sich hier. Auch die Klägerin behauptet nicht, daß auf der L.-straße in K.-D. ein nennens-werter Durchgangsverkehr stattfindet. Soweit sie betont, daß die Straße für die Gemeinde selbst die Funktion einer Durchgangsstraße habe, beschreibt sie nur die Tatsache, daß sich die L.-straße durch die gesamte Ortslage hin erstreckt. Daraus läßt sich für die entscheidende Frage, welche Art von Verkehr auf der Straße stattfindet, nichts ablei-ten. Vielmehr ergibt sich aus den von der Beklag-ten überreichten Plänen (Anlagen zum Schriftsatz vom 4.8.1993, GA Bl. 100, 101), daß der überörtli-che Verkehr auf der L 206 und der K 32 an der Ort-schaft D. vorbeigelenkt wird. Die K 32 bietet dem überörtlichen Verkehr eine so vorteilhafte Orts-umgehung, daß eine Inanspruchnahme der L.-straße für Zwecke des Durchgangsverkehrs praktisch ausge-schlossen werden kann. In der Ortschaft selbst, die nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbrin-gen der Beklagten weniger als 200 Einwohner zählt, liegen die meisten Häuser unmittelbar an der L.-straße. Ein durch Nebenstraßen erschlossener innerörtlicher Einzugsbereich ist so gut wie nicht vorhanden. Daraus folgt ohne weiteres, daß das Verkehrsaufkommen auf der L.-straße gering ist. Bei einer so untergeordneten Verkehrsbedeutung ge-nügte die Beklagte der ihr obliegenden Sicherungs-pflicht jedenfalls dadurch, daß sie die L.-straße in den frühen Morgenstunden von Schnee räumte. Daß insoweit am Unfalltag ein eingeschränkter Winter-dienst durchgeführt wurde, hat der vom Landgericht vernommene Zeuge M. glaubhaft bekundet. Weiterer Maßnahmen bedurfte es nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 5.318,11 DM.