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Oberlandesgericht Köln·7 U 109/09·16.12.2009

Berufung zurückgewiesen: Rückabwicklungsklage wegen Herstellungsjahr beim KFZ

ZivilrechtKaufrechtSachmängelhaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rückabwicklung wegen Sachmängeln eines Kraftfahrzeugs; er hatte die Übereinkunft des Herstellungsjahrs 2007 als vereinbar geltend gemacht. Das OLG Köln weist die Berufung des Beklagten zurück und bestätigt die Beweiswürdigung des LG, wonach das Herstellungsjahr Vertragsbestandteil war. Neu vorgetragene Tatsachen in der Berufung werden nach §531 Abs.2 ZPO nicht zugelassen; die Kosten trägt der Beklagte, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Bonn zurückgewiesen; Klage auf Rücknahme des Fahrzeugs bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufungsinstanz hebt ein erstinstanzliches Urteil nur auf, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach den für die Berufung maßgeblichen Vorschriften zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

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Kommt es auf die vertraglich geschuldete Beschaffenheit eines Kaufgegenstandes an, obliegt die Feststellung dieser Beschaffenheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung; eine nachvollziehbare Würdigung ist beruftsgerichtlich nur eingeschränkt zu beanstanden.

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Ein in der mündlichen Verhandlung erörtertes Schriftstück kann auch dann Gegenstand der Entscheidung werden, wenn es dem Beklagten mit der Klageschrift nicht übermittelt worden sein sollte.

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Neu in der Berufung vorgetragene Tatsachen oder Beweismittel unterliegen dem Novenausschluss des § 531 Abs. 2 ZPO und brauchen von der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt zu werden.

Relevante Normen
§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 531 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18 O 362/08

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.05.2009 - 18 O 362/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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l.

3

Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung auf Rückabwicklung eines Vertrages über den Kauf eines Kraftfahrzeuges der Marke L. D.1 in Anspruch.

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Das Landgericht Bonn hat durch wegen der Sachverhaltsdarstellung in Bezug genommenes Urteil vom 29.05.2009 den Beklagten – unter Klageabweisung im Übrigen, da für das weitere Begehren auf Freistellung von den leasingvertraglichen Verpflichtungen das Rechtsschutzinteresse fehle – verurteilt, das Fahrzeug L. D.2 zurückzunehmen.

5

Gegen dieses ihm am 17.06.2009 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 14.07.2009 eingegangenen und am 13.08.2009 begründeten Berufung.

6

Der Beklagte trägt weiterhin auf Klageabweisung an und rügt, zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung habe ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten nicht der in der Klageschrift angeführte Computerausdruck "Pin-Code/Production Date – als Anlage dem Exemplar der Klageschrift für das Gericht beigefügt (Bl. 7 GA) – vorgelegen. Er behauptet erstmalig, bei Vertragsschluss sei der Zeuge C. anwesend gewesen, der bekunden könne, dass das Dokument "Pin Code" von ihm nicht an den Kläger überreicht worden sei.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.05.2009 zum Aktenzeichen

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18 O 362/08 aufzuheben und die Klage voll umfänglich abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er ist der Berufung unter Verteidigung des angefochtenen Urteils entgegengetreten.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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lI.

15

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

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Entscheidend ist, ob hier zwischen den Parteien das Herstellungsjahr 2007 als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart war, wie schon das Landgericht im angefochtenen Urteil, auf das hier zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, ausgeführt hat.

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Dass das Herstellungsjahr 2007 als vertraglich geschuldet Beschaffenheit vereinbart war, hiervon ist das Landgericht ausgegangen. Es ist diesbezüglich der Aussage der Zeugin G. gefolgt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nachvollziehbar, sie lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere hat sich das Landgericht damit auseinandergesetzt, dass die Zeugin – wie sie ausgesagt hat – eine etwas abweichende Erinnerung an das Aussehen der Unterlage "Pin-Code" gehabt hat. Wenn demgegenüber der Beklagte darauf verweist, dieses Schriftstück sei ihm im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht zuvor übermittelt worden, so ist es doch in der mündlichen Verhandlung mehrmals Gegenstand der Erörterung gewesen und konnte daher vom Landgericht zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht werden (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 128 Rn. 6 und 9), und zwar auch dann, wenn es dem Beklagten mit der Klageschrift nicht übermittelt worden sein sollte.

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Soweit der Beklagte erstmalig mit der Berufung vorträgt, bei Vertragsschluss sei der Zeuge C. anwesend gewesen, der bekunden könne, dass das streitbefangene Dokument "Pin-Code" nicht überreicht worden sei, so unterliegt dies dem Novenausschluss des § 531 Abs. 2 ZPO. Es ist daher nicht veranlasst, dem weiter nachzugehen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallsache ohne grundsätzliche Bedeutung.

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Streitwert: 25.800,-- €.