Berufung des Künstlers wegen entgangenen Gewinns und Ausstellungskosten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Künstler klagte auf Ersatz einer in Aussicht gestellten Kostenbeteiligung/entgangenen Gewinn wegen einer abgesagten Ausstellung. Das OLG weist die Berufung zurück: Der Kläger hat keinen konkreten Schaden substantiiert dargelegt, und ein wirksamer Vertrag scheitert an der Schriftform des § 64 GO NW sowie an fehlender Vertretungsmacht. Ansprüche nach § 839 BGB kommen nicht zugunsten des Klägers durch.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage als unbegründet zurückgewiesen (Schadensnichtdarlegung, Formmangel, fehlende Vertretungsmacht).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch setzt die substantiiert dargelegte Darlegung eines konkreten Schadens und dessen kausalen Zusammenhang mit dem vertragswidrigen Verhalten voraus; bloße Vermutungen über entgangene Bekanntheit genügen nicht.
Ein Vertrag, dessen Wirksamkeit nach § 64 Abs. 1 GO NW von der Schriftform abhängt, ist ohne Einhaltung dieser Form unwirksam; die Ausnahmetatbestände des § 64 Abs. 2 und 3 GO NW greifen nur bei den dort vorausgesetzten Konstellationen ein.
Bei gesetzlich vorgeschriebener Form und der damit verbundenen Regelung der Vertretungsmacht kann die Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht die gesetzliche Nichtigkeitsfolge beseitigen; fehlende Vertretungsmacht des Handelnden führt zur Unverbindlichkeit der Erklärung.
Ein Anspruch gegen die Gemeinde nach § 839 BGB ist nur begründet, wenn die Voraussetzungen (amtspflichtwidriges Verhalten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit) vorliegen; bei privatrechtlichen Tätigkeiten der Gemeinde ist eine Haftungsüberleitung nach Art. 34 GG ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 O 353/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 04.06.2003 - 4 O 353/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger, ein zeitgenössischer bildender Künstler, als entgangenen Gewinn bzw. Nichterfüllungsschaden den Ersatz der Kostenbeteiligung, deren Gewährung ihm durch die Beklagte und das Zeitungsmuseum B für die Durchführung einer Ausstellung in Räumen der Beklagten als Kostenbeiträge in Aussicht gestellt worden war. Die fragliche Ausstellung wurde mangels finanzieller Mittel von dem für die Beklagte tätigen Streithelfer schon in einem frühen Planungsstadium abgesagt. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen klageabweisenden Urteil (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die zwischen den Parteien gewechselten erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätze sowie die dazu überreichten Anlagen Bezug genommen. Mit seiner Berufung rügt der Kläger die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts.
II.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass Klage und Berufung schon deshalb unbegründet sind, da der Kläger einen Schaden nicht substantiiert dargelegt hat. Unabhängig davon, auf welcher Anspruchsgrundlage (§§ 325, 326 BGB a.F., Verschulden bei Vertragsschluss, § 839 BGB) man Ansprüche des Klägers in Betracht ziehen wollte, bedarf es jedenfalls der Darlegung eines konkreten Schadens, der sicherlich nicht in den geltend gemachten 12.500 DM zu sehen ist. Dieser Betrag setzt sich offenkundig zusammen aus den 10.000 DM, die der Streithelfer namens der Beklagten in Aussicht gestellt hatte, und den 2.500 DM, die als Beteiligung des Zeitungsmuseums B im Raum standen. Unbeschadet der Tatsache, dass eine Haftung der Beklagten für die Absage des Zeitungsmuseums B nicht erkennbar ist und ein auch nur möglicher kausaler Zusammenhang vom Kläger insoweit nicht einmal ansatzweise dargelegt wird, war es jedenfalls so, dass diese Beträge nicht dem Kläger zufließen sollten, sondern wohl - auch dazu legt der Kläger nichts Konkretes dar - als Kostenbeteiligung für den beabsichtigten Katalog und insgesamt für die Durchführung der Ausstellungen in B (oder auch an den anderen geplanten Ausstellungsorten?) dienen sollten. Mit welcher Berechtigung der Kläger nunmehr genau diese Beträge für sich persönlich einklagt, bleibt unerfindlich. Seinen ihm angeblich entstandenen Nichterfüllungsschaden macht der Kläger ausdrücklich als entgangenen Gewinn geltend, der aufgrund der Nichtdurchführung der Ausstellung dadurch entstanden sei, dass es bei ihm an einem Zuwachs an Bekanntheit und Ansehen, Wertsteigerung seiner Werke bzw. seines "Marktwertes" fehle und ihm Absatzchancen seiner Bilder anlässlich der Ausstellung (die allerdings keine Verkaufsausstellung sein sollte und für die der Kläger auch kein Honorar erhalten sollte) genommen worden seien. Warum dieser Nichterfüllungsschaden/entgangene Gewinn nun gerade die nämlichen 12.500 DM betragen soll, wird nicht nur nicht dargelegt, sondern ist auch nahezu ausgeschlossen.
Unabhängig von der Schadensfrage stellt sich das Urteil aber auch aus rechtlichen Gründen als zutreffend dar.
Ansprüche aus §§ 325, 326 BGB a.F. scheiden aus, da es - den vom Kläger behaupteten Vertragsschluss am 30.01.2001 unterstellt - an der Wirksamkeit dieses Vertrages wegen § 64 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 GO NW fehlt. Wirksamkeitsvoraussetzung für einen solchen Vertrag ist nach § 64 Abs. 1 GO NW die Schriftform, die bei dem behaupteten mündlichen Vertrag nicht gewahrt wurde.
Auch die beiden Ausnahmetatbestände des § 64 Abs. 2, 3 GO NW greifen nicht ein. Beim Abschluss eines solchen Ausstellungsvertrages handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 64 Abs. 2 GO NW, denn ein solcher Vertrag kehrt im Rahmen der gemeindlichen Handhabung nicht regelmäßig wieder und wird auch nicht nach feststehenden Regeln beurteilt. Vielmehr handelt es sich bei solchen Ausstellungen betreffend jeden Künstler um eine Einzelfallentscheidung, die unter verschiedenen Aspekten (Bekanntheit, Bezug zur Gemeinde, Förderungswürdigkeit, künstlerische Aspekte etc.) einer besonderen Prüfung und Beurteilung bedarf und somit nicht als übliches, wiederkehrendes einfaches Geschäft angesehen werden kann. Vorliegend kommt hinzu, dass die beklagte Stadt B nicht nur die Ausstellungsräume unentgeltlich zur Verfügung stellen sollte, sondern zwecks Förderung der Ausstellung insbesondere für die Katalogerstellung auch noch eine Kostenbeteilung von 10.000 DM leisten sollte. Dass es sich bei der Entscheidung darüber nicht um ein übliches, nach feststehenden Regeln verlaufendes Tagesgeschäft der Verwaltung handelt, bedarf keiner näheren Darlegung.
§ 64 Abs. 3 GO NW wiederum hat zur Voraussetzung, dass für einen bestimmten Kreis von Geschäften eine ausdrückliche Vollmacht erteilt wurde, die hier nicht gegeben ist. Selbst wenn man aus dem Aufgabenbereich des Streithelfers eine solche Bevollmächtigung ableiten wollte, würde es sich lediglich um eine konkludente Vollmacht handeln, die jedenfalls nicht der Schriftform des § 64 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GO NW genügen würde.
Es kommt hinzu, dass es dem für die Beklagte tätigen Streithelfer zudem an der erforderlichen Vertretungsmacht für einen Vertragsschluss fehlte. Als Amtsleiter besaß er ausweislich der damals geltenden Geschäftsanweisung des Oberstadtdirektors nur Vollmacht für Verpflichtungserklärungen in seinem Aufgabenbereich bei einem Geschäftswert von bis zu 1.000 DM. Eine weitergehende Befugnis folgt auch nicht aus § 64 GO NW.
Der Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf diese Mängel beim Vertragsschluss zu berufen, denn der Grundsatz von Treu und Glauben steht dem nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach betont, dass dies nur in Betracht kommt, wenn die Nichtigkeitsfolge für den anderen Vertragsteil schlechthin untragbar ist (BGH NJW 2001, 2626 m.w.N.), was hier vom Kläger weder dargelegt noch sonst erkennbar ist.
Soweit der Kläger sich im Zusammenhang mit der fehlenden Bevollmächtigung auf die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht beruft, dringt er auch damit nicht durch. Zwar finden die für die Rechtsfiguren der Duldungs- und Anscheinsvollmacht entwickelten Grundsätze auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts Anwendung, wenn deren vertretungsberechtigte Organe das Vertreterhandeln eines Dritten geduldet oder nicht verhindert haben. Diese Grundsätze dürfen aber nicht dazu dienen, den im öffentlichen Interesse des Schutzes der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder bestehenden Vertretungsregeln im Einzelfall jede Wirkung zu nehmen. Wenn daher die Vertretungsmacht von Gesetzes wegen an die Beachtung gewisser Förmlichkeiten gebunden ist, so können nicht die Regeln der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht einer Verpflichtungserklärung, bei der diese Förmlichkeiten missachtet worden sind, trotzdem bindende Wirkung zulegen (BGH NJW 1995, 3389).
Soweit wegen des Formmangels Ansprüche aus Verschulden bei Vertragschluss in Betracht kommen könnten (vgl. dazu BGH NJW 2001, 2626; 1995, 3389; 1985, 1778), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger solche Ansprüche auf Vertrauensschadensersatz vorliegend gerade nicht geltend macht. Dahingehende Ersatzansprüche stehen dem Kläger aber auch nicht zu, da er nicht auf die Durchführung der Ausstellung vertrauen durfte. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung NJW 1995, 3389 ausgeführt, dass bei Ausstellungsverträgen wie hier der Künstler billigerweise nicht erwarten kann, dass die Gemeinde in jedem Falle auf ein Kündigungsrecht - auch auf ein solches aus wichtigem Grunde - verzichten bzw. bei jedem in ihrer Sphäre liegenden Scheitern der Ausstellung das volle Haftungsrisiko übernehmen will. Bestehen daher einerseits für die Absage - etwa aufgrund der Finanzlage der Gemeinde - vernünftige Gründe und erfolgt die darauf gegründete Absage andererseits so frühzeitig, dass dem Künstler ein Umdisponieren möglich und zumutbar ist, so ist eine Ersatzpflicht wenig interessengerecht und kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nicht in Betracht (BGH a.a.O.). So liegen die Dinge hier, denn bereits kurze Zeit nach der angeblich bindenden Vereinbarung vom 30.01.2001 hat der Streithelfer durch Schreiben vom 19.02.2001 die erst für das Jahr 2002 geplante Ausstellung wegen fehlender Mittel abgesagt.
Soweit der Kläger schließlich sein Begehren auf § 839 BGB stützen will, bleibt auch dies erfolglos. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Streithelfer auch bei seinem Handeln für die Gemeinde im privatrechtlichen Bereich des Ausstellungsvertrages dem Kläger gegenüber die Amtspflicht oblag, die Bestimmungen der Gemeindeordnung einzuhalten, und er im Rahmen der sich anbahnenden Vertragsbeziehung verpflichtet war, sich auch in bezug auf den Kläger darüber zu vergewissern, ob er den Vertrag formlos schließen konnte oder ob er die Förmlichkeiten des § 64 GO NW zu beachten hatte, kommt danach zwar grundsätzlich eine persönliche Haftung des Streithelfers nach § 839 BGB in Betracht, die allerdings nicht nach Artikel 34 Satz 1 GG auf die Gemeinde überzuleiten ist, weil es sich nicht um eine hoheitliche Tätigkeit handelte (BGH NJW 2001, 2626). Ein Anspruch gegenüber der beklagten Stadt scheidet somit aus. Es kommt hinzu, dass der Kläger im Rahmen des Ersatzanspruchs gemäß § 839 BGB lediglich verlangen kann, so gestellt zu werden, als hätte sich der Handelnde amtspflichtgemäß verhalten, mithin nur einen Ersatz des Vertrauensschadens bzw. des negativen Interesses beanspruchen kann, welches der Kläger gerade nicht geltend macht.
Die prozessualen Nebenfolgen bestimmen sich nach §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr.10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 6.391,15 Euro