Haftung des Flughafenunternehmers für Eisglätte auf Flugfeld — Schmerzensgeld bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung nach Ausrutschen auf vereistem Flugfeld. Streitpunkt war, ob der Flughafenbetreiber für nicht entfernte Eisflächen haftet und ob §§ 44 ff. LuftVG einschlägig sind. Das OLG Köln bestätigt die Haftung nach §§ 823, 831 BGB, verwarf die Berufung und sprach 15.000 DM Schmerzensgeld zu.
Ausgang: Klage des Klägers auf Schmerzensgeld und Feststellung stattgegeben; Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Flughafenunternehmer trägt eine eigene Verkehrssicherungspflicht für das Flughafengelände und haftet nach den allgemeinen deliktischen Vorschriften, wenn er diese Pflicht verletzt.
Die Haftungsbeschränkungen der §§ 44 ff. LuftVG finden auf den Flughafenunternehmer nicht Anwendung, soweit dieser nicht als "eigene Leute" des Luftfrachtführers in Erfüllungsgehilfenfunktion tätig wird.
Die Räum- und Streupflicht des Flughafenunternehmers umfasst die Beseitigung auch kleinflächiger Eisstellen, wenn diese eine besondere Gefahrenquelle für aussteigende Passagiere darstellen.
Zur Entlastung nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Verantwortliche darlegen und beweisen, dass er die Sicherungsaufgabe zuverlässigen Mitarbeitern übertragen und deren Erfüllung zumindest stichprobenartig überwacht hat.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22 O 492/95
Leitsatz
1. Die Verkehrssicherungspflicht für die Flughafenanlagen (hier: Räum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte) obliegt dem Flughafenunternehmer als eigene Verpflichtung. Die für den Luftfrachtführer geltenden Haftungsbeschränkungen der §§ 44 ff LuftVG finden auf ihn keine Anwendung. 2. Zu den Anforderungen an die Räum- und Streupflicht des Flughafenunternehmers.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.04.1996 - 22 O 492/95 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat mit Recht darauf erkannt, daß die Beklagte sich gegenüber dem Kläger wegen Verletzung ihr obliegender Verkehrssicherungspflichten gemäß §§ 823, 831, 847 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat.
1.
Entgegen der Ansicht der Beklagten finden die Haftungsbeschränkungen des Luftverkehrsgesetzes auf den Streitfall keine Anwendung, so daß sich die Haftung der Beklagten nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften richtet. Denn bei der Abwicklung des Fluges von A. nach K. gehörte die Beklagte nicht zu den "eigenen Leuten" des Luftfrachtführers i.S.d. §§ 44 ff LuftVG, für deren Pflichtverletzungen dieser einzustehen hätte.
Unter "eigene Leute" sind alle Personen zu verstehen, deren der Luftfrachtführer sich zur Ausführung des Beförderungsvertrages bedient, gleichgültig, ob sie in seinen Diensten stehen oder nicht, sofern sie nur in einer ihnen vom Luftfrachtführer übertragenen Funktion tätig werden, die sich auf das Frachtgut oder die Reisenden auswirkt. Zu den "Leuten" des Luftfrachtführers zählen deshalb nicht nur die von ihm angestellten Arbeitnehmer, sondern unter Umständen auch "selbständige" Unternehmer, die in einer ihnen vom Luftfrachtführer übertragenen Funktion bei der Abwicklung des Luftverkehrsvertrages tätig werden (vgl. BGH NJW-RR 1989, 723 (724) = VersR 1989, 522 (523); Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Stand Oktober 1994, § 45 Rdnr. 6; Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, Stand August 1996, § 45, Rdnr. 5).
Voraussetzung hierfür ist jedoch nach ganz herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, daß sie wie Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB tätig werden und dabei, ähnlich dem Verrichtungsgehilfen i.S.v. § 831 BGB, von den Weisungen des Luftfrachtführers abhängig sind (so ausdrücklich BGH a.a.O.; ebenso: Hofmann/Grabherr, a.a.O., Rdnr. 7; Schwenk, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 2. Aufl., S. 238; ähnlich Giemulla/Schmid, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
Die Beklagte verkennt, daß sie bei der hier in Rede stehenden Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, nicht in einer ihr übertragenen Funktion tätig wird.
Die Verkehrssicherungspflicht für die Flughafenanlagen obliegt vielmehr dem Flughafenunternehmer als eigene Verpflichtung, die er in eigener Verantwortung wahrzunehmen hat. Es ist dessen ureigenste Aufgabe. Er selbst ist es, der mit der Verkehrseröffnung eine Gefahrenquelle schafft, und er muß deshalb unabhängig von den vertraglichen Regelungen zum Luftfrachtführer dafür Sorge tragen, daß sich der Flugplatz in einem betriebssicheren Zustand befindet. Der jeweilige Luftfrachtführer hat keinen Einfluß darauf, wie der Flughafenunternehmer seinen Verkehrssicherungspflichten nachkommt, und er wäre auch gar nicht in der Lage, das Flughafengelände gefahrenfrei zu halten. Der Luftfrachtführer ist zwar grundsätzlich für den Einsteige- und Aussteigevorgang verantwortlich (vgl. § 44 LuftVG), dies jedoch nur im Rahmen seines Pflichtenkreises. Zu diesem Pflichtenkreis gehört jedoch nicht die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand des Flughafengeländes.
2.
Die Beklagte ist der ihr obliegenden Pflicht, bei Eisglätte die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze der Fluggäste zu treffen, nicht in hinreichendem Maße nachgekommen.
Ihr war bekannt, daß am Unfalltage das Flugfeld C 6, auf dem die von Augsburg kommende Maschine abgestellt werden sollte und die Passagiere von Bord gehen sollten, vereist war. Demzufolge hatte sie geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß die Fluggäste das Flugfeld gefahrlos betreten konnten. Diese Verpflichtung erstreckte sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch auf "kleinste Eisflächen". Gerade sie stellen bei sonst geräumtem Flugfeld eine besondere Gefahrenquelle dar, weil der Fluggast, dem sich das Flugfeld als geräumt darbietet, mit vereinzelt vereisten Stellen nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht. Vielmehr vertraut er darauf und darf auch darauf vertrauen, daß die bei vereistem Flughafengelände einzuhaltenden Sicherheitsstandards auch eingehalten worden sind. Daß der Beklagten dies nicht möglich und zumutbar war, ist nicht nachvollziehbar. Die Beseitigung (auch) "kleinster Eisflächen", die eine besondere Gefahrenquelle darstellen, ist ohne weiteres möglich und zumutbar. Erforderlich ist nur, daß die Bediensteten der Beklagten das Flugfeld sorgfältig räumen. Daß dies tatsächlich auch geschieht, kann durch entsprechende Anweisungen und Kontrollen sichergestellt werden.
Die Beklagte war ihrer Verpflichtung zu unfallverhütenden Vorkehrungen auch nicht dadurch enthoben, daß am Unfalltage
angeblich eine andere als die ursprünglich angekündigte Maschine (mit Seiten- statt Heckausstieg) eingesetzt worden ist. Denn abgesehen davon, daß sie - ebenso wie bei Änderungen der Ankunftzeit - auch mit der Änderung des Flugzeugtyps rechnen mußte, konnte und kann auch nicht (stets) sichergestellt werden, daß das Flugzeug so positioniert wird, daß vom Eis nicht befreite Teile des Flugfeldes für den aussteigenden Passagier nicht zu einer Gefahr werden können. Gerade im Hinblick auf die nicht auszuschließende Möglichkeit, daß es zu Abänderungen im Luftverkehr kommt, ist die Beklagte gehalten, dies in ihre Überlegungen, welche Teile des Flugplatzes zu räumen sind, einzubeziehen. Unterläßt sie dies und trifft für einen solchen Fall auch keine Vorsorge, etwa durch Einzelanweisung, daß die Position des Flugzeuges zu ändern ist oder die Fluggäste das Flugzeug erst verlassen dürfen, wenn auch die übrigen Teile des Flugfeldes geräumt worden sind, so stellt auch dies eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht dar.
3.
Die Beklagte hat nicht den ihr obliegenden Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB geführt. Um sich zu exkulpieren, müßte die Beklagte behaupten und unter Beweis stellen, daß sie zuverlässigen Angestellten die Beseitigung des Flugfeldes von Eis und Schnee übertragen und zumindest stichprobenartig überwacht hat, ob sie ihrer Pflicht nachgekommen sind. Dies macht die Beklagte jedoch nicht geltend. Der von ihr benannte Zeuge K. war damit befaßt, ankommende Flugzeuge einzuweisen. Daß ihm daneben die Räumung des Flugfeldes von Eis und Schnee oder auch nur die Überwachung derartiger Maßnahmen oblag, wird nicht schlüssig dargelegt.
4.
Den Kläger trifft auch kein mitverursachendes Verschulden (§ 254 BGB). Bei einem Großflughafen mit internationalem Flugverkehr, wie es der Flughafen von Köln/Bonn ist, brauchte der Kläger noch nicht einmal mit der Möglichkeit einer kleinflächigen Vereisung im Ausstiegsbereich rechnen. Er war auch ohne besonderen Anlaß nicht verpflichtet, ständig auf den Boden zu schauen. Vielmehr durfte und konnte er darauf vertrauen, daß die Beklagte ihrer Verantwortung, ein gefahrloses Überqueren des Feldes zur Abfertigungshalle auch bei problematischen Wetterlagen zu gewährleisten, nachkam und daß sie bei unvorhergesehenen Gefahren gegebenenfalls die Fluggäste warnt.
II.
Dem Kläger steht danach das mit dem Leistungsantrag verfolgte Schmerzensgeld zu. Angesichts der Verletzung, die er erlitten hat, und des sich daraus ergebenden Krankheitsbildes und Krankheitsverlaufes hält auch der Senat ein Schmerzensgeld von 15.000,00 DM für angemessen, so daß unter Berücksichtigung der bisher vorprozessual auf das Schmerzensgeld erbrachten Leistungen noch weitere 5.000,00 DM zu zahlen sind. Zur Höhe des Schmerzensgeldes werden von der Beklagten auch keine weiteren Einwendungen mehr geltend gemacht.
Da überdies nicht auszuschließen ist, daß weitere Unfallfolgen eintreten werden, die Beklagte jedoch ihre grundsätzliche Pflicht, hierfür gegebenenfalls eintreten zu müssen, bestreitet, ist für den Feststellungsantrag auch das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Das Landgericht hat deshalb mit Recht auch der Feststellungsklage stattgegeben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert und zugleich Wert der Beschwer: 9.000,00 DM