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Oberlandesgericht Köln·7 U 103/14·20.07.2014

Berufung zu Amtshaftungsanspruch wegen Nicht-Räumung eines kleinen Platzes

ZivilrechtDeliktsrechtAmtshaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt Ersatzanspruch wegen Sturzes auf einer nicht geräumten kleinen Platzfläche. Das OLG hält einen Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. §§ 9, 9a StrWG NRW, § 1 Abs. 2 StrReinG NRW und Art. 34 GG für nicht gegeben, weil keine Verletzung der kommunalen Streu- und Räumpflicht vorliegt. Der Platz habe nur untergeordnete Verkehrsbedeutung, umgebende Gehwege seien geräumt. Die Berufung wird zur Zurückweisung vorbereitet, mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

Ausgang: Berufung der Klägerin wegen fehlender Aussicht auf Erfolg und fehlender Verletzung der kommunalen Streupflicht als verworfen angekündigt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt eine schuldhafte Verletzung der amtlichen Verkehrssicherungspflicht voraus, die substantiiert darzulegen ist.

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Besteht für eine konkrete Fläche nur eine ganz untergeordnete Verkehrsbedeutung und sind umgebende Straßen und Gehwege geräumt, verletzt die Gemeinde durch Unterlassen der Räumung dieser Fläche nicht zwingend ihre Streu- und Räumpflicht.

3

Bei erkennbar winterlichen Verhältnissen kann von Fußgängern erwartet werden, die geräumten umgebenden Gehwege zu benutzen; daraus kann sich eine reduzierte Räumungspflicht für geringbedeutende Flächen ergeben.

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Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn die Sache keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 839 BGB i.V.m. §§ 9, 9 a StrWG NRW, 1 Abs. 2 StrReinG NRW, Art. 34 GG§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 und 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 O 41/14

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Gründe

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I.

3

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ihr steht auch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens ein mit ihrem Rechtsmittel weiterverfolgter Schadenersatzanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. §§ 9, 9 a StrWG NRW, 1 Abs. 2 StrReinG NRW, Art. 34 GG wegen Verletzung der gemeindlichen Streupflicht nicht zu.

4

Die Beklagte ist verkehrssicherungspflichtig für den A-Platz in B. Unstreitig war die Platzfläche am Tag des von der Klägerin vorgetragenen Sturzes nicht von Schnee geräumt. Das Landgericht hat indes zutreffend festgestellt, dass dennoch keine Verletzung der städtischen Streu- und Räumpflicht vorliegt. Der fragliche - kleine - Platz grenzt unmittelbar an eine Gebäudeseite des C und ist an den anderen drei Seiten von (bürgersteiggesäumten) Straßen umgeben. Unstreitig waren die umgebenden Fahrbahnen geräumt und gestreut ebenso wie die umgebenden Bürgersteige. Der Umstand, dass die Platzfläche Fußgänger zu einem diagonalen Abkürzen einladen mag, ändert nichts an der grundsätzIich nur ganz untergeordneten Verkehrsbedeutung des fraglichen Platzes. Bei – erkennbar – winterlichen Verhältnissen wie im Streitfall kann es dem Fußgängerverkehr jedenfalls angesonnen werden, von einer Querung des ohnehin nur kleinen Platzes abzusehen und die umgebenden und geräumten Gehwege zu benutzen. Die Beklagte hat deshalb mit der Nicht-Räumung der kleinen Platzfläche keine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.

5

II.

6

Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 und 3 ZPO liegen vor. Die Bedeutung der Sache geht nicht über den Einzelfall mit seinen besonderen Ausprägungen hinaus. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung nicht. Eine mündliche Verhandlung ist auch im Übrigen nicht geboten.