Berufung abgewiesen: Eigenverschulden bei Rotlichtüberquerung überwiegt Amtspflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des LG Bonn ein, in dem sie Ersatz für einen Verkehrsunfall begehrte. Fraglich war, ob die Gebietskörperschaft Amtspflichten verletzt hat und wie sich ein Mitverschulden nach § 254 BGB auswirkt. Das OLG hält das grobe Übertreten der Ampel durch die Klägerin für überwiegende Schadensursache und weist die Berufung ohne Erfolgsaussicht zurück. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn als unbegründet abgewiesen; Kosten der Berufung der Klägerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Haftung einer Gebietskörperschaft nach §§ 839, 249 ff. BGB ist das Ausmaß der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß § 254 BGB im Einzelfall abzuwägen.
Das Gesetz kennt keine generelle Privilegierung von Fußgängern im Rahmen der Mitverschuldensabwägung nach § 254 BGB; die Gewichtung erfolgt fallbezogen.
Ein grober und schuldhafter Verstoß gegen Verkehrszeichen (z. B. Überqueren bei Rot) kann ein überwiegendes Eigenverschulden begründen, das eine etwaige Amtspflichtverletzung der Gebietskörperschaft überlagert.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts erforderlich ist; eine reine Einzelfallabwägung rechtfertigt dies nicht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.5.2007 - 1 O 425/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Erfolgsaussicht.
Zur Begründung wird zunächst auf die Hinweise im Beschluss des Senats vom 27.8.2007 Bezug genommen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 10.10.2007 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Wie im vorgenannten Beschluss bereits zum Ausdruck gebracht, kann es dahinstehen, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht oder die Pflicht, den Verkehr in angemessener Weise zu regeln, verletzt hat, da die Klägerin ein ganz überwiegendes Mitverschulden an der Entstehung des Schadens trifft, hinter dem ein etwaiges Verschulden der Beklagten zurücktritt.
Mit der Intention eines "prononcierten Fußgängerschutzes" hat die vorliegend zu entscheidende Haftungsfrage nichts zu tun. Im Streitfall geht es nicht um die (Gefährdungs-)Haftung des motorisierten Verkehrsteilnehmers, die auch nach deutschem Recht eigenen Regeln folgt, sondern um die Haftung einer Gebietskörperschaft, die sich ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 839, 249 ff BGB einschließlich § 254 BGB bestimmt.
Für eine schematische Privilegierung des Fußgängers im Anwendungsbereich des § 254 BGB gibt das Gesetz indes keinerlei Anhalt. Abzuwägen ist vielmehr in jedem Einzelfall das Ausmaß der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile an der Entstehung des Schadens.
Insoweit ist nochmals zu betonen, dass der Unfall, so schrecklich die Folgen auch waren, maßgeblich auf einer groben und schuldhaften Mißachtung der gerade zum Schutz der Fußgänger eingerichteten Lichtzeichenanlage beruhte. Hätte die Klägerin die für sie rot anzeigende Ampel beachtet, wäre der Unfall vermieden worden. Angesichts dessen bleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass das Eigenverschulden der zum Unfallzeitpunkt nahezu volljährigen Klägerin, von der ohne weiteres verlangt werden konnte, dass sie die nicht zuletzt ihrem Schutz dienenden Verkehrsregeln beachtet, die weitaus überwiegende Schadensursache darstellt, so dass eine etwaige, im unteren Verschuldensbereich anzusiedelnde Amtspflichtverletzung der Beklagten überlagert wird.
Die Berufung zeigt auch keine Gesichtspunkte dafür auf, dass gegen eine Entscheidung durch Urteil die Revision gemäß § 543 II ZPO zuzulassen wäre. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch ist die Fortbildung des Rechts erforderlich. Es geht im Streitfall um die nach dem Gesetz erforderliche reine Würdigung und Abwägung der Umstände im Einzelfall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 20.000,00 €.