Berufungszurückweisung: Keine schuldhafte Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verfolgte mit der Berufung Schmerzensgeldansprüche wegen angeblicher Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und wegen Äußerungen des beklagten Arztes im Gutachterkommissionsverfahren. Streitpunkt waren insbesondere die Übersendung von Intimfotos an die Gutachterkommission, Mitteilungen an die anwaltliche Vertreterin der Klägerin sowie die Aussage, die Klägerin leide an „erheblichen Wahrnehmungsstörungen“. Das OLG Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil keine Rechtsverletzung bzw. jedenfalls kein Verschulden des Beklagten ersichtlich sei und die Äußerung als (nicht schmähende) Meinungsäußerung zu qualifizieren sei. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Klägerin auferlegt.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht setzt eine unbefugte Offenbarung patientenbezogener Umstände voraus; fehlt es an der Unbefugtheit oder durfte der Arzt vertretbar von einer Befugnis ausgehen, scheidet ein schuldhafter Verstoß aus.
Hat der Patient ein Gutachterverfahren bei einer Gutachterkommission veranlasst und bleibt der Begutachtungsauftrag bestehen, kann die Übermittlung für die Begutachtung als erforderlich angesehener Dokumentation an die Kommission jedenfalls dann nicht schuldhaft sein, wenn der Arzt die Entscheidung über die Verwertung der Unterlagen der Kommission überlässt.
Erstreckt sich die anwaltliche Beauftragung des Patienten dem objektiven Erklärungsgehalt nach auf den Streit um konkrete Vorgänge einer Untersuchung, darf der Arzt gegenüber der bevollmächtigten Rechtsanwältin hierzu umfassend Stellung nehmen, ohne die Schweigepflicht zu verletzen.
Die Erklärung, eine Person leide im Zusammenhang mit widersprüchlichen Schilderungen von Ereignissen unter „Wahrnehmungsstörungen“, ist regelmäßig als wertende Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung einzuordnen.
Eine Meinungsäußerung im Rahmen der Verteidigung gegen Vorwürfe ist nur bei Vorliegen einer Schmähkritik rechtswidrig; hierfür genügt eine scharfe, aber sachbezogene Bewertung nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 O 31/05
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Juni 2005 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 31/05 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Wegen der Gründe wird Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 23. September 2005. Dessen Richtigkeit wird durch die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 24. Oktober 2005 nicht in Frage gestellt. Hierzu im einzelnen:
Übersendung der Fotos betreffend den Intimbereich der Klägerin durch den Beklagten an die Gutachterkommission.
- Übersendung der Fotos betreffend den Intimbereich der Klägerin durch den Beklagten an die Gutachterkommission.
Die Ansicht der Klägerin, hierin liege eine schuldhafte Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und damit gleichzeitig eine strafbare Handlung nach §§ 201 a, 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, die wegen der Schwere der Verletzung die Zahlung eines Schmerzensgelds rechtfertige, trifft nicht zu. Eine rechtswidrige Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht liegt nur dann vor, wenn die Offenbarung der betreffenden Umstände "unbefugt" ist. Gerade das setzen auch die genannten Strafvorschriften voraus. Daran fehlt es hier, zumindest durfte der Beklagte ohne Verschulden von der entsprechenden Befugnis ausgehen.
Die Klägerin verkennt die Ausgangssituation, wenn sie ausführt, eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht liege auch dann vor, wenn die Offenbarung gegenüber einem seinerseits unter Schweigepflicht stehenden Dritten (hier: Gutachterkommission) erfolge. Das ist zwar richtig und auch der Senat hat entgegen der Ansicht der Klägerin im Beschluss vom 23. September 2005 nichts Gegenteiliges vertreten. Zu berücksichtigen ist hier aber:
Die Klägerin hatte die Gutachterkommission angerufen, weil sie ihre frühere Behandlung durch Prof. Dr. A. für fehlerhaft hielt. Die Gutachterkommission hatte daraufhin den Beklagten mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Im Anschluss an die Untersuchung durch den Beklagten am 20. Juli 2004, bei der Fotoaufnahmen vom Intimbereich der Klägerin gemacht wurden, lehnte diese mit Schreiben vom gleichen Tag den Beklagten als Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 12, 13 GA). Mit Schreiben vom 25. Juli 2004 verlangte die Klägerin vom Beklagten die Vernichtung der Fotoaufnahmen und die Löschung der entsprechenden Datensätze (Bl. 14 GA). Eine Rücknahme des von ihr bei der Gutachterkommission gestellten Antrags war darin nicht zu sehen und von der Klägerin auch nicht gewollt, wie ihr Schreiben an die Gutachterkommission vom 12. September 2004 (Bl. 77 GA) zeigt, mit dem sie, um eine Verfahrenseinstellung zu vermeiden, gegenüber der Gutachterkommission vorübergehend auf die Herausgabe der Bilder verzichtet hat. Im Anschluss an das Schreiben der Klägerin vom 20. Juli 2004 ging es mithin darum, ob das Gutachten trotz der Einwendungen der Klägerin gegen den Beklagten durch diesen erstattet werden sollte - falls das Ablehnungsgesuch unbegründet war - oder durch einen von der Gutachterkommission neu zu bestellenden Sachverständigen. Die am 20. Juli 2004 gefertigten Fotos waren jedenfalls aus der Sicht des Beklagten für die künftige Begutachtung erforderlich. Ob ein anderer Sachverständiger dies anders beurteilen würde, ist belanglos, da ein Sachverständiger im Grundsatz selbst darüber zu befinden hat, welche Untersuchungen und Dokumentationen hierzu er für erforderlich hält. Im übrigen spricht alles dafür, dass die Fotos für die Begutachtung tatsächlich benötigt wurden, denn die Gutachterkommission hat ausweislich ihres Schreibens an die Klägerin vom 2. September 2004 (Bl. 172 GA) dieselbe Auffassung vertreten wie der Beklagte.
Dieser stand nach dem Schreiben der Klägerin vom 25. Juli 2004 mithin vor der Situation, dass die Klägerin, die nicht selbst Auftraggeberin des Gutachtens war, die Vernichtung von Fotoaufnahmen verlangte, die nach seiner Ansicht für die künftige Begutachtung erforderlich waren, um der Klägerin weitere Untersuchungen zu ersparen, ohne dass diese ihren Antrag an die Gutachterkommission, Auftraggeberin des Beklagten, zurückgenommen hatte. Wenn er sich in dieser Lage außer Stande sah, selbst zu beurteilen, ob er dem Verlangen der Klägerin nach Vernichtung der Fotos nachkommen durfte oder musste, sondern die Entscheidung darüber der ihrerseits unter Schweigepflicht stehenden Gutachterkommission überließ (vgl. sein Schreiben an die Kommission vom 16. August 2004, Bl. 21, 22 GA), so begründet das keinen Verschuldensvorwurf, sondern war zumindest durchaus vertretbar. Völlig deplaziert ist der Vergleich der Klägerin mit der Offenbarung von der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Umständen an einen unbeteiligten Dritten, der seinerseits schweigepflichtig ist. Die Situation, vor der der Beklagte seinerzeit stand, war ganz außergewöhnlich und nicht nach den üblichen Kriterien zur ärztlichen Schweigepflicht zu lösen.
Belanglos ist die - vom Beklagten bestrittene - Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe ihr am 20. Juli 2004 erklärt, die Fotos würden nur für den internen Gebrauch benötigt, denn die von ihm mit der Begutachtung beauftragte Frau Dr. R. sei zur Zeit in Urlaub und solle sich nach Rückkehr aus dem Urlaub für die Fertigung des Gutachtens eine Vorstellung machen können. Nachdem die Klägerin den Beklagten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, war offen, ob das Gutachten, das die Klägerin nach wie vor wünschte, in seiner Klinik oder von einem anderen Gutachter erstellt werden sollte. Für einen solchen waren die Fotos jedenfalls aus der Sicht des Beklagten genauso wesentlich, wie sie für Frau Dr. R. gewesen wären. Im übrigen kann die Klägerin ihre diesbezügliche Behauptung auch nicht beweisen. Soweit sie sich auf das Zeugnis der Frau Dr. R. berufen hat (Seite 6 des Schriftsatzes vom 29.03.2005, Bl. 68 GA), kann sich das nur darauf beziehen, dass diese intern mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt war. Über die Erklärungen des Beklagten am 20. Juli 2004 kann Frau Dr. R. ersichtlich keine Angaben machen, da sie bei der Besprechung nicht zugegen, sondern seinerzeit in Urlaub war.
Unerheblich ist die Behauptung der Klägerin, nach wie vor "kursierten" zwei Fotos. Selbst wenn es so sein sollte, ist dafür nicht der Beklagte verantwortlich. Dieser hat unstreitig die in seinen Händen befindlichen Fotos an die Gutachterkommission übersandt und die in seiner Klinik vorhandenen Datensätze sämtlich gelöscht. Unbehelflich ist die Erwägung der Klägerin Seite 7 des Schriftsatzes vom 24. Oktober 2005, dem Beklagten sei es bekannt gewesen, dass die Gutachterkommission unverzüglich nach Posteingang diesen an die Beteiligten des Verfahrens verteile. In seinem Schreiben an die Gutachterkommission vom 16. August 2004 hatte er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin mit Schreiben vom 25. Juli 2004 um die Vernichtung der Bilder gebeten habe, er aber nicht beurteilen könne, ob er aus juristischer Sicht diesem Wunsch nachkommen müsse. Daraus ergab sich für die Gutachterkommission unmissverständlich, dass sie diese Frage beantworten sollte und sich deshalb eine Behandlung der Fotos nach dem üblichen Geschäftsgang verbot.
Zum Schreiben des Beklagten an die von der Klägerin beauftragte Rechtsanwältin vom 23. September 2004 (Bl. 27, 28 GA).
- Zum Schreiben des Beklagten an die von der Klägerin beauftragte Rechtsanwältin vom 23. September 2004 (Bl. 27, 28 GA).
Die Klägerin sieht auch hierin zu Unrecht eine schuldhafte Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht mit der Begründung, ihre Anwältin sei nur zur "Unterlassungs- und Beleidigungsproblematik" bevollmächtigt gewesen, so dass ihr weitere medizinische Einzelheiten, die bei der Untersuchung am 20. Juli 2004 zur Sprache gekommen seien, nicht hätten mitgeteilt werden dürfen. Das vorausgegangenen Schreiben der Rechtsanwältin S. vom 8. September 2004 (Bl. 23 ff. GA) betraf zwar die "Rücknahme" der Erklärung des Beklagten betreffend "erhebliche Wahrnehmungsstörungen" der Klägerin, aber auch die "Vorgeschichte", nämlich die Untersuchung der Klägerin durch den Beklagten und deren daran anschließende Vorwürfe im Schreiben an die Gutachterkommission vom 20. Juli 2004, mit dem sie den Beklagten wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Gerade hierzu hatte der Beklagte in seinem von der Klägerin beanstandeten Schreiben an die Gutachterkommission vom 16. August 2004 Stellung genommen. Da es mithin im Kern jedenfalls auch um die Vorgänge im Untersuchungstermin ging, deren Darstellung durch die Klägerin der Beklagte in seinem Schreiben vom 16. August 2004 als falsch bezeichnete und daraus seine Ansicht ableitete, bei der Klägerin beständen erhebliche Wahrnehmungsstörungen, konnte der Beklagte als selbstverständlich davon ausgehen, dass sich die Anwaltsvollmacht auch auf die Vorgänge im Untersuchungstermin bezog und dass er deshalb gegenüber der Anwältin ohne Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht den Hergang des Untersuchungstermins aus seiner Sicht umfassend schildern durfte. Bestärken musste ihn in dieser seiner Ansicht die umfassende Formulierung der Vollmacht (Bl. 170 GA - "wegen Unterlassung, Widerruf, Beleidigung pp."). Diese Ansicht des Beklagten hält der Senat übrigens auch objektiv für richtig, worauf es für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch aber nicht einmal ankommt.
Unzutreffend ist die von der Klägerin vertretene Ansicht, die Anwaltsvollmacht diene nur der Legitimation gegenüber Dritten und beinhalte keine Entbindung von der Schweigepflicht. Träfe das zu, dürfte ein Arzt, der von seinem anwaltlich vertretenen Patienten wegen eines Behandlungsfehlers in Anspruch genommen wird, dem Anwalt keine medizinischen Details mitteilen, die aus seiner Sicht einen Behandlungsfehler ausschließen. Das ist offensichtlich falsch.
Schon nach dem eindeutigen Inhalt der Vollmacht trifft die Behauptung der Klägerin nicht zu, diese sei nur in strafrechtlicher Hinsicht von Bedeutsamkeit gewesen. Auch darauf kommt es im übrigen ersichtlich nicht an.
Ob die von der Klägerin beanstandete Mitteilung des Beklagten an ihre Anwältin wirklich dem entspricht, was im Untersuchungstermin zur Sprache gekommen ist, spielt für die Frage der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht keine Rolle und könnte selbst dann, wenn die Darstellung der Klägerin zuträfe, einen Schmerzensgeldanspruch nicht rechtfertigen.
Widerruf der vom Beklagten gegenüber der Gutachterkommission abgegebenen Erklärung, die Klägerin leide unter "erheblichen Wahrnehmungsstörungen".
- Widerruf der vom Beklagten gegenüber der Gutachterkommission abgegebenen Erklärung, die Klägerin leide unter "erheblichen Wahrnehmungsstörungen".
Der Senat hält seine im Beschluss vom 23. September 2005 vertretene Ansicht, es handele sich um eine Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachenbehauptung, nach wie vor für richtig. Die von der Klägerin Seite 10 des Schriftsatzes vom 24. Oktober 2005 vertretene Ansicht, der Beklagte - Gynäkologe und nicht Psychiater - habe ihr mit der beanstandeten Äußerung eine Geisteskrankheit attestiert, ist geradezu abwegig. Aus dem Inhalt des Schreibens vom 16. August 2004 ergibt sich eindeutig, dass der Beklagte die Darstellung der Klägerin über die Geschehnisse im Untersuchungstermin für unrichtig erklärte. Es ging und geht nur um die Frage, ob die Darstellung der einen oder der anderen Partei zutrifft. Der Beklagte hat unwiderlegt und unwiderlegbar die von der Klägerin gegebene Darstellung für falsch erklärt. Statt dem hinzuzufügen, die Klägerin habe gelogen, hat er von "erheblichen Wahrnehmungsstörungen" gesprochen, m.a.W.: Die Klägerin sei offenbar nicht in der Lage gewesen, exakt das wahrzunehmen, was im Untersuchungstermin tatsächlich geschehen und besprochen worden sei. Von einer Schmähkritik kann entgegen der von der Klägerin Seite 11 des Schriftsatzes vom 24. Oktober 2005 vertretenen Ansicht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ersichtlich nicht die Rede sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.