Berufung: Keine Schmerzensgeldpflicht wegen Übersendung von Untersuchungsfotos
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld wegen Anfertigung und Weitergabe von Untersuchungsfotos sowie Widerruf und Verletzung der Schweigepflicht. Das OLG hält die Fotos für mit Einwilligung bzw. dokumentationsgerecht, die Übersendung an die Gutachterkommission für vertretbar und kein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht festgestellt. Die beanstandeten Äußerungen sind als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Die Berufung soll als aussichtslos zurückgewiesen werden.
Ausgang: Berufung der Klägerin als aussichtslos verworfen; Zurückweisung nach Hinweisen des Senats wegen fehlender Erfolgsaussichten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfertigung von Fotos durch in eine Begutachtung eingebundene Ärzte zur Dokumentation ist zulässig, sofern die betroffene Person eingewilligt hat oder die Aufnahmen für die Begutachtung erforderlich sind.
Die Weitergabe von Unterlagen an die beauftragte Gutachterkommission, wenn diese Auftraggeber ist und die Unterlagen für das Gutachten erforderlich sind, begründet nicht ohne Weiteres eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts setzt eine schwerwiegende, substantielle Beeinträchtigung voraus; vertretbare, zur Gutachtenerstellung erfolgende Maßnahmen rechtfertigen diesen Anspruch nicht.
Eine als solche erkennbare Meinungsäußerung (z. B. durch Formulierungen wie "Meines Erachtens") begründet keinen Anspruch auf Widerruf; von Tatsachenbehauptungen ist sie abzugrenzen.
Die Übersendung von Informationen an einen bevollmächtigten Prozessvertreter verletzt die ärztliche Schweigepflicht nicht, wenn eine umfassende Vollmacht vorliegt und keine sonstige Rechtswidrigkeit ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 O 31/05
Tenor
Kein Tenor vorhanden.
Rubrum
weist der Senat die Klägerin darauf hin, dass er beabsichtigt, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück zu weisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Klägerin hat eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung, die Voraussetzung eines Schmerzensgeldanspruchs ist, aus den vom Landgericht angeführten Gründen, denen sich der Senat anschließt, nicht schlüssig dargetan.
Die Fertigung von Fotos durch Sachverständige ist im Rahmen einer Begutachtung zu Dokumentationszwecken üblich und mit Einwilligung der Klägerin erfolgt. Die Übersendung der Fotos durch den Beklagten in einem verschlossenen Umschlag an die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler war jedenfalls vertretbar. Die Gutachterkommission war der Auftraggeber des Beklagten. Die Fotos waren ausweislich des Schreibens der Gutacherkommission vom 02.09.2004 für die Erstellung des Gutachtens erforderlich. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass der Beklagte ihrer Forderung, die Fotos zu vernichten, hätte nachkommen müssen, ist für sein Verschulden nichts ersichtlich. Als juristischer Laie konnte er die entsprechende Frage nicht sicher beurteilen. Praktisch hat er ihre Lösung der Gutachterkommission überlassen. Da diese ebenfalls dem Schweigegebot unterlag, lag in der Übersendung an diese keine, jedenfalls keine für ihn erkennbare Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Erst recht komme keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen könnte, in Betracht.
Das Schreiben des Beklagten vom 23.09.2004 an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beinhaltet keine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat dem Beklagten mit Schreiben vom 08.09.2004 eine umfassende Vollmacht ("wegen Unterlassung, Beleidigung pp.") übersandt. Daraufhin hat der Beklagte mit Schreiben vom 23.09.2004 den gesamten Verlauf der Untersuchung und Gespräche geschildert. Eine rechtswidrige Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht liegt darin ersichtlich nicht.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Widerruf der Äußerung des Beklagten in dem Schreiben vom 16.08.2004 an die Gutachterkommission. Auch nach Einschätzung des Senats handelt es sich um eine bloße Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachenbehauptung. Dies folgt aus der Verwendung des Begriffs "Meines Erachtens" und dem gesamten Kontext des Briefes. Eine ärztliche Diagnose hat der Beklagte – Gynäkologe – ersichtlich nicht stellen, sondern zum Ausdruck bringen wollen, dass die Darstellung der Klägerin in deren Schreiben vom 20.07.2004 den Inhalt des Gesprächs bei der Untersuchung nicht richtig wiedergebe. Dass die Klägerin es richtig wiedergegeben hat, ist übrigens nicht beweisbar.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen binnen einer Frist von 2 Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Köln, den 23. September 2005
7. Zivilsenat