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Oberlandesgericht Köln·7 U 100/01·13.02.2002

Berufung wegen Sturz im Laub: Mitverschulden (§ 254 BGB) der klagenden Person

Öffentliches RechtAmtshaftungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Schadensersatz nach §§ 839, 847 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen die Stadt wegen eines Sturzes auf einem laubbedeckten Gehweg. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte das Landgericht: Der Kläger benutzte aus Bequemlichkeit statt des sicheren, laubfreien Bürgersteigs den mit Laub bedeckten Weg und trägt nach § 254 BGB das überwiegende Verschulden. Eine etwaige Verkehrssicherungspflicht der Stadt tritt dahinter zurück.

Ausgang: Berufung des Klägers wegen überwiegenden Mitverschuldens nach § 254 BGB abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 254 BGB kann ein Verschulden des Geschädigten die Ersatzpflicht eines Schädigers ganz oder teilweise ausschließen, wenn dieser eine erkennbare sichere Alternative nicht benutzt.

2

Wird ein sicherer, laubfreier Gehweg genutzt und besteht dennoch die freiwillige Wahl eines laubbedeckten Wegs, begründet dies grundsätzlich ein erhebliches Mitverschulden des Verletzten.

3

Ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde nach §§ 839, 847 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt nicht nur eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, sondern auch das Überwiegen der Haftung der Gemeinde gegenüber dem Mitverschulden des Geschädigten voraus.

4

Die Revision ist zu versagen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Rechtsfortbildung oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert (§§ 542 Abs.1, 543 Abs.2 ZPO).

Relevante Normen
§ 839, 847 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 2 ZPO n.F.§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 O 395/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. 8. 2001 - 4 O 395/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

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I.

4

Dem Kläger steht gegenüber der beklagten Stadt der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch gem. §§ 839, 847 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht zu. Zur Be-gründung nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen und die Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Der Kläger hat auf dem Hinweg in die Stadt den im Wesentlichen laubfreien und damit sicheren Bürgersteig benutzt. Auf dem Rückweg zum Casino ist er statt dessen aus Bequemlichkeit auf dem mittleren, mit einer dicken Laubschicht bedeckten Gehweg gegangen. Er hat es sich deshalb, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, selbst zuzuschreiben, wenn er im Laub ausgerutscht und zu Fall gekommen ist (§ 254 BGB). Die - etwa bestehende - Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer ihr obliegenden Ver-kehrssicherungspflicht tritt jedenfalls dahinter zurück.

5

II.

6

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat ersichtlich keine grund-sätzliche Bedeutung. Ebensowenig erfordert die Rechtsfortbildung oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

7

(§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 2 ZPO n.F.).

8

III.

9

Die Kostenentscheidung beruht § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

10

Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer des Klägers:

11

1.278,23 Euro