PKH für Entschädigungsklage nach § 198 GVG wegen Umgangsverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 198 Abs. 1 GVG wegen behauptet unangemessener Dauer eines familiengerichtlichen Umgangsverfahrens. Er rügte eine Verzögerung von über 26 Monaten und fehlende zeitnahe gerichtliche Maßnahmen. Das OLG Köln wies den PKH-Antrag zurück, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht habe. Die Verfahrensdauer sei angesichts Jugendamtsbeteiligung, Vaterschaftsklärung sowie zahlreicher vom Kläger veranlasster Rechtsbehelfe und Befangenheitsanträge, die Aktenversand und Verfahrenshemmungen auslösten, nicht unangemessen; nach Rücknahmen habe das Amtsgericht umgehend terminiert.
Ausgang: Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Entschädigungsklage nach § 198 GVG mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Entschädigungsklage wegen unangemessener Verfahrensdauer keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Die Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere Schwierigkeit, Bedeutung sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
In Kindschaftssachen (Sorge- und Umgangsverfahren) besteht wegen der Auswirkungen auf die Betroffenen ein besonderes Beschleunigungsgebot; entscheidend ist, ob das Gericht seine Möglichkeiten zur zügigen Erledigung hinreichend genutzt hat.
Verzögerungen, die auf unbeeinflussbares Verhalten Dritter oder auf die Inanspruchnahme prozessualer Rechte durch Beteiligte zurückgehen und zu Aktenversand oder gesetzlicher Verfahrenshemmung führen, begründen regelmäßig keine dem Gericht vorwerfbare unangemessene Verfahrensdauer.
Für die Beurteilung der Angemessenheit ist grundsätzlich auf das Gesamtverfahren abzustellen und nicht auf einzelne Verfahrensabschnitte isoliert.
Zitiert von (1)
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Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 02.06.2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Gründe
I.
Der Kläger begehrt klageweise Zahlung einer angemessenen Entschädigung gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG (mindestens 6.000,00 €) wegen einer aus seiner Sicht unangemessenen Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens Amtsgericht Aachen 221 F 44/07 betreffend den Umgang seiner drei minderjährigen Kindern M, E und N.
Der Kläger und die Mutter der Kinder hatten sich im Oktober 2006 getrennt. Die drei minderjährigen Kinder blieben nach der Trennung in der Obhut der allein sorgeberechtigten Mutter in B. Der Kläger zog nach C. Am 20.12.2006 wollte der Kläger die drei minderjährigen Kinder in B besuchen. Es kam zum Streit mit der Mutter, die Mutter untersagte jeglichen Umgang. Mit Schreiben vom 23.01.2007, beim Amtsgericht eingegangen am 27.01.2007 beantragte der Kläger, den Umgang mit seinen drei minderjährigen Kindern im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu regeln. Es folgte der Hauptsacheantrag des Klägers vom 12.12.2007, der am 14.02.2007 beim Amtsgericht Aachen eingegangen ist und der das hier streitgegenständliche Ausgangshauptsacheverfahren 221 F 44/07 (zuvor 21 F 44/07) einleitete. Dieses Verfahren endete durch „Erledigungsbeschluss“ des Amtsgerichts vom 27.04.2009, nachdem der Kläger zuvor seinen Antrag zurückgenommen hatte.
Der Kläger ist der Meinung, das Verfahren vor dem Amtsgericht Aachen habe eine unangemessene Dauer von mehr als 26 Monaten aufgewiesen. Das Amtsgericht habe – so seine Behauptung - keine Maßnahmen ergriffen, welche zeitnah nach Antragstellung zu einer Sicherstellung des damals zunächst auch von seinen Kindern gewünschten Umgangs geführt hätten. Zeitnah zum Antragseingang sei eine rechtsmittelfähige Endentscheidung nicht getroffen worden. Er habe das Umgangsverfahren schließlich für erledigt erklärt, weil seine minderjährigen Kinder durch das Verfahren stark belastet worden seien und sich - vermutlich auch durch die entsprechende Einflussnahme Dritter - von ihm entfremdet hätten.
Der Kläger begehrt für die Durchführung seiner Entschädigungsklage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Das beklagte Land ist dem entgegengetreten.
Es verweist darauf, vom Kläger seien keine Tatsachen vorgetragen worden, die eine unangemessene Dauer des Umgangsverfahren begründen könnten. Unabhängig davon weise die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers auch deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg auf, da die Dauer des Verfahrens 221 F 44/07 vor dem Amtsgericht Aachen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles angemessen sei, was vom beklagten Land in der Stellungnahmeschrift vom 25.07.2012 unter Darstellung des Verfahrensganges im Einzelnen (Bl. 16 ff., Bl. 18 - 26, Seite 3 bis Seite 11 der hiermit in Bezug genommenen Stellungnahmeschrift vom 25.07.2012) ausgeführt wird.
II.
Dem Kläger ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 114 ZPO).
Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Im Rahmen der Bedeutung des Verfahrens sind insbesondere die Auswirkungen der Verfahrensdauer auf die Betroffenen zu berücksichtigen, so dass Verfahren über das Sorge- und Umgangsrecht für Kinder einer besonderen Beschleunigung bedürfen (EGMR Urteil vom 08.06.2006 - 75529/01 Nr. 133, NJW 2006, 2389). Verzögerungen infolge unbeeinflussbaren Verhaltens Dritter oder das Gebrauchmachen von prozessrechtlich zur Verfügung gestellten Verfahrensrechten durch Verfahrensbeteiligte sind nicht vorwerfbar. Entscheidend ist, ob das Gericht die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur zügigen Verfahrensbeendigung hinreichend genutzt hat. Maßgebend für die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer ist grundsätzlich das Gesamtverfahren (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3802, Seite 18).
Nach diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass das streitgegenständliche Ausgangsverfahren unangemessen lange gedauert hat.
Mit Schreiben vom 23.01.2007, beim Amtsgericht Aachen eingegangen am 27.01.2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Der Hauptsacheantrag des Klägers vom 12.02.2007 ging am 14.02.2007 beim Amtsgericht Aachen ein. Mit Verfügung vom 12.03.2007 übermittelte das Amtsgericht die Anträge des Klägers an die Mutter als Antragsgegnerin zur Kenntnis - und Stellungnahme und forderte einen Bericht des Jugendamtes der Stadt B an. Mit Schreiben vom 23.03.2007 nahm die Mutter durch ihre Bevollmächtigte Stellung und wies darauf hin, dass der Kläger die Vaterschaft für die Kinder M und E bislang nicht anerkannt habe. Mit Beschluss vom 03.04.2007 wies das Amtsgericht den Antrag auf Regelung des Umgangsrechts im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zurück. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 18.04.2007 zugestellt worden, Rechtsmittel hiergegen hat der Kläger nicht eingelegt. Unter dem 12.04.2007 bewilligte das Amtsgericht sowohl dem Kläger als auch der Mutter im Umgangsverfahren Prozesskostenhilfe. Am 13.04.2007 ging ein erneuter Antrag des Klägers auf Regelung des Umgangs durch Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Amtsgericht ein. Mit Schreiben vom 27.04.2007 übermittelte der Kläger Ablichtungen von Urkunden vom 27.04.2007 über die Anerkennung der Vaterschaft für die Kinder E und M. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 11.05.2007 die Anordnung geeigneter Maßnahmen, um das „ stark gefährdete Wohlergehen der Kinder zu sichern“. Am 31.05.2007 ging dann schließlich der Bericht des Jugendamtes ein, in welchem begleitende Besuchskontakte empfohlen wurden und ein weiterer Bericht des Jugendamtes M über eine durchzuführende Unterredung mit dem Kläger, der aus Kostengründen nicht nach B gekommen war, angekündigt wurde. Am 30.05.2007 erhob der Kläger Untätigkeitsbeschwerde; am 12.06.2007 ging der weitere Bericht des Jugendamtes der Stadt M ein, welcher den Parteien zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt wurde. Mit Beschluss vom 25.06.2007 wurde eine Verfahrenspflegschaft für die Kinder M, E und N eingerichtet. Nachdem die Verfahrensakte im Hinblick auf die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers unter dem 02.07.2007 zunächst an den Präsidenten des Landgerichts Aachen versandt worden war, wurde sie unter dem 18.07.2007 dem Oberlandesgericht Köln übermittelt. Mit Beschluss vom 15.08.2007 verwarf das Oberlandesgericht die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers und sandte die Verfahrensakte zurück. In zeitlicher Nähe zur Rückkehr der Akten wies das Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 06.09.2007 den weiteren Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück und forderte beim Jugendamt der Stadt B und der Verfahrenspflegerin eine Stellungnahme zur Frage der Kindeswohlgefährdung an. Zwischen dem 26.09.2007 und dem 09.10.2007 befand sich die Verfahrensakte aufgrund einer Anforderung bei der Staatsanwaltschaft Aachen, unter dem 12.10.2007 bestimmte das Amtsgericht nach Aktenrückkehr einen Anhörungstermin auf den 23.11.2007. Nachdem sich für den Kläger Verfahrensbevollmächtigte bestellt und Akteneinsicht beantragt hatten, fand der Anhörungstermin am 23.11.2007 statt, danach wurde den Bevollmächtigten des Klägers Akteneinsicht bewilligt. Zwischen dem 16.01.2008 und dem 29.01.2008 befand sich die Akte aufgrund einer Verfassungsbeschwerde des Klägers beim Bundesverfassungsgericht. Unter dem 18.02.2008 stellte der Kläger dann einen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Abteilungsrichter. Mit Schreiben vom 20.02.2008 beantragte der Kläger, der Mutter als Antragsgegnerin aufzugeben, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Am 22.03.2003 erhob der Kläger eine weitere Untätigkeitsbeschwerde. Mit Beschluss vom 29.04.2008 verwarf das Oberlandesgericht diese und verwies darauf, der neuerliche Vorwurf der Untätigkeit sei unbegründet, das Amtsgericht habe im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 15.08.2007 zeitnah entschieden. Nach Rückkehr der Akten gab der Abteilungsrichter sodann am 26.05.2008 eine dienstliche Äußerung zu dem Befangenheitsantrag ab und legte die Akte der zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag berufenen Richterin vor, welche dem Kläger die Äußerung zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übermittelte. Unter dem 28.05.2008 erhob der Kläger eine weitere Untätigkeitsbeschwerde, woraufhin die Verfahrensakte vom 08.06.2008 erneut an das Oberlandesgericht Köln übersandt wurde. Das Oberlandesgericht Köln verwarf die Untätigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 17.07.2008 als unzulässig. Es verwies dabei darauf, dass sich an der im Beschluss vom 29.04.2008 dargestellten Situation nichts geändert habe; über das Ablehnungsgesuch gegen den mit der Sache befassten Richter sei zudem noch nicht entschieden, daher könne der abgelehnte Richter das Verfahren in der Sache nicht weiter betreiben. Nach Rückkehr der Akte wies das Amtsgericht Aachen das Ablehnungsgesuch des Klägers mit Beschluss vom 07.08.2008 als unbegründet zurück. Am 07.10.2008 erhob der Kläger eine weitere Untätigkeitsbeschwerde. Unter dem 28.10.2008 baten die Bevollmächtigten des Klägers um Terminierung, am 19.10.2008 erhob der Kläger Beschwerde gegen die Ablehnung seines Befangenheitsgesuchs, welcher das Amtsgericht Aachen durch Beschluss vom 06.11.2008 nicht abhalf, die Akte wurde daher dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Auf einen Hinweis des Oberlandesgerichts teilte der Kläger mit Schreiben vom 16.12.2008 mit, dass die Beschwerde nicht weiter verfolgt werde. Er stellte unter dem 18.12.2008 einen erneuten Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Abteilungsrichter. Am 30.12.2008 sandte das Oberlandesgericht Köln die Verfahrensakte an das Amtsgericht Aachen zurück. Unter dem 15.01.2009 gab der Abteilungsrichter eine dienstliche Äußerung zu dem erneuten Befangenheitsantrag des Klägers ab und übermittelte die Akte abermals der für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag zuständigen Richterin. Unter dem 14.01.2009 erhob der Kläger erneut Untätigkeitsbeschwerde. Mit Schreiben vom 15.01.2009 nahm der Kläger sodann sämtliche noch anhängigen Untätigkeitsbeschwerden und Befangenheitsanträge zurück und bat um eine Entscheidung. Mit Verfügung vom 09.02.2009 bestimmte das Amtsgericht unmittelbar danach Termin zur Anhörung der Kinder auf den 06.03.2009, mit Schreiben vom 16.02.2009 nahm dann der Kläger den Antrag auf Regelung des Umgangs zurück.
Angesichts des dargestellten Verfahrensganges ist festzuhalten, dass eine unangemessen lange Verfahrensdauer nicht vorliegt. Unabhängig davon, dass bezogen auf zwei Kinder die Vaterschaft des Klägers bei Antragstellung, also zu Beginn des Verfahrens, noch nicht einmal durch diesen anerkannt war, war nach Antragseingang in jedem Fall der Bericht des Jugendamtes abzuwarten, der am 31.05.2007 bei Gericht eingegangen ist. In der Folgezeit hat der Kläger wiederholt und wiederholt erfolglos Untätigkeitsbeschwerden, erfolglos eine Verfassungsbeschwerde und erfolglose Befangenheitsgesuche gestellt. All dies hat dazu geführt, dass die Gerichtsakten wegen der vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe versandt waren. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bewilligung der Akteneinsicht an den Bevollmächtigten des Kläger. Im Übrigen war der Abteilungsrichter wegen Befangenheitsanträge des Klägers von Gesetzeswegen an der Förderung des Verfahrens gehindert. Nach Rücknahme sämtlicher Befangenheitsanträge und Untätigkeitsbeschwerden hat das Amtsgericht dann sofort eine Terminierung auf den 06.03.2009 verfügt. Der Kläger nahm dann unter dem 18.02.2009 seinen Antrag auf Regelung des Umgangs zurück, so dass nur noch über die Kosten zu entscheiden war. Nach der Rücknahme seines Rechtsschutzbegehrens war er daher auch nicht mehr weiter beschwert.