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Oberlandesgericht Köln·7 EK 3/17·18.09.2017

PKH-Antrag für Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG gegen das Land wegen angeblich überlanger Behandlung eines Akteneinsichtsgesuchs. Das OLG Köln wies den PKH-Antrag mangels Erfolgsaussicht nach § 114 Abs.1 ZPO zurück, weil eine solche Klage nicht statthaft sei. Ein Akteneinsichtsgesuch erfüllt nicht den Begriff des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 GVG; zudem war das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen und die Klagefrist nicht gewahrt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).

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Eine Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer nach §§ 198 ff. GVG ist nur statthaft, wenn sie sich gegen ein Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 GVG als Ganzes richtet; einzelne Anträge oder Gesuche im Verfahren fallen nicht darunter.

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Ein isoliertes Akteneinsichtsgesuch stellt regelmäßig kein Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 GVG dar; ist das zugrundeliegende Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen, fehlt die Statthaftigkeit einer Entschädigungsklage.

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Die besonderen Klagefristen des § 198 Abs. 5 GVG sind zu beachten; eine nicht eingehaltene Frist kann die Zulässigkeit der Entschädigungsklage ausschließen.

Relevante Normen
§ 198 ff. GVG§ 114 Abs. 1 ZPO§ 199 Abs. 1 GVG§ 198 GVG§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG§ 199 Abs. 2 bis 4 GVG

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 24.07.2017 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Mit Antrag vom 24.07.2017 begehrt der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gemäß §§ 198 ff. GVG gegen das beklagte Land. Zur Begründung führt der Antragsteller an, auf ein von ihm gestelltes umfassendes Akteneinsichtgesuch in „Ler“  MEK-Observationsunterlagen aus dem Herbst 1993 sei ihm bisher keine Akteneinsicht gewährt worden. Der Antragsteller rügt mit dem vorliegenden Klageentwurf eine unangemessene Verzögerung der Behandlung seines Akteneinsichtgesuchs.

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II.

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Prozesskostenhilfe konnte dem Antragsteller nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 ZPO.

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Die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens ist bereits nicht statthaft, §§ 199 Abs. 1, 198 GVG.

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Gemäß § 199 Abs. 1 GVG ist für Strafverfahren § 198 GVG nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 des § 199 GVG anzuwenden. Nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist Gerichtsverfahren im Sinne der Vorschrift das Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Gerichtsverfahren im Sinne der Vorschrift ist danach gerade nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Verfahren selbst (vergleiche Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, Rn. 4).

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Aus dem Begehren des Antragstellers und den von ihm beigefügten Anlagen ergibt sich vorliegend, dass sowohl die von ihm aufgeführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft als auch die Verfahren vor den Strafgerichten bereits rechtskräftig abgeschlossen sind. Dementsprechend sind Gerichtsverfahren im Sinne der §§ 198 ff. GVG gegen den Antragsteller nicht anhängig. Nachdem es sich bei dem (isolierten) Akteneinsichtgesuch des Antragstellers nicht um ein Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 GVG handelt, ist eine Entschädigungsklage nach den zitierten Vorschriften bereits nicht statthaft.

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Auch wenn es hierauf nach dem Vorgesagten nicht mehr ankommt, weist der Senat darauf hin, dass das Akteneinsichtgesuch des Antragstellers entgegen der von ihm im Klageentwurf vertretenen Auffassung auch spätestens mit Bescheid des Leitenden Oberstaatsanwalts in Köln vom 06.10.2016 (Anl. S.15 AH Rot), wenn auch abschlägig, beschieden worden ist. Danach wäre -selbst eine Statthaftigkeit des Verfahrens nach §§ 198 ff. GVG unterstellt- auch die Klagefrist gemäß § 198 Abs.5 S.2 GVG nicht gewahrt.

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III.

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Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 Abs. 2, 3 ZPO.

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