Entschädigung nach §198 GVG wegen Verfahrensverzögerung: Land zu 1.200 € verurteilt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Entschädigung nach § 198 GVG wegen Verfahrensverzögerungen im Verfahren des Anwaltsgerichts (10 EV 4/12). Das Oberlandesgericht verurteilte das beklagte Land zur Zahlung von 1.200 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.04.2015. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das Land; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Entschädigung nach § 198 GVG in Höhe von 1.200 € nebst Zinsen und Kosten dem Land auferlegt, stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 198 GVG kann eine Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensverzögerung zugesprochen werden.
Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Ausmaß und den Folgen der Verfahrensverzögerung im Einzelfall.
Das Gericht kann die Entschädigungsforderung mit Zinsen ab einem bestimmten Zeitpunkt versehen; diese können über dem Basiszinssatz festgesetzt werden.
Bei Stattgabe der Entschädigungsforderung sind dem obsiegenden Kläger in der Regel die Kosten des Rechtsstreits zu ersetzen; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger gemäß § 198 GVG aufgrund der Verfahrensverzögerungen im Verfahren des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln - 10 EV 4/12 - eine Entschädigung in Höhe von 1.200,00 € zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.