Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung für Unterlassungsverfahren wegen irreführender Domain zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegner legten Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts von 100.000 DM im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer irreführenden Domain ein. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte den Wert. Maßgeblich sei das Interesse des Antragstellers an der Unterlassung nach §§ 20 GKG, 3 ZPO; das Irreführungspotential der Domain rechtfertige den hohen Wert. Eine Herabsetzung nach § 23a UWG komme nicht in Betracht; eine Kostenentscheidung erfolgte nicht.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegner gegen die Streitwertfestsetzung von 100.000 DM wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts im einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§ 20 Abs.1 GKG, 3 ZPO ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers an der begehrten Unterlassung zu bemessen.
Das erhebliche Irreführungspotential einer Domain und die hierdurch drohende Behinderung oder Täuschung von Rechtsuchenden begründet ein entsprechendes hohes Interesse des Mitbewerbers und kann einen hohen Gegenstandswert rechtfertigen.
Für die Bemessung des Streitwerts kommt es nicht auf das bereits eingetretene tatsächliche Vorliegen verlorener Mandate oder realer Einkommensverluste an; maßgeblich ist das verfolgte Unterlassungsinteresse, auch im einstweiligen Rechtsschutz.
Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts nach § 23a 1. Alt. UWG setzt das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen in konkreter Form voraus; bloße Einwendungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 723/98
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 7.9.1998 - 31 O 723/98 -, durch den der Gegenstandswert für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf 100.000 DM festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 25 Abs.3 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Aus den im einzelnen bereits von der Kammer in deren Nichtabhilfebeschluß vom 27.10.1998, auf den wegen der Einzelheiten in entsprechender Anwendung des § 543 Abs.1 ZPO Bezug genommen wird, dargelegten Gründen ist der gem. §§ 20 Abs.1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmende Wert an dem Interesse des Antragstellers an der begehrten Unterlassung auszurichten. Dieses Interesse ist indes auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsgegner mit 100.000 DM nicht zu hoch angesetzt.
Die angegriffene I.-Domain enthielt ein erhebliches Irreführungspotential, an deren Unterlassung der Antragsteller ein dementsprechend hohes Interesse hatte. Aus den im einzelnen in der Antragsschrift dargelegten Gründen erwartet der Nutzer des I. unter dieser Bezeichnung eine (vollständige) Auflistung der K. Rechtsanwälte und nicht einen Hinweis auf lediglich die Kanzlei der Antragsgegner. Angesichts der Gefahr, daß auf diese Weise angesprochene Rechtsuchende - möglicherweise in der Annahme einer besonderen Qualifizierung der Antragsgegner, die diese herausgehobene Darstellung rechtfertigen könnte - davon absehen, nach weiteren Anwälten zu suchen, bestand ein ganz erhebliches Interesse der anderen in K. ansässigen Rechtsanwälte, und damit auch des Antragstellers, daran, daß die irreführende Bezeichnung zukünftig unterblieb.
Vor diesem Hintergrund kommt es für die Wertfestsetzung entgegen der von den Antragsgegnern geäußerten Ansicht nicht auf die Frage an, ob dem Antragsteller tatsächlich bereits Mandate entgangen waren und er deswegen Einkommensverluste hatte hinnehmen müssen. Ebenso stellt der Umstand, daß es sich nicht um ein Hauptsacheverfahren, sondern um ein auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren gehandelt hat, keinen Grund für die Annahme dar, das von dem Antragsteller in diesem Verfahren verfolgte Interesse könnte sich auf einen niedrigeren Wert als 100.000 DM belaufen, zumal er diesen Wert bereits in der Antragsschrift, also zu einem Zeitpunkt angegeben hat, in dem der Ausgang des Verfahrens noch ungewiß war.
Schließlich liegen die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Gegenstandswertes gem. § 23 a 1.Alt. UWG, auf die sich die Antragsgegner auch zu Recht nicht berufen, nicht vor.
Anlaß für eine Kostenentscheidung besteht im Hinblick auf die Regelung des § 25 Abs.4 GKG nicht.