Forderungspfändung: Prüfpflicht des Vollstreckungsgerichts und Ausnahmen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin richtete eine Erinnerung gegen die Forderungspfändung und beschwerte sich mit sofortiger Beschwerde. Das OLG Köln bestätigt, dass das Vollstreckungsgericht die Richtigkeit der Gläubigerbehauptungen grundsätzlich nicht materiell überprüft und materielle Einwendungen in der Erinnerung unberücksichtigt bleiben. Eine Ausnahme gilt, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Forderung dem Schuldner nach den Angaben des Gläubigers nicht zustehen kann. Das Gericht hielt die Pfändung wegen möglicher Rückfallwirkung einer Sicherungsabtretung für zulässig.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Forderungspfändung prüft das Vollstreckungsgericht die Behauptungen des Gläubigers nicht auf ihre materielle Richtigkeit; mit der Erinnerung nach § 766 ZPO sind daher grundsätzlich keine materiell-rechtlichen Einwendungen durchsetzbar.
Ein Pfändungsgesuch ist ausnahmsweise abzulehnen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung dem Schuldner nach dessen eigenen Angaben nicht zustehen kann.
Fehlt der mit Sicherheit bestehende Pfändungsgegenstand, fehlt es an dem für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Gegenstand und gegebenenfalls am Rechtsschutzbedürfnis; solche Bedenken sind auch im Wege der Vollstreckungseinwendung zu prüfen.
Auch künftige Forderungen können gepfändet werden; eine Sicherungsabtretung, die den Anspruch nur als Sicherheit überträgt, lässt eine Pfändung der künftigen Forderung zu, weil der Anspruch bei Wegfall des Sicherungszwecks an den Sicherungsgeber zurückfallen kann.
Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Forderung sind im Verfahren der Vollstreckungserinnerung und der sofortigen Beschwerde nicht zu prüfen; gegebenenfalls stehen andere prozessuale Möglichkeiten (z.B. gewillkürte Prozessstandschaft nach § 771 ZPO) offen.
Leitsatz
1. Bei der Forderungspfändung hat das Vollstreckungsgericht die Behauptungen des Gläubigers über die zu pfändende Forderung nicht auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Mit einer gem. § 766 ZPO eingelegten Erinnerung können daher grundsätzlich keine materiellrechtlichen Einwendungen des Schuldners geltend gemacht werden.
2. Ein Pfändungsgesuch ist aber ausnahmsweise abzulehnen, wenn mit Sicherheit feststeht, daß nach den Behauptungen des Gläubigers dem Schuldner die Forderung nicht zustehen kann. Derartige Bedenken wären gegebenenfalls auch im Rahmen einer Vollstreckungseinwendung zu berücksichtigen.
Gründe
Das Rechtsmittel der Schuldnerin gegen die Entscheidung des Landgerichts ist als sofortige Beschwerde statthaft und erfüllt auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäß §§ 793, 577 ZPO. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckungserinnerung der Schuldnerin zu Recht zurückgewiesen.
Grundsätzlich ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - davon auszugehen, daß es nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts und der ihm im Zusammenhang mit den Vollstreckungsaufgaben übergeordneten Rechtsmittelgerichte ist, materiell-rechtliche Streitfragen abschließend zu beurteilen. Wie sich aus § 834 ZPO ergibt, hat das Vollstreckungsgericht bei der Forderungspfändung die Behauptungen des Gläubigers nicht auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Deswegen wird stets nur die "angebliche" Forderung des Schuldners gepfändet. Demzufolge können auch mit einer gemäß § 766 ZPO eingelegten Erinnerung keine materiell-rechtlichen Einwendungen des Schuldners geltend gemacht werden.
Allerdings ist das Pfändungsgesuch eines Gläubigers ausnahmsweise dann abzulehnen, wenn mit Sicherheit feststeht, daß nach den Behauptungen des Gläubigers dem Schuldner die Forderung nicht zustehen kann. In einem solchen Fall fehlt es nämlich zum einen an dem nach §§ 828 ff. ZPO vorausgesetzten Gegenstand der Zwangsvollstreckung, zum anderen ist fraglich, ob für eine entsprechende - mit Sicherheit ins Leere gehende - Vollstreckungsmaßnahme ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. Stein-Jonas-Münzberg, 20. Aufl., Rdn. 37 zu § 829 ZPO, MK-Smid, Rdn. 6 zu § 829 ZPO). Derartige Bedenken wären gegebenenfalls auch im Rahmen einer Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu berücksichtigen (vgl. auch OLG Frankfurt, OLGZ 1978, 363 m.w.N.).
Im Streitfall steht indes nicht mit Sicherheit fest, daß die geltend gemachte Forderung der Gläubigerin nach ihrer eigenen Darstellung nicht zustehen kann. Zwar trägt die Gläubigerin selbst vor, die Schuldnerin habe die gepfändete Forderung zuvor bereits zur Sicherung von Ansprüchen der R. an diese abgetreten. Die Pfändung hatte indes die angebliche Forderung der Schuldnerin gegenüber der Stadt K. auf Zahlung von Mietzins "einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge..." zum Gegenstand. Hieraus ergibt sich, daß die Forderung auch als künftiges Recht gepfändet worden ist. Da der Anspruch auf Mietzinszahlung als Sicherheit abgetreten worden ist, ist davon auszugehen, daß er aufgrund des Sicherungsvertrages bei Fortfall des Sicherungszwecks - entweder aufgrund auflösender Bedingung oder durch förmliche Rückübertragung - an die Schuldnerin zurückfallen kann. Dies ist im Rahmen der Pfändung nach §§ 828, 829 ZPO ausreichend. Das Landgericht hat deswegen zu Recht angenommen, daß die förmlichen Voraussetzungen für den Erlaß des Pfändungsbeschlusses erfüllt sind.
Soweit darüber hinausgehend materiell-rechtliche Einwendungen geltend gemacht werden sollen, ist hierfür im Verfahren der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO und der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO kein Raum. Insoweit ist allerdings im Hinblick auf den durch Verfügung des Landgerichts vom 15. September 1993 erteilten Hinweis klarstellend anzumerken, daß sich aufgrund der Sicherungsabtretung eine Klagemöglichkeit für die Schuldnerin und Sicherungsgeberin nicht aus § 767 ZPO, sondern allenfalls - eventuell im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft - aus § 771 ZPO ergeben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 10.000,-- DM