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Oberlandesgericht Köln·6 W 90/12·10.04.2012

Beschwerde zu §101 Abs.9 UrhG: Kein Nachweis gewerblichen Ausmaßes beim Filesharing

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Auskunft über Verkehrsdaten nach §101 Abs.9 UrhG; das Landgericht hatte dies zurückgewiesen. Das OLG Köln weist die gegen diese Zurückweisung gerichtete Beschwerde ab, weil eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß nicht hinreichend dargelegt wurde. Insbesondere genügen bloße IP-Zahlen nicht; identische oder dynamisch zugewiesene IP-Adressen sind zeitlich zu berücksichtigen. Die Kosten trägt die Antragstellerin; die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Auskunftsantrags nach §101 Abs.9 UrhG wurde abgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin; Rechtsbeschwerde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß im Sinne des §101 Abs.9 UrhG liegt nur vor, wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird.

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Bei Musikwerken kann von gewerblichem Ausmaß regelmäßig ausgegangen werden, wenn ein vollständiges Musikalbum innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung angeboten wird; für andere Werkarten (z.B. Computerspiele) sind abweichende Verwertungsphasen darzulegen.

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Die bloße Angabe der Zahl ermittelter IP‑Adressen reicht nicht zum Nachweis eines gewerblichen Ausmaßes; der Antragsteller hat die Verwertungsintensität substantiiert zu belegen.

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Identische IP‑Adressen zu unterschiedlichen Zeitpunkten sowie unterschiedliche IP‑Adressen infolge dynamischer Vergabe begründen nicht ohne Weiteres das Vorliegen verschiedener Anbieter; bei der Auswertung ist die zeitliche Komponente (z.B. Aufteilung nach Tagen) zu berücksichtigen.

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Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann bei abweichender Rechtsprechung der Obergerichte zu erteilen sein.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 9 Satz 4, 6 und 7 UrhG§ 58 ff. FamFG§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG iVm. § 84 FamFG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 228 O 39/12

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8.3.2012 – 228 O 39/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Die gemäß § 101 Abs. 9 S. 4, 6 und 7 UrhG, §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer richterlichen Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Kammer hat zu Recht angenommen, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß nicht festgestellt werden kann.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine für die Gestattung der Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß nur dann vor, wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird. Das ist bei Musikwerken grundsätzlich dann anzunehmen, wenn ein vollständiges Musikalbum innerhalb von 6 Monaten nach seiner Veröffentlichung  angeboten wird (vgl. Senat, GRUR-RR 2011, 85). Es ist nicht ersichtlich, dass für Computerspiele andere Verwertungsphasen anzunehmen wären. Dies darzulegen, wäre Sache der Antragstellerin gewesen. Hierfür genügt aber, wie die Kammer zu Recht ausgeführt hat, der Hinweis auf die Zahl der IP-Adressen, unter denen ein Werk angeboten wird, nicht.

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Zudem hat die Antragstellerin bei den von ihr ermittelten Zahlen identische IP-Adressen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgestellt worden sind, mitgerechnet, obwohl es naheliegt, dass hinter diesen IP-Adressen jeweils derselbe Anbieter steht. Darüber hinaus belegen angesichts der Praxis einer dynamischen, d.h. teilweise täglich wechselnden Vergabe von IP-Adressen auch unterschiedliche IP-Adressen (zumal an unterschiedlichen Tagen) nicht, dass das Werk von verschiedenen Rechnern aus angeboten worden ist. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass die von der Antragstellerin vorgetragenen Zahlen zusätzlich jeweils durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Zeitraums zu dividieren ist, um das tatsächliche Angebot festzustellen. Berücksichtigt man dies, lässt sich aus den fraglichen Zahlen eine besonders große Nachfrage nicht ablesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG iVm. § 84 FamFG.

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Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil diese Rechtsprechung des Senats von der Entscheidung des OLG München (GRUR-RR 2012, 68) abweicht.