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Oberlandesgericht Köln·6 W 87/00·12.10.2000

Werbestand in Fußgängerzone: Unterlassungsanspruch wegen Kundenabwerbung zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Unterlassungsanspruch/Verfügungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen Werbestände in unmittelbarer Nähe zu ihren T-Punkt-Geschäften mit dem Vorwurf gezielter Kundenabwerbung. Das OLG Köln hält die Beschwerde für unbegründet, da die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht wurden. Bloße Nähe von Werbeständen in der Fußgängerzone rechtfertigt ohne erhebliche psychische Beeinflussung kein generelles Verbot. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen teilweise Zurückweisung der einstweiligen Verfügung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs wegen gezielter Kundenabwerbung genügt die bloße räumliche Nähe von Werbeaktionen zu den Geschäftsräumen nicht; erforderlich ist eine erhebliche psychische Beeinflussung der Verkehrskreise.

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Ein generelles Verbot, Werbestände in unmittelbarer Nähe von Konkurrenzgeschäften aufzustellen, setzt konkrete, glaubhaft gemachte Tatsachen voraus, die über das im Marktgeschehen übliche Wettbewerbsverhalten hinausgehen.

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In Fußgängerzonen ist zu berücksichtigen, dass Verbraucher den engen räumlichen Zuschnitt von Einzelhandelsgeschäften gewohnt sind; daraus folgt eine höhere Darlegungslast für Verbotsansprüche.

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Für das Vorliegen eines Anspruchs auf einstweiligen Rechtsschutz ist die Antragstellerin verpflichtet, die Voraussetzungen glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 81 O 99/00

Tenor

1.) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - 81 O 99/00 - vom 20.9. 2000, durch den ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung teilweise zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

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Die gem. § 567 Abs.1 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

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Auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens hat die Antragstellerin die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin begehrt unter dem Gesichtspunkt des gezielten Abwerbens von Kunden das generelle Verbot, Werbestände in unmittelbarer Nähe von T-Punkt-Geschäften aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, um Passanten als Telefon-Kunden zu werben. Das Verbot soll damit allein aus der Nähe der Stände zu ihren Geschäften und nicht etwa zusätzlich aus der Art der ausgehend von diesen Ständen betriebenen Werbung abgeleitet werden. Für ein derartig weitgehendes Verbot fehlt es indes an den Voraussetzungen. Das ergibt sich zunächst aus den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung, auf die deswegen in entsprechender Anwendung des § 543 Abs.1 ZPO verwiesen wird. Es trifft zwar zu, dass ein als unlauter anzusehendes gezieltes Abwerben in Einzelfällen auch dann zu bejahen sein kann, wenn dem Kunden der physische Zugang in das Ladenlokal des Wettbewerbers nicht erschwert wird. Das setzt aber eine erhebliche psychische Beeinflussung voraus, die im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Die allgemeinen Verkehrskreise sind es gerade in Fußgängerzonen, in denen sich üblicherweise eine Vielzahl von Einzelhandelgeschäften nahe beieinander befindet, gewöhnt, auch die Geschäfte konkurrierender Unternehmen in teilweise unmittelbarer Nähe zueinander vorzufinden. Es ist aus diesen Gründen nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin durch die bloße Positionierung ihres Werbestandes in angeblich nur 10 Meter Abstand zu dem dortigen T-Punkt in der B.er Fußgänger-

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zone über das durch das Marktgeschehen übliche Maß hinaus Interessenten von einem Zugang in ihr Geschäft abgehalten haben könnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

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Beschwerdewert: 250.000 DM