Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·6 W 86/98·11.01.1999

Sofortige Beschwerde gegen Kostenauferlegung bei Änderung des Auskunftsbegehrens

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Landgerichts ein, nachdem sie einen Teilklageantrag als erledigt erklärt hatte. Sie hatte in der Verhandlung ihr Begehren von der Versicherung einer bereits erteilten auf die einer künftig zu erteilenden Auskunft geändert. Das OLG führte aus, dass wegen des Stufenverhältnisses vor Erteilung der künftigen Auskunft kein Anspruch besteht und die später erteilte, nicht bestrittene Auskunft die Voraussetzungen des §259 Abs.2 BGB nicht erfüllt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ändert der Kläger sein Begehren von der Versicherung der Richtigkeit einer bereits erteilten Auskunft auf die Versicherung der Richtigkeit einer künftig zu erteilenden Auskunft, begründet dies vor Erteilung der neuen Auskunft keinen sofortigen Anspruch wegen des vorliegenden Stufenverhältnisses.

2

Wird die künftig geforderte Auskunft später erteilt und die Richtigkeit nicht bestritten, sind die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB nicht erfüllt.

3

Erklärt eine Partei einen mit dem Klageantrag geltend gemachten Anspruch für erledigt und widerspricht die andere Partei der Erledigungserklärung nicht, kann das Gericht der erklärenden Partei gemäß § 91a Abs.1 ZPO einen Teil der entstandenen Kosten auferlegen.

4

Die sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen ist gemäß § 91a Abs.2 ZPO statthaft; über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet das Gericht nach § 97 Abs.1 ZPO.

Relevante Normen
§ ZPO § 91 A§ BGB § 259 II§ 259 Abs. 2 BGB§ 91 a Abs. 2 ZPO§ 91 a Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 307/97

Leitsatz

Ändert die Klägerin ihr prozessuales Begehren, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer bereits erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern, dahin, die Richtigkeit einer demnächst noch zu erteilenden klageweise verfolgten Auskunft zu versichern, hat die Klägerin hierauf wegen des nunmehr vorliegenden Stufenverhältnisses -zunächst- keinen Anspruch; wird die Auskunft in der Folgezeit gegeben, ohne dass deren Richtigkeit in Frage gestellt wird, liegen die Voraussetzungen des § 259 Abs. 2. 2 BGB nicht vor.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13. Oktober 1998 gegen den ihr am 01. Oktober 1998 zugestellten Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. September 1998 - 31 O 307/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.

3

Das Landgericht hat der Klägerin gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Teil der entstandenen Kosten auferlegt, nachdem die Klägerin den mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Anspruch für erledigt erklärt und die Beklagte der Erledigungserklärung nicht widersprochen hat. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung: Denn die Klägerin übersieht, daß sie ihr ursprüngliches mit dem Antrag zu 2. verfolgtes Klagebegehren, die Beklagte solle die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer am 31. Juli 1996 erteilten Auskunft an Eides Statt versichern, in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 1997 dahin geändert hat, daß nunmehr die Richtigkeit einer demnächst noch zu erteilenden, den Gegenstand des Klageantrags zu 1. bildenden Auskunft an Eides Statt versichert werden sollte. Hatte die Klägerin hierauf wegen des infolge der Klageänderung fortan vorliegenden Stufenverhältnisses vor Erteilung der Auskunft per se keinen Anspruch, ändert die in der Folgezeit erteilte Auskunft hieran nichts, weil die Klägerin deren Richtigkeit nicht in Zweifel gezogen hat, mithin die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB nach ihrem eigenen Vortrag nicht vorliegen.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Beschwerdewert: bis 600,-- DM