Beschwerde gegen Ablehnung von Auskunft über Verkehrsdaten (§101 UrhG) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beschwerte sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf richterliche Anordnung zur Verwendung von Verkehrsdaten zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs nach §101 UrhG. Zentral war, ob eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt, wofür eine öffentliche Zugänglichmachung innerhalb der relevanten Verwertungsphase erforderlich ist. Das OLG hielt dies für nicht gegeben, da das Spiel 15 Monate zuvor veröffentlicht wurde und keine Anzeichen für fortdauernde relevante Vermarktung vorlagen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf richterliche Anordnung zur Nutzung von Verkehrsdaten als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gestattung der Auskunft nach §101 Abs. 9 UrhG ist eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß erforderlich, die eine hinreichend umfangreiche öffentliche Zugänglichmachung innerhalb der relevanten Verwertungsphase voraussetzt.
Die Bestimmung der relevanten Verwertungsphase erfolgt im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Vermarktungsbedingungen; bei Unterhaltungsprodukten ist erfahrungsgemäß spätestens nach sechs Monaten die wesentliche kommerzielle Auswertung abgeschlossen.
Eine vordere Platzierung in einer spezialisierten Beststellerliste begründet nicht ohne weitere Umstände die Annahme einer fortdauernden relevanten Verwertungsphase bei eng begrenzten Nischenmärkten.
Die bloße Anzahl festgestellter IP-Adressen oder mehrfacher Zuweisung identischer IP-Adressen rechtfertigt allein keinen Schluss auf ein gewerbliches Angebotsvolumen, weil dynamische IP-Vergaben und wiederholte Zählungen eine Überschätzung bewirken können.
Die Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf Verletzungen in gewerblichem Ausmaß dient der Abwägung grundrechtlicher Belange (Art. 10, 14 GG) und soll unverhältnismäßige Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis und die Privatsphäre Betroffener verhindern.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 237 O 303/11
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.01.2012 – 237 O 303/11 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die gemäß den §§ 101 Abs. 9 S. 4, 6, 7 UrhG, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer richterlichen Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß, wie sie für einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG erforderlich ist (vgl. OLG München GRUR-RR 2012, 68, 69 – „Die Friseuse“; Senat GRUR-RR 2011, 85 – „Männersache“; GRUR-RR 2009, 9, 11 – „Ganz anders“), nicht festgestellt werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt eine für die Gestattung der Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, dass eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird (vgl. Senat a.a.O.; ebenso OLG Schleswig GRUR 2010, 239, 240 – „Limited Edition“). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Kenntnis der abweichenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (a.a.O.) und unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente fest.
Wie sich aus der Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drs. 16/8783, S. 50) und § 101 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. UrhG ergibt, wollte der Gesetzgeber mit dem Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes den Auskunftsanspruch auf besonders schwerwiegende Eingriffe in die Rechte des Urhebers beschränken. Eine solche Beschränkung erscheint bei Abwägung der grundrechtlich geschützten Belange der Beteiligten auch unter Berücksichtigung des zu Gunsten des Urheberrechtsinhabers streitenden Art. 14 Abs. 1 GG aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, um unverhältnismäßige Beeinträchtigungen der betroffenen Anschlussinhaber in ihren grundrechtlich geschützten, durch die Drittauskunft eingeschränkten Rechten auf Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG, § 101 Abs. 10 UrhG) zu vermeiden.
Ein Widerstreit zu der in § 64 UrhG vorgesehenen Dauer des Urheberrechts entsteht dadurch nicht, da diesem nicht jeglicher Schutz abgesprochen, sondern nur der Auskunftsanspruch an die qualifizierte Voraussetzung einer öffentlichen Zugänglichmachung innerhalb der relevanten Verwertungsphase geknüpft wird. Ein derartiges Kriterium erscheint auch sachgerecht, da das Interesse des Rechteinhabers an der ungestörten kommerziellen Verwertung der ihm zustehenden Rechte innerhalb der marktrelevanten Phase durch das öffentliche Zugänglichmachen besonders empfindlich beeinträchtigt wird (vgl. Senat GRUR-RR 2011, 85, 86 – „Männersache“).
Ob sich ein Werk noch in der relevanten Verwertungsphase befindet, kann nur im Einzelfall bestimmt werden, wobei den jeweiligen Vermarktungsbedingungen Rechnung zu tragen ist (vgl. Senat vom 23.01.2012 – 6 W 13/12 – Rn. 6, BeckRS 2012, 05127; GRUR-RR 2011, 88, 90 – „Gestattungsanordnung II“; GRUR-RR 2011, 85 – „Männersache“; MMR 2009, 334, 335 – „Die schöne Müllerin“). Im Bereich der Unterhaltungsmusik und der Spielfilme hat der Senat an Hand seiner Feststellungen in verschiedenen Verfahren (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss GRUR-RR 2011, 85, 86 – „Männersache“) Anlass zu der Annahme gesehen, dass erfahrungsgemäß nach spätestens sechs Monaten die wesentliche kommerzielle Auswertung abgeschlossen ist. Dass für Computerspiele als Produkt der Unterhaltungsbranche ein deutlich anderer Zeitraum anzunehmen ist, ist nicht ersichtlich und hat auch die Antragstellerin auf die Annahme einer regelmäßig sechsmonatigen Verwertungsphase im angefochtenen Beschluss nicht dargelegt. Im Zeitraum der von der Antragstellerin beanstandeten Verletzungshandlungen zwischen dem 21.12.2011 und dem 25.12. 2011 lag die am 23.09.2010 erfolgte Veröffentlichung des vorliegend in Rede stehenden Computerspiels „G.“ indessen schon etwa 15 Monate zurück.
Im konkreten Fall bestehen auch keine besonderen Umstände, auf Grund derer eine Fortdauer der relevanten Verwertungsphase angenommen werden kann. Für Musikalben der Unterhaltungsbranche hat der Senat zwar eine besonders gute Platzierung in den Verkaufscharts zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung als Beleg dafür angesehen, dass der kommerzielle Erfolg des Werks weiter anhält (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss GRUR-RR 2011, 85, 86 – „Männersache“). Dass das Computerspiel „G.“ auf der Internethandelsplattform „B.“ im Dezember 2011 als drittbeliebtester Artikel in der Kategorie „Bestseller in Formel 1 für PC“ gelistet worden ist, stellt jedoch, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, kein vergleichbares Indiz dar. Angesichts des engen Markts der Formel-1-Computerspiele hat eine dortige vordere Platzierung keine Aussagekraft über den kommerziellen Erfolg des Spiels. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht im Übrigen weiter zu Recht darauf verwiesen, dass die Antragstellerin im Dezember 2011 bereits das Nachfolgespiel „F1 2011“ angeboten hat, welches die beiden ersten Ränge der Beststellerliste der Formel-1-Computerspiele auf der Plattform „B.“ belegt. Dass das Spiel „G.“ zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen in einer im Wesentlichen gleichbleibenden Anzahl wie unmittelbar nach seiner Veröffentlichung im September 2010 veräußert worden ist, hat die Antragstellerin auch auf den diesbezüglichen Hinweis des Landgerichts im angefochtenen Beschluss nicht aufgezeigt. Dann aber genügt auch der Umstand, dass das Computerspiel „G.“ auf der Internethandelsplattform zu einem Entgelt angeboten wird, das sich zwischen den Preisen für das Nachfolgespiel „F1 2011“ bewegt, nicht für eine Feststellung, dass die Verwertungsphase noch in einem relevanten Ausmaß andauert.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Antragstellerin betreffend das Computerspiel „G.“ noch im Januar 2012 481 Urheberrechtsverletzungen dokumentiert hat. Diese Zahl kann schon nicht mit der Anzahl von Verkaufsangeboten gleichgesetzt werden. So hat die Antragstellerin zahlreiche zu unterschiedlichen Zeiten festgestellte identische IP-Adressen bei ihrer Berechnung jeweils gesondert berücksichtigt, obwohl es naheliegt, dass diese jeweils demselben Anbieter zugeordnet worden sind. Zudem belegen selbst unterschiedliche IP-Adressen angesichts der Praxis ihrer dynamischen, teils täglich wechselnden Vergabe nicht, dass das Computerspiel von verschiedenen Rechnern aus angeboten worden ist. Dividiert man die Anzahl der Rechtsverletzungen zusätzlich durch 30 Tage (für den 25.01. 2012 ist keine Rechtsverletzung ausgewiesen), so ergibt sich daraus schon kein besonders großer Angebotsumfang. Erst recht lässt sich daraus keine erhöhte Nachfrage ableiten, da die IP-Adressen nur bestimmte Angebote in Tauschbörsen, nicht aber auch deren Nachfrage in Gestalt tatsächlich vorgenommener Downloads dokumentieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, 84 FamFG.
Wegen der Abweichung der Senatsrechtsprechung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 26.07.2011 (GRUR-RR 2012, 68 – „Die Friseuse“) war die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Beschwerdewert: 3.000,00 EUR