Beschwerde gegen Zwangsgeld zur Auskunft über Softwarevertrieb zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldner wehren sich gegen ein Zwangsgeld zur Erzwingung einer Auskunft über Vertriebsweg, Menge und Abnehmer der Software „M. Star“. Das OLG bestätigt, dass der Auskunftstitel sämtliche Versionen umfasst, weil der Tenor keine Einschränkung auf Version 1.24 enthält. Sachlich-rechtliche Einwendungen gegen die Reichweite des Titels sind im Zwangsvollstreckungsverfahren unbeachtlich; unsubstantiierte Missbrauchs‑Befürchtungen verhindern die Erzwingung nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldner gegen Zwangsgeld zur Erzwingung der Auskunft wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Reichweite einer titulierten Auskunftspflicht bestimmt sich vorrangig nach dem Urteilstenor und den ausdrücklichen Ausführungen der den Titel erlassenden Kammer; ist keine Beschränkung auf bestimmte Produktversionen vorgesehen, erfasst der Titel alle Versionen.
Ein materiell-rechtlicher Einwand, der die sachliche Berechtigung oder den Umfang des Titels betrifft, kann im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO nicht geltend gemacht werden, sondern ist im Erkenntnisverfahren bzw. durch die vorgesehenen Rechtsbehelfe zu verfolgen.
Die Anordnung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung einer Auskunft ist gerechtfertigt, wenn der Schuldner der titulierten Auskunft trotz Verpflichtung nicht nachkommt.
Die bloße Besorgnis, der Gläubiger werde die erlangten Auskunftsinformationen zum Schaden des Schuldners verwenden, steht der Erzwingung der Auskunft nicht entgegen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwertung vorgetragen werden; gegen tatsächlichen Missbrauch stehen zivilrechtliche Unterlassungs‑ und Schadensersatzansprüche offen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 315/96 SHI
Leitsatz
1. Die Verurteilung zur Auskunft über den Vertriebsweg, die Menge der vertriebenen Software und deren Abnehmer erfasst alle seine Versionen, wenn sich aus der gerichtlichen Erkenntnis ergibt, dass trotz Aufnahme der konkret angegriffenen Version (hier: Version 1.24) in den Tenor eine Beschränkung der Verurteilung auf diese nicht vorgenommen werden sollte. 2. Der Einwand, der durch Auslegung gewonnene Umfang eines Auskunftstitels gehe alsdann über den dem Gläubiger zustehenden Anspruch hinaus, ist materiellrechtlicher Natur und im Verfahren nach § 888 ZPO nicht zu berücksichtigen; Gleiches gilt grundsätzlich für den Einwand eines Schuldners, der Gläubiger werde die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung ihm -dem Schuldner- gegenüber zur Schadenszufügung nutzen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluß der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.10.1999 - 28 O 315/96 SH I - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Schuldner zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Schuldner ist zwar gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt.
Zu Recht hat das Landgericht gegen die Schuldner zur Erzwingung der unter Ziff. I. 3. des Urteils vom 28.05.1999 titulierten Auskunftsverpflichtung gemäß § 888 Abs. 1 ZPO ein Zwangsgeld verhängt. Denn die Schuldner haben die nach dem vorbezeichneten Titel geschuldete Auskunft nicht erteilt.
Soweit sich die Schuldner zur Begründung ihrer Weigerung, die von der Gläubigerin unter Bezugnahme auf den genannten Urteilstenor geforderte Auskunft zu erteilen, darauf berufen, daß die aus der Formulierung dieses Tenors folgende, auf die Software "M. Star" bezogene umfassende Auskunftspflicht zu weit greife, weil sich die geschuldete Auskunft nach den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils in Wirklichkeit nur mit der Version 1.24 der Software "M. Star" zu befassen habe, rechtfertigt das keine abweichende Würdigung. Denn ungeachtet des Umstandes, daß die vorstehende Argumentation der Schuldner die vollständige Auskunftsverweigerung nicht trägt, kann die durch das Landgericht vorgenommene Verurteilung zur Auskunft nicht in diesem von den Schuldnern geltend gemachten reduzierten Sinn verstanden werden. Dabei trifft es im Ausgangspunkt zwar zu, daß Inhalt und Reichweite einer durch Urteil titulierten Verpflichtung ggf. unter Heranziehung der in den Entscheidungsgründen enthaltenen Ausführungen zu ermitteln sind, welche den jeweiligen Urteilsauspruch begründen und tragen sollen. Entgegen der Auffasssung der Schuldner führt dies im Streitfall jedoch nicht dazu, die sich aus dem Auskunftstenor des Urteils ergebende Verpflichtung auf die Version 1.24 der Software "M. Star" zu beschränken. Denn die das Zwangsgeld in dem angefochtenen Beschluß festsetzende Kammer, die zuvor im Erkenntnisverfahren den Titel, um dessen Reichweite und inhaltliches Verständnis es hier geht, erlassen hatte, hat eindeutig ausgeführt, daß die Verurteilung einschließlich der titulierten Auskunftsverpflichtung keinerlei Beschränkungen auf die Version 1.24 der Software enthalte. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen der den Vollstreckungstitel im Erkenntnisverfahren erlassenden Kammer, wonach eine Beschränkung der titulierten Ansprüche auf die Version 1.24 der Software "M. Star" gerade nicht gewollt war, bleibt aber kein Raum für die von den Schuldnern begehrte Reduktion der Reichweite der titulierten Auskunftsverpflichtung. Soweit die Schuldner im übrigen einwenden, das Landgericht habe mit seinem die Software "M. Star" ohne eine solche Begrenzung betreffenden Urteil "zu viel" zuerkannt, weil der Gläubigerin ein derartiger umfassender Anspruch aus materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Gründen nicht zustehe, betrifft das die sachliche Berechtigung des Urteilsausspruchs. Derartige, die sachliche Richtigkeit eines Titels betreffende Einwände sind im Verfahren der Zwangsvollstreckung jedoch nicht berücksichtigungsfähig, sondern im Erkennntisverfahren - ggf. im Wege der jeweils vorgesehenen Rechtmittel und Rechtsbehelfe, mit denen eine Änderung des Titels erreicht werden kann - geltend zu machen.
Auch die schließlich von den Schuldnern vorgebrachte Befürchtung, die Gläubigerin werde die aus der Auskunftserteilung erlangten Kenntisse dazu verwenden, um ihrem, der Schuldner, Unternehmen Schaden zuzufügen, steht der Erzwingung der titulierten Auskunftspflicht nicht entgegen. Die Schuldner haben diese Befürchtung auch nicht annähernd durch den Vortrag konkreter Umstände, die auf eine solche Schädigungsabsicht der Gläubigerin schließen lassen, zu erhärten vermocht. Hinzu kommt, daß den Schuldnern, sollte die Gläubigerin tatsächlich in unzulässiger Weise die aus der Auskunftserteilung erlangten Informationen verwerten, eigenständige Möglichkeiten der Rechtsverfolgung - z.B. im Rahmen einer Unterlassungsklage - zur Verfügung stehen, mit denen sie sich gegen derartige Beeinträchtigungen ihrer Unternehmensinteressen wehren kann.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert wird - entsprechend dem Interesse der Schuldner an der Nichterteilung der geschuldeten Auskunft - auf 100.000.- DM festgesetzt.
von Hellfeld Pietsch Schütze