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Oberlandesgericht Köln·6 W 68/16·31.05.2016

Beschwerde: Herabsetzung des Streitwerts auf 7.000 € bei unterschiedlichen Informationsverstößen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Verbraucherschutz/InformationspflichtenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Anerkenntnisurteil des LG Köln. Das OLG Köln teilte die Ansprüche in zwei unterschiedlich gewichtete Verstöße und setzte den Gesamtstreitwert auf 7.000 € herab. Zur Bemessung zog es §§53 Abs.1 Nr.1 GKG, 3 ZPO heran und berücksichtigte Gefährlichkeit und Mitbewerber-/Verbraucherschutz.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten teilweise stattgegeben; Streitwert für das Verfahren auf 7.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Streitwertbemessung nach §§ 53 Abs.1 Nr.1 GKG, 3 ZPO ist der Gegenstandswert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bestimmen; maßgeblich sind Art des Verstoßes sowie Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Betroffenen.

2

Eine vom Kläger in der Anspruchsbegründung angegebene Streitwertangabe hat lediglich indizielle Bedeutung; das Gericht ist nicht daran gebunden, da der Ausgang des Verfahrens ungewiss ist.

3

Bei mehreren unterschiedliche Art und Schwere aufweisenden Verstößen ist der Streitwert nach dem jeweiligen Gefährdungs- und Schädigungsgrad getrennt zu bemessen und kann anschließend zusammengerechnet werden.

4

Bei Informationspflichtverletzungen, die die Kenntnis gesetzlicher Mängelhaftungsrechte betreffen, können unter Verbraucher- und Mitbewerberschutzgesichtspunkten höhere Streitwerte anzusetzen sein als bei einfachen Impressums- oder Hinweispflichtverletzungen, die regelmäßig einen deutlich geringeren Streitwert rechtfertigen.

5

Das Gericht kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäß § 68 Abs. 3 GKG von einer gesonderten Kostenentscheidung absehen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 84 O 218/15

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird unter teilweiser Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Köln vom 15.3.2016 – 84 O 218/15 – der Streitwert für das Verfahren auf 7.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

3

Gemäß den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO ist der Gegenstandswert für das Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 – Streitwertbemessung). Einer Streitwertangabe in der Anspruchsbegründung – zu einem Zeitpunkt, in dem der Ausgang des Verfahrens noch ungewiss ist – kommt dabei indizielle Bedeutung zu (Senat, OLGR Köln 1993, 242 f.).

4

Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar einen Streitwert von 10.000 € angegeben. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um zwei Verstöße unterschiedlicher Art handelt, denen ein unterschiedlicher Grad an Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen zuzumessen ist. So ist bei der Verletzung von Informationspflichten, die das Bestehen gesetzlicher Mängelhaftungsrechte betreffen, auch unter Berücksichtigung des geringen Umsatzes, den die Beklagte mit ihrem Internetauftritt erzielt, ein Streitwert von 5.000 € unter Verbraucher- und damit einhergehend unter Mitbewerberschutzgesichtspunkten angemessen. Anders ist dies jedoch bei dem mit dem Antrag zu 2 geltend gemachten Anspruch zum Hinweis auf die Speicherung des Vertragstextes, der in seiner Intensität und Auswirkung vergleichbar ist mit einem einfachen Impressumsverstoß, für welchen der Senat in der Regel von einem Streitwert von 2.000 € ausgeht.

5

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.