Beschwerde gegen Auskunft nach §101 UrhG wegen Tauschbörsenangebot zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die vom Landgericht erlaubte Auskunftserteilung über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers, dem an einem konkreten Datum eine IP-Adresse zugewiesen war. Das OLG Köln hielt den Eingriff in Art. 10 GG für durch §101 Abs. 2 und 9 UrhG gerechtfertigt, weil die angebotene Zusammenstellung von mp3-Dateien eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstellte. Maßgeblich sei Umfang und Aktualität der Datei; die Beschwerde wurde zurückgewiesen und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Auskunftsverfügung nach §101 UrhG als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Auskunftserteilung über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers nach §101 Abs. 2, 9 UrhG kann einen Eingriff in Art. 10 GG rechtfertigen, wenn die konkreten Umstände eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begründen.
Für die Zuordnung eines Verletzers zu einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß kommt es auf Umfang und Aktualität der von diesem angebotenen Datei an.
Es ist nicht erforderlich, dass jeder einzelne Rechteinhaber durch die Aufnahme seines Titels in eine umfangreiche, öffentlich abrufbare Zusammenstellung selbst in gewerblichem Ausmaß verletzt sein muss.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Beschwerde richtet sich nach §101 Abs. 9 S. 4 UrhG i.V.m. §84 FamFG.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9a O 887/09
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss der 9. Hilfszivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.01.2010 – 9a O 887/09 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Gründe
Unabhängig davon, ob die Beschwerde in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht eingelegt worden ist, bleibt sie mit dem gestellten Feststellungsantrag in der Sache ohne Erfolg. Indem das Landgericht der Beteiligten gestattet hat, dem Antragsteller unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über Namen und Anschrift des desjenigen Anschlussinhabers zu erteilen, dem am 19.12.2009 um 15:25:32 MEZ die IP-Adresse 91.51.40.XXX zugewiesen war, hat es den Beschwerdeführer – der anschließend als dieser Anschlussinhaber benannt wurde – nicht in seinen Rechten verletzt. Der in der Anordnung liegende Eingriff in dessen Grundrecht aus Art. 10 GG war nämlich aus § 101 Abs. 2 und 9 UrhG gerechtfertigt.
Unter der IP-Adresse wurde zum fraglichen Zeitpunkt die Datei „German TOP 100 Single Charts 30.11.2009“ zum Herunterladen angeboten, das heißt eine von den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten nicht autorisierte, gleichwohl im Internet abrufbare Zusammenstellung von mp3-Dateien der hundert Musiktitel, deren Single-Version in der betreffenden Woche in Deutschland am meisten nachgefragt war. Dies stellte sich aus der maßgeblichen Sicht der Kammer im Zeitpunkt ihres Beschlusses als eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß (vgl. zu diesem Rechtsbegriff die Senatsbeschlüsse vom 05.10.2010 – 6 W 82/10 = WRP 2010, 1554 [1557] und vom 27.12.2010 – 6 W 155/10 = WRP 2011, 264 f. m.w.N.) dar.
Für die Frage des Ausmaßes der Rechtsverletzung, der ein Verletzer zugeordnet werden soll, kommt es nur auf den Umfang und die Aktualität der von diesem angebotenen Datei an. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Antragsteller, dessen geschütztes Werk auf einer Zusammenstellung mehrerer Einzeltitel enthalten ist, auch selbst in gewerblichem Ausmaß in seinen Rechten verletzt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.01.2008 – 6 Wx 2/08 = GRUR-RR 2009, 9 [11] – Ganz anders und vom 27.12.2010 [a.a.O.]). Die Veröffentlichung des Titels „Für immer jung – Bushido featuring Karel Gott“ als Single schon Ende November 2008 und seine Plazierung in den „TOP 100“ im November/Dezember 2009 mag danach zwar für die Schadensberechnung oder die Bemessung der Kosten einer erstmaligen Abmahnung (§ 97a Abs. 2 UrhG) von Bedeutung sein; ein erheblicher Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der Gestattungsanordnung ergibt sich daraus jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, § 84 FamFG.
Beschwerdewert: 350,00 €