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Oberlandesgericht Köln·6 W 60/95·02.08.1995

Kostenentscheidung bei unbegründeter Abmahnung wegen Gemeinschaftsanzeige

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Kostenrecht (ZPO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hätte im Hauptsacheverfahren wegen fehlender Begehungsgefahr unterlegen, da die Antragsgegnerin an der Gestaltung der Gemeinschaftsanzeige keinen Einfluss hatte und nichts von deren Planung wusste. Eine Informationspflicht zur Mitteilung fehlender Verantwortlichkeit gegenüber dem Abmahnenden besteht nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten der Antragstellerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Unternehmen ohne sein Wissen in eine Gemeinschaftsanzeige einbezogen, besteht keine Verpflichtung, den Abmahner umfassend über die fehlende Verantwortlichkeit für die Anzeige zu informieren.

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Für die Frage der ‚Veranlassung‘ i.S. des § 93 ZPO ist entscheidend, ob das Verhalten des Antragsgegners vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere seine Reaktion auf die Abmahnung, die Einleitung des Verfahrens zurechenbar verursacht hat; spätere Prozessvorträge bleiben unberücksichtigt.

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Für das Vorliegen einer Begehungsgefahr im Wettbewerbsrecht genügt das bloße Erscheinen einer beanstandeten Anzeige nicht; maßgeblich ist, ob der Anspruchsgegner Einfluss auf Gestaltung oder Kenntnis von der Schaltung hatte.

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Eine Pflicht, die Abmahnung vollständig durch Angaben über die eigene fehlende Verantwortlichkeit auszuräumen, besteht grundsätzlich nicht und ist nicht darauf beschränkt, wer die Abmahnung ausspricht.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 91A, 93§ 93 ZPO§ 91a Abs. 2 ZPO§ 91a Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

1. Wird in eine Gemeinschaftsanzeige ein Unternehmen von dem Werbekunden ohne sein Wissen und Zutun miteinbezogen und wird ein Dritter durch diese Werbung in seinen Rechten beeinträchtigt und mahnt sodann der Verletzte den vermeintlichen Mitstörer ab, ist dieser nicht verpflichtet, jenen vollständig auf seine fehlende Verantwortlichkeit für die Werbung hinzuweisen. 2. Maßgeblich für die Frage der ,Veranlassung" i.S. des § 93 ZPO ist allein, ob der Antragsgegner (Beklagte) durch sein Verhalten vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens, also durch seine Reaktion auf die Abmahnung, zurechenbar dessen Einleitung verursacht hat. Auf das spätere Vorbringen des Abgemahnten in diesem Verfahren kann in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden.

Gründe

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Die gemäß § 91 a Abs.2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

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Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war nur noch gemäß § 91 a Abs.1 ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Zu Recht hat dabei das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung die Kosten der Antragstellerin auferlegt, weil dies unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen entspricht.

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Die Antragstellerin wäre bei streitiger Fortsetzung des Verfahrens unterlegen gewesen, weil es an der für den geltendgemachten Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr fehlt. Diese kann - unabhängig von der Wettbewerbswidrigkeit von deren Inhalt - aus dem Erscheinen der beanstandeten Anzeige nicht hergeleitet werden, weil nicht glaubhaft gemacht ist, daß die Antragsgegnerin den hierfür erforderlichen Einfluß auf deren Gestaltung hatte (vgl.zu diesem Erfordernis näher BGH GRUR 95,167,168 ,Kosten bei unbegründeter Abmahnung" m.w.N.). Es ist für die Entscheidung davon auszugehen, daß die Antragsgegnerin nicht nur keinen Einfluß auf den Inhalt und die Gestaltung der Anzeige, sondern darüber hinaus sogar - worauf schon die Kammer zu Recht abgestellt hat - noch nicht einmal überhaupt Kenntnis von dem Vorhaben der Fa.T. hatte, eine derartige Gemeinschaftsanzeige zu schalten. Die Antragstellerin hat nämlich schon ihre Behauptung nicht glaubhaft gemacht, daß die Antragsgegnerin gegenüber der Fa.T. ihr Einverständnis mit dem Erscheinen einer Gemeinschaftsanzeige erklärt hätte. Dies läßt sich insbesondere gerade nicht aus dem Schreiben der Fa.T. vom 24.1.1995 an die Antragstellerin bzw. ihre Bevollmächtigten herleiten. Überdies hat umgekehrt die Antragsgegnerin in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 9.3.1995 durch Erklärung ihres Geschäftsführers, deren Richtigkeit dieser an Eides Statt versichert hat, glaubhaft gemacht, daß die Fa. T. ihr gegenüber die Absicht, eine derartige Anzeige zu schalten, vor deren Erscheinen überhaupt nicht angesprochen habe.

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Die Kosten sind der Antragsgegnerin auch nicht unabhängig von dem zu erwartenden für die Antragstellerin negativen Ausgang des Verfahrens bei dessen Fortsetzung mit der Begründung aufzuerlegen, die Antragsgegnerin habe eine Pflicht verletzt, die darin bestehe, sie auf die Abmahnung hin vollständig über ihre, der Antragsgegnerin, fehlende Verantwortlichkeit für die Anzeige zu informieren. Eine derartige Pflicht bestand nämlich nicht. Der Senat, der in seiner in WRP 91,257 ff veröffentlichten Entscheidung ausdrücklich nur unter den in jenem Einzelfall gegebenen besonderen Voraussetzungen eine Informationspflicht angenommen hat, schließt sich hierzu der Entscheidung des BGH a.a.O. an, in der eine solche Pflicht ebenfalls verneint wird, und nimmt wegen der Begründung auf die Ausführungen des BGH Bezug. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist diese Entscheidung keineswegs nur auf Abmahnungen von Abmahnvereinen beschränkt. Die von dem BGH im einzelnen angeführten überzeugenden Gesichtspunkte gelten vielmehr unabhängig davon, wer den vermeintlichen Unterlassungsanspruch geltend macht. Fehl geht auch die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin geäußerte Auffassung, die Antragsgegnerin müsse sich an ihrem Vorbringen in der Widerspruchsbegründung festhalten lassen: Für die Kostenentscheidung ist allein die - aus den vorstehenden Gründen zu verneinende - Frage von Bedeutung, ob die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens, also durch ihre Reaktion auf die Abmahnung, zurechenbar dessen Einleitung verursacht hat. Hierfür kann indes nicht auf ihr späteres Vorbringen in diesem Verfahren zurückgegriffen werden. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob ihr Vortrag im Widerspruchsverfahren überhaupt die erforderliche Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die Anzeige erkennen läßt. Es ist im übrigen auch zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin eine etwaige Informationspflicht durch ihr auf die Abmahnung erfolgtes Antwortschreiben vom 25.1.1995 insbesondere angesichts der Beifügung des Schreibens der Fa. T. vom 18.1.1995 in Fotokopie nicht erfüllt hätte. Diese Frage ist indes nicht zu entscheiden, weil eine Informationspflicht der Antragsgegnerin nicht bestand.

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Daß die Antragsgegnerin schließlich nach der Darstellung der Antragstellerin gegen diese negative Feststellungsklage erhoben haben soll, kann ebenfalls kein Grund sein, ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Ausgehend von der Antragsbegründung ist das Ziel dieser Klage die Feststellung, daß die von der Antragstellerin ausgesprochene Abmahnung zu Unrecht erfolgt sei. Mit diesem Klageziel, das im übrigen auch mit der Tatsache nicht im Widerspruch steht, daß die Antragsgegnerin das vorliegende Verfahren für erledigt erklärt hat, bestätigt diese nicht etwa, doch für die Anzeige verantwortlich zu sein, sondern wehrt sie sich im Gegenteil gegen die Abmahnung, die sich im vorliegenden Verfahren als unbegründet herausgestellt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

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Der Beschwerdewert entspricht Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erster Instanz.