Zurückweisung der sofortigen Beschwerde: Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zugunsten des Klägers (§ 3 UWG)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte begehrte die sofortige Beschwerde gegen die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache. Der Senat wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Kostenfolge zu Lasten des Beklagten, weil dieser im Hauptsacheverfahren unterlegen gewesen wäre. Gegenstand der Klage war eine als irreführend festgestellte Katalogwerbung; die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 UWG lagen objektiv vor.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung der Hauptsache ist nach § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‑ und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden; verliert eine Partei nach diesem Maßstab, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Ein Unterlassungsantrag ist auslegungsfähig; für die Bestimmung des Streitgegenstands ist auf die Klagebegründung und die Prozessgeschichte abzustellen, nicht allein auf die wörtliche Fassung des Tenors.
Werbung ist irreführend im Sinne des § 3 UWG, wenn sie bei maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erweckt, es liege ein amtlicher oder anderweitig besonderer Sachverhalt vor, und dieser Irrtum die geschäftliche Entscheidung beeinflussen kann.
Die Abwehr‑ und Beseitigungsansprüche nach § 3 UWG sind quasinegatorisch; es bedarf für ihre Bejahung keiner Verschuldenslehre, vielmehr genügen die objektiven Voraussetzungen der Irreführung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 12 O 223/92
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 30. Juni 1993 - 12 O 223/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Rubrum
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Gründe
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Nachdem die Parteien den Rechtssteit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nach § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten unter Berück-sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diese Ent-scheidung hat das Landgericht zu Recht zu Lasten des Beklagten getroffen, da er im Rechtsstreit unterle-gen wäre. Der Klageanspruch war bis zur Erledigung der Hauptsache gemäß § 3 UWG gerechtfertigt.
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Gegenstand der Klage war ein Unterlassungsbegehren, das sich auf die Werbung für die Losnummer .... auf Seite 345 des vom Beklagten herausgegebenen Katalogs ................1992" bezog. Der Klagean-trag war zwar seinem Wortlaut nach auf ein Gebot gerichtet, es zu unterlassen, das unter Losnummer .... beschriebene "Ganzstück mit einem weißen Gebüh-renzettel ........ (M.) in den Verkehr zu bringen, insbesondere feilzubieten und/oder an Dritte abzuge-ben und/oder zu bewerben". Ein Klageantrag ist je-doch grundsätzlich einer Auslegung zugänglich. Diese ergibt im Streitfall mit hinreichender Deutlichkeit, daß sich die mit dem Unterlassungsantrag geltend ge-machte Beanstandung auf den Text der konkreten Wer-beanzeige und nicht auf den Verkauf des angebotenen Sammlerstücks oder auf eine Ankündigung der fragli-chen Ganzsache mit irgendeinem anderen Text bezog. Das folgt aus der vom Kläger schriftsätzlich vorge-tragenen Begründung seiner Klage sowie aus der Pro-zeßgeschichte.
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Wie bereits der Klageschrift zu entnehmen ist, hat der Kläger sein Begehren von Anfang an darauf gestützt, daß die Beschreibung der Losnummer .... in dem Auktionskatalog irreführend sei. Der entspre-chende Textausschnitt ist in vollem Wortlaut in der Klageschrift wiedergegeben und wird ausdrücklich als irreführend im Sinne des § 3 UWG bezeichnet. Dies ist im Kern damit begründet, daß der Leser davon ausgehe, es handele sich bei dem beworbenen Los um eine "Lokalausgabe G." und demzufolge ein amtlicher Gebührenzettel vorliege, "der eine Einordnung des Belegs als örtliche Notmaßnahme" rechtfertige. Läßt unter diesen Umständen die Klagebegründung darauf schließen, daß die Klage von Anfang an gezielt auf ein Verbot der angegriffenen konkreten Werbeaussage gerichtet war, so erklärt sich die ihrem Wortlaut nach hiervon teilweise abweichende Antragsfassung dadurch, daß der Kläger die Formulierung an dem Tenor der vom Landgericht in derselben Angelegenheit erlassenen einstweiligen Verfügung ausgerichtet hat.
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Daß Gegenstand der Klage allein der konkrete Werbe-text zu Losnummer .... in dem Katalog zur "69. B." gewesen ist, ergibt sich schließlich aus dem landge-richtlichen Beschluß vom 9. Dezember 1992 und der Reaktion des Klägers hierauf. In diesem Beschluß ist darauf hingewiesen worden, daß der Hauptantrag des Klägers der Fassung der einstweiligen Verfügung vom 17. Juni 1992 entspreche, durch die "kein Ver-kehrsverbot" habe ausgesprochen, sondern die Bewer-bung eines Falsifikats als echt habe verboten werden sollen, was zweifelsohne von § 3 UWG erfaßt sei. Wie sich aus dem weiteren Prozeßverlauf und den zu den Akten gereichten Schriftsätzen ergibt, hat der Klä-ger keine Veranlassung gesehen, dieser gerichtlichen Klarstellung zum Streitgegenstand entgegenzutreten. Davon, daß es, wie der Beklagte geltend macht, Ziel der Klage gewesen sei, den Beklagten auch daran zu hindern, die inzwischen als Falsifikat erkannte Ganzsache "als Falsifikat" zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
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Die beanstandete Bewerbung der für die Auktion vor-gesehenen Ganzsache war irreführend. Daß zumindest bei einem nicht unerheblichen Teil der angespro-chenen Verkehrskreise der Eindruck erweckt werden konnte, hier werde eine Ganzsache mit einem amtli-chen Gebührenzettel angeboten, bedarf keiner näheren Ausführungen und wird ersichtlich auch vom Beklagten selbst nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Ebensowe-nig kann aufgrund des eingeholten Sachverständigen-gutachtens zweifelhaft sein, daß es sich bei dem auf der Ganzsache angebrachten Gebührenzettel nicht um ein amtliches, sondern um ein von dem damaligen Ab-sender E. hergestelltes Stück handelt.
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Waren mithin die objektiven Voraussetzungen des § 3 UWG zu dem Zeitpunkt gegeben, in dem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, so waren die tatbestandlichen Erfor-dernisse des Unterlassungsanspruchs insgesamt er-füllt. Die Abwehr- und Beseitigungsansprüche des § 3 UWG verlangen als quasinegatorische nämlich kein Verschulden (vgl. Baumbach-Hefermehl, 17. Aufl., Rdnr. 437 zu § 3 UWG; Teplitzky, Wettbewerbsrecht-liche Ansprüche, 6. Aufl., Kapitel 5, Rdnr. 20, jeweils m. w. N.). Für die Entscheidung des Rechts-streits in der Hauptsache wäre es mithin unerheblich gewesen, ob dem Beklagten im Zeitpunkt der beanstan-deten Werbemaßnahme bekannt war, daß das Sammler-stück keinen amtlichen Gebührenzettel aufwies, bzw. ob er dies wissen mußte oder konnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: Summer der im ersten Rechtszug angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.