Ordnungsgeldandrohung: Vergleich kein vollstreckbarer Prozessvergleich zwischen Streitgenossen
KI-Zusammenfassung
Die Antragssteller hatten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einen Vergleich geschlossen, der auch gegenseitige Verpflichtungen zwischen mehreren Verfahrensbeteiligten enthielt. Das OLG Köln entscheidet, dass solche Absprachen zwischen zuvor als Streitgenossen auftretenden Parteien keinen Prozessvergleich i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen. Daher fehlte ein vollstreckbarer Titel für die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO; die Androhung wurde aufgehoben.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise stattgegeben; Androhung eines Ordnungsgeldes mangels vollstreckbarem Titel aufgehoben, Anträge der Antragsteller insoweit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Prozessvergleich i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt einen Vergleich zwischen kontradiktorisch streitenden Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten voraus; Vereinbarungen zwischen zuvor als Streitgenossen Beteiligten genügen dem nicht.
Die Androhung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 2 ZPO setzt das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels und damit die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen voraus.
Begegnen sich Beteiligte im Prozess als Streitgenossen, begründen wechselseitige Verpflichtungen in einem Gesamtvergleich allenfalls einen materiellen Vergleich (§ 779 BGB), nicht jedoch zwingend einen vollstreckbaren Prozessvergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 91, 100 ZPO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird der Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 13. November 2003 abgeändert, soweit darin auch der Antragsgegnerin zu 1) ein Ordnungsgeld angedroht worden ist. Der darauf gerichtete Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen au-ßergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen; die weiteren im Be-schwerdeverfahren entstandenen Kosten tragen sie jeweils zu Hälfte.
Gründe
I.
Dem vorliegenden Ordnungsmittelverfahren ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren vorausgegangen, das die jetzige Antragsgegnerin zu 2) als Antragstellerin eingeleitet hatte und das darauf gerichtet war, vier verschiedenen Antragsgegnern, darunter der jetzigen Antragsgegnerin zu 1) und den beiden jetzigen Antragstellern als Antragsgegner zu 3) und 4) Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz zu untersagen. Das Verfügungsverfahren endete am 02.07.2003 mit einem Vergleich, in dem es u. a. hieß:
"1. die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1), 2), 3) und 4) verpflichten sich, es zu unterlassen, im Kreisgebiet von I. Mietwagen bereitzuhalten und/oder mit diesen Beförderungsaufträge auszuführen, wenn diese nicht an ihrem jeweiligen Betriebssitz oder in ihrer Wohnung eingegangen sind.
2. Die Antragstellerin und sämtliche Antragsgegner verpflichten sich, es zu unterlassen, im Kreisgebiet von I. Taxen bereitzuhalten, wenn für diese keine entsprechende Konzession für den Ort der Bereithaltung vorliegt."
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass sich in diesem Vergleich alle Verfahrensbeteiligten untereinander verpflichtet hätten, die beschriebenen Verfahrensweisen zu unterlassen. Alle Verfahrensbeteiligten seien daher zugleich Gläubiger und Schuldner dieser Vereinbarung. Diese Auffassung hat das Landgericht geteilt und beiden Antragsgegnern ein Ordnungsgeld für jeden Fall angedroht, in dem sie den in dem gerichtlichen Vergleich festgelegten Verpflichtungen zuwider handelten.
Die Antragsgegnerin zu 1) trägt mit ihrer sofortigen Beschwerde insbesondere vor, das Landgericht habe nicht hinreichend beachtet, dass die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1) im Ausgangsverfahren als gemeinsame Antragsgegner auf der selben Seite gestanden hätten. Diese Parteirollen könnten nicht "einfach ausgetauscht" werden.
II.
Die sofortige Beschwerde ist ordnungsgemäß eingelegt worden und hat auch in der Sache Erfolg.
In der Androhung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 2 ZPO liegt der Beginn der Zwangsvollstreckung, so dass die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein müssen. Im Streitfall fehlt es bereits an einem vollstreckbaren Titel weil der am 02.07.2003 geschlossene Vergleich im Verhältnis zwischen den Beschwerdegegnern einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits kein Prozessvergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist. Diese Vorschrift setzt voraus, dass ein Vergleich "zwischen den Parteien" oder - wovon hier nicht die Rede ist - zwischen einer Partei und einem Dritten abgeschlossen worden ist. Mit den einen Vergleich schließenden Parteien meint das Gesetz ersichtlich die miteinander kontradiktorisch streitenden Parteien: Der Vergleich muss nämlich "zur Beilegung des Rechtsstreits" abgeschlossen werden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn mehrere Beklagte oder Antragsgegner anlässlich eines mit einem Kläger oder Antragsteller geschlossenen Prozessvergleichs auch untereinander einige Dinge klären und auch diese Regelung in die Gesamtvereinbarung einfließt. Soweit das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat, dass in dem Vergleich sämtliche aufgezählte Personen - jede für sich - entsprechende Verpflichtungen übernommen hätten, könnte dies nur zur Annahme eine materiell-rechtlichen Vergleichs im Sinne des § 779 BGB führen, nach dem allen Beteiligten jeweils gegenüber sämtlichen anderen Beteiligten sowohl die Rolle eines Gläubigers als auch eines Schuldners zukäme. Einen Prozessvergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO stellt eine derartige Vereinbarung aber nicht dar, soweit es das Verhältnis von Verfahrensbeteiligten angeht, die zuvor in dem Verfahren als Streitgenossen auf der selben Seite gestanden haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500,00 EUR.