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Oberlandesgericht Köln·6 W 5/97·23.04.1997

Beschluss zu Streitwertfestsetzung und Kosten im Verfahren nach § 17a GVG

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin nahm ihre sofortige Beschwerde im Verfahren nach § 17a GVG zurück. Das OLG Köln setzte den Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf DM 25.000 fest und auferlegte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens. Das Gericht begründet dies damit, dass im §17a-GVG-Verfahren das streitwertbestimmende Interesse eigenständig und auf die Rechtswegzuständigkeit beschränkt zu bemessen ist.

Ausgang: Antrag des Antragsgegners auf Auferlegung der Kosten und Festsetzung des Streitwerts in Höhe von DM 25.000 wird stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach § 17a GVG ist das streitwertbestimmende Interesse der antragstellenden Partei eigenständig und beschränkt auf die Frage der Rechtswegzuständigkeit.

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Der Streitwert der Beschwerde über die Rechtswegzuständigkeit wird nicht automatisch mit dem Wert der Hauptsache gleichgesetzt, sondern anhand des konkreten wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin zu bestimmen.

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Bei der Bemessung des Streit- bzw. Beschwerdewerts in Rechtswegentscheidungen ist eine feste, regelmäßig anzunehmende Quote unzulässig; die Festsetzung erfolgt im Einzelfall unter Berücksichtigung der Bedeutung für die Partei.

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Wird eine sofortige Beschwerde zurückgenommen, kann dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden; hierfür kommt § 515 Abs. 3 ZPO entsprechend in Betracht.

Relevante Normen
§ GVG § 17a§ ZPO § 3§ 17a GVG§ 515 Abs. 3 ZPO§ 12 Abs. 1 GKG§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 12 O 167/96

Leitsatz

Da im Verfahren nach § 17a GVG eine Klageabweisung als unzulässig nicht droht und in der Hauptsache keine Entscheidung ergehen kann, ist das streitwertbestimmende Interesse der antragstellenden Partei eigenständig, und zwar beschränkt auf die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu bestimmen. Bei grundlegender Bedeutung der Entscheidung für den Antragsteller kann die Hälfte des Hauptsachewertes als Streit- bzw. Beschwerdewert angemessen sein.

Tenor

1. Auf Antrag des Antragsgegners werden der Antragstellerin die Kosten des Beschwerde- verfahrens auferlegt, nachdem diese ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen hat. 2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 25.000.- festgesetzt.

Gründe

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Die unter Ziff. 1. der Beschlußformel getroffene Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 515 Abs. 3 ZPO analog.

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Die unter Zifff. 2. der Beschlußformel gemäß den §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO erfolgte Streitwertfestsetzung orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der von ihr mit der sofortigen Beschwerde verfolgten Rechtswegzuständigkeit. Der Gegenstandswert dieser Beschwerde kann dabei von vorneherein nicht mit dem Wert der Hauptsache gleichgesetzt werden ( vgl. OLG Köln - 7. Zivilsenat - OLG-Report 1993, 294/295f; OLG Frankfurt am Main OLG-Report 1994, 119/120; Schneider - Herget, Streitwert, 11. Aufl., Rdn. 3846 a; Zöller - Gummer, ZPO, 20. Auflage,

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Rdn. 20 zu § 17 a GVG; a. A.: OLG Köln - 2. Zivilsenat - OLG-Report 1993, 140/141; Schneider, Streitwert-Kommentar, 10. Auflage, Rdn. 1250 ). Da im Verfahren des § 17 a GVG aufgrund der dort vorgesehenen Verweisung von Amts wegen ( § 17 a Abs. 2 GVG ) die Klageabweisung als unzulässig nicht droht und über die Hauptsache keine Entscheidung ergehen kann, ist das streitwertbestimmende Interesse der antragstellenden Partei vielmehr eigenständig, und zwar beschränkt auf die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu bewerten. Der Senat hält hierbei zwar grundsätzlich nur einen Bruchteil des Wertes der Hauptsache für angemessen. Wegen der Eigenständigkeit des Verfahrens der Rechtswegzuständigkeit verbietet sich jedoch eine feste, regelmäßig anzunehmende Quote. Der aus dem Hauptsachwert zu ermittelnde Wert der Rechtswegzuständigkeit bzw. -verweisung ist vielmehr jeweils im Einzelfall anhand der das konkrete wirtschaftliche Interesse der antragstellenden Partei am begehrten Rechtsweg kennzeichnenden Umstände festzulegen. Im gegebenen Fall hält der Senat dabei angesichts der grundsätzlichen Bedeutung, welche die Antragstellerin nach ihrem Vortrag gerade der Rechtswegzuständigkeit beimißt, einen Betrag von DM 25.000.-, nämlich die Hälfte des Wertes der Hauptsache, für angemessen.