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Oberlandesgericht Köln·6 W 5/93·16.03.1993

Zurückweisung PKH wegen Prozessunfähigkeit ohne Begutachtung verfahrensfehlerhaft

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde vom Landgericht als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung der Prozessunfähigkeit des Antragstellers. Das Oberlandesgericht hob den Beschluss auf, da das Landgericht nicht alle wesentlichen Erkenntnisquellen genutzt und insbesondere auf ein vom Antragsteller ausdrücklich akzeptiertes Sachverständigengutachten verzichtet hat. Zudem können ältere Strafurteilserkenntnisse über Schuldunfähigkeit nicht ohne Weiteres für die Beurteilung der Prozess- bzw. Geschäftsfähigkeit im Zivilverfahren verwertet werden. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Sache wegen Verfahrensfehlers an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe als unzulässig wegen angenommener Prozessunfähigkeit ist verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht nicht alle wesentlichen Erkenntnisquellen erschöpft hat, insbesondere auf ein mögliches Sachverständigengutachten verzichtet hat, das der Antragsteller akzeptiert.

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Erkenntnisse aus mehreren Jahre zurückliegenden Strafverfahren, die dort Schuldunfähigkeit feststellen, sind nicht ohne Weiteres auf die im Zivilverfahren relevante Prozess- oder Geschäftsfähigkeit übertragbar.

3

Das Gericht hat die Prozessfähigkeit gemäß § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu prüfen und dabei im Freibeweisverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen Art und Umfang der Beweisführung, einschließlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens, zu bestimmen.

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Die Nichtvorlage oder das Unterlassen glaubhafter Darlegung durch den Antragsteller entbindet das Gericht nicht von seiner Verpflichtung, bei begründeten Zweifeln an der Prozessfähigkeit alle erschließbaren Erkenntnisquellen zu nutzen, bevor der PKH-Antrag unzulässig zurückgewiesen wird.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 56, 114, 127§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 56 Abs. 1 ZPO§ 104 Nr. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 19 O 199/92

Leitsatz

1. Die Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfegesuches als unzulässig wegen Prozeßunfähigkeit des Antragstellers ist verfahrensfehlerhaft, wenn das erkennende Gericht nicht alle wesentlichen Erkenntnisquellen genutzt und insbesondere von einer - vom Antragsteller ausdrücklich akzeptierten - Begutachtung abgesehen hat. 2. Erkenntnisse, die in einem mehrere Jahre zurückliegenden Strafverfahren gewonnen worden sind und dort zur Bejahung der Schuldunfähigkeit geführt haben, können in einem Zivilverfahren bei der Beurteilung der Prozeß- bzw. Geschäftsfähigkeit nicht ohne weiteres verwertet werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

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Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unabhängig von der Prozeßfähigkeit des Antragstellers zulässige Beschwerde (vgl. BGH NJW 1983, 996) hat insoweit Erfolg, als die angefochtene Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entschei-dung an das Landgericht zurückzuverweisen war.

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Das Landgericht durfte den Prozeßkostenhilfeantrag nur dann als unzulässig zurückweisen, wenn die Prozeßunfähigkeit des Antragstellers feststand oder wenn sich bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte dafür, daß Prozeßunfähigkeit vorliegen könnte, auch nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnis-quellen nicht klären ließ, ob der Antragsteller prozeßfähig ist (vgl. OLG Celle, Nds. Rpfl. 1964, 62, 63).

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Die Prozeßfähigkeit ist gemäß § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prü-fen. Das Gericht hat im Freibeweisverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen Art und Umfang der Beweis-erhebung zu bestimmen.

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Das Landgericht hat sein Ermessen fehlerhaft aus-geübt, indem es eine wesentliche Erkenntnisquel-le - die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Geisteszustand des Antragstellers - nicht genutzt hat. Der Antragsteller hat sich in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich mit einer Begut-achtung einverstanden erklärt, so daß diese späte-stens im Abhilfeverfahren hätte angeordnet werden können.

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Die dem Landgericht bekannten Erkenntnisquellen reichten für eine Beurteilung der Frage der Pro-zeßfähigkeit des Antragstellers nicht aus. Mögen sich aus dessen Vortrag im vorliegenden Verfahren sowie aus dem Strafurteil des Landgerichts Bonn vom 07.07.1988 - 27 (20) N 7/86 - begründete Zweifel an seiner Prozeßfähigkeit ergeben haben, so war doch einerseits zu bedenken, daß die Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts Bonn mehr als 4 Jahre zurücklag, andererseits aber auch zu berück-sichtigen, daß die im Strafurteil festgestellte Schuldunfähigkeit nicht mit der Prozeßunfähigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit i. S. v. § 104 Nr. 2 BGB gleichzusetzen ist. Geschäftsunfähigkeit setzt hiernach eine dauernde krankhafte Störung der Geistestätigkeit voraus, die zum Ausschluß der freien Willensbestimmung führt. Ob in den Gründen des Strafurteils das Vorliegen dieser Voraussetzun-gen festgestellt ist, erscheint zumindest zweifel-haft. Der festgestellte Querulantenwahn des Antrag-stellers mag möglicherweise auf eine partielle Ge-schäftsunfähigkeit für die Führung des beabsichtig-ten Prozesses hinweisen. Angesichts der besonderen Bedeutung der Geschäftsfähigkeit und damit auch der Prozeßfähigkeit mußten aber die vorhandenen Erkenntnisquellen genutzt werden, durch die sich die Zweifel an der Prozeßfähigkeit ausräumen lassen konnten.

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Da das Gericht die Prozeßfähigkeit von Amts wegen zu prüfen hat, durfte der Prozeßkostenhilfeantrag nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil der Antragsteller der Aufforderung des Gerichts, seine Prozeßfähigkeit darzulegen und glaubhaft zu machen, nicht nachgekommen ist.