Sofortige Beschwerde gegen Unterlassungsurteil wegen zu niedriger Vertragsstrafe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen das Urteil des LG Köln in einem wettbewerbs-/urheberrechtlichen Unterlassungsverfahren. Streitgegenstand war, ob die Klägerin vor Prozessantrag nachfassen musste, nachdem eine reduzierte Unterlassungserklärung angeboten worden war. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück und befand, dass bei offensichtlich zu niedrig angesetzter Vertragsstrafe kein Nachfassungsgebot besteht und die Klägerin daher klagen durfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Köln abgewiesen; Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Abstrakte Rechtssätze
Gibt der Schuldner auf eine Abmahnung keine Reaktion oder nur eine unzureichende strafbewehrte Unterlassungserklärung, kann dies dem Gläubiger regelmäßig Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO geben.
Kann der Abmahnende nach Treu und Glauben erwarten, dass der Schuldner an einer außergerichtlichen Lösung interessiert ist und verweist dieser hierauf, besteht in der Regel eine Nachforschungspflicht des Abmahnenden (Nachfassen, Erteilen von Auskünften, Einholung von Nachweisen).
Eine Pflicht zum Nachfassen besteht nicht, wenn die angebotene Vertragsstrafe offensichtlich deutlich zu niedrig angesetzt ist; in diesem Fall darf der Gläubiger ohne weitere außergerichtliche Erörterung gerichtliche Schritte einleiten.
Eine einseitige Bereitschaftserklärung zur gütlichen Regelung finanzieller Ansprüche begründet nicht ohne Weiteres ein Anerkenntnis oder Verzicht des Schuldners hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs, soweit dies nicht ausdrücklich erklärt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 359/17
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.03.2018 – 31 O 359/17 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend ist im Hinblick auf die Beschwerdebegründung folgendes auszuführen:
Nach allgemeiner Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur gibt der Schuldner eines wettbewerbs- oder urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs, der auf eine Abmahnung nicht reagiert oder nur eine unzureichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, regelmäßig Anlass zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO (vgl. KG, Beschluss vom 30.01.2015 – 24 W 92/14, juris). Jedoch können sich aus dem durch die Abmahnung konkretisierten gesetzlichen Schuldverhältnis nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall Rücksichtnahmepflichten für den Abmahnenden dergestalt ergeben, dass er gehalten ist, vor der gerichtlichen Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs bei einem Schuldner, der sich auf die Abmahnung sofort bereit erklärt hat, weitere Verstöße zu unterlassen und eine gerichtliche Auseinandersetzung erkennbar vermeiden will, “nachzufassen”, ihm zu antworten und ggfs. erbetene Nachweise, etwa zur Vertretungsbefugnis des Abmahnenden oder zur einschlägigen Rechtsprechung (bei offensichtlicher Rechtsunkenntnis), zu erteilen oder ihn auf die Unzulänglichkeit einer abgegebenen Unterlassungserklärung hinzuweisen (vgl. KG, Beschluss vom 30.01.2015 – 24 W 92/14, juris, mwN).
Eine solche Verpflichtung besteht indes dann nicht, wenn die Vertragsstrafe deutlich zu niedrig angesetzt wird. In einem solchen Fall muss der Gläubiger nicht nachfassen (vgl. Bacher in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 41 Rn. 49, Fn. 190).
So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin aufgefordert, das ursprünglich vereinbarte Vertragsstrafeversprechen dahingehend zu modifizieren, dass ein fester Mindestbetrag in Höhe von 5.000 € als Untergrenze anzusehen ist. Hierauf hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die geltend gemachten Ansprüche unbegründet seien. Die Antragsgegnerin sei allerdings bereit, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Daher gab die Antragsgegnerin eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die einen Mindestbetrag in Höhe von 1.500 € vorsah. Weiter erklärte die Antragsgegnerin folgendes:
„Wir gehen davon aus, dass das Unterlassungsbegehren Ihres Mandanten mit der angeführten Erklärung als erledigt betrachtet werden kann, so dass betreffend den in Ihrem Schreiben vom 23.10.2017 in Bezug genommenen Sachverhalt nur noch die geltend gemachten finanziellen Ansprüche zu regulieren sind. Auch insoweit können wir Ihnen mitteilen, dass unsere Mandantin aus den bereits erläuterten Gründen zu einer gütlichen Einigung bereit und nicht zwingend an einer gerichtlichen Auseinandersetzung interessiert ist.“
Diese Erklärung konnte die Antragstellerin lediglich dahin verstehen, dass die Antragsgegnerin nicht bereit gewesen ist, eine weitere Unterlassungserklärung mit einem höheren Mindestbetrag abzugeben. Da die Höhe des Mindestbetrages angesichts der Bedeutung der Sache auch für die Gesundheit der Verbraucher und der Tatsache, dass die Antragstellerin einen wiederholten Verstoß geltend machte, deutlich zu niedrig ausgefallen ist, konnte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, ohne gerichtliche Klärung ihr Recht zu erhalten.
Die von der Antragsgegnerin aufgeführten Umstände des Einzelfalls führen zu keinem anderen Ergebnis. Zutreffend ist zwar, dass der Anspruch nicht im „ersten Anlauf“ vollständig erledigt sein muss. Vorliegend wurde die Forderung aber aus Sicht der Antragstellerin auf Abgabe einer Vertragsstrafe mit einer Mindestsumme von 5.000 € unzweideutig zurückgewiesen. Die Antragstellerin konnte daher nicht damit rechnen, dass eine erneute Aufforderung zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
Soweit die Antragstellerin auf die abgegebene Unterlassungserklärung keine außergerichtliche Reaktion zeigte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Antragsgegnerin konnte nach Zurückweisung ihrer Forderung die Ansprüche unmittelbar gerichtlich geltend machen. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Höhe war nicht erforderlich.
Soweit die Antragsgegnerin meint, die Bitte um Benachrichtigung, falls mit der angetragenen Vorgehensweise kein Einverständnis besteht, führe dazu, dass die Antragsgegnerin sofort im Sinne des § 93 ZPO habe anerkennen können, kann dem nicht beigetreten werden. Denn diese Formulierung bezog sich nach dem Aufbau des Schreibens lediglich auf die finanzielle Auseinandersetzung, nicht aber auf die Unterlassungserklärung.
Soweit die Antragstellerin die einstweilige Verfügung nicht sofort beantragt hat, begründet auch dies kein anderes Ergebnis. Eine Verpflichtung hierzu ist nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund widerspricht es auch keinen (weiteren) Billigkeitserwägungen, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat bewusst das Risiko in Kauf genommen, dass die von ihr angebotene Mindestsumme bei der Vertragsstrafe nach den neuen Hamburger Brauch nicht ausreichend ist. Hätte sie die von der Klägerin geforderte Mindestsumme akzeptiert, hätte sie jedenfalls keinen Anlass zur Klage gegeben (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 36. Aufl., § 12 Rn. 1.50).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Gegenstandswert: Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.