Sofortige Beschwerde gegen Beschluss des LG Köln wegen fehlenden Anordnungsgrunds abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren ein. Das Oberlandesgericht Köln hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund ersichtlich waren. Die Entscheidung blieb kostenpflichtig für die Antragstellerin (§ 97 ZPO). Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 9.000 € festgesetzt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Beschluss des LG Köln zurückgewiesen mangels Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrunds; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung müssen sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vorliegen.
Fehlen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, ist die sofortige Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags unbegründet und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach § 97 ZPO; die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Beschwerdegericht kann die materielle Erfolgsaussicht der sofortigen Beschwerde prüfen und das Rechtsmittel selbst bei ungewisser Zulässigkeit als unbegründet zurückweisen, wenn die Voraussetzungen fehlen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 07.10.2022 (Az. 14 O 284/22) in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 17.10.2022 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Rubrum
Oberlandesgericht Köln
Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 27.10.2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D., die Richterin am Oberlandesgericht S. und den Richter am Oberlandesgericht I.
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 07.10.2022 (Az. 14 O 284/22) in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 17.10.2022 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe
Unabhängig von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist diese jedenfalls unbegründet, weil – wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat – weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch ersichtlich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.000 € festgesetzt.